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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ThürKDG - Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik
- Thüringen -

Vom 19. November 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 27.11.2008 S. 381; 04.05.2010 S. 113 10; 27.07.2013 S. 194 13; 20.03.2014 S. 82 14; 14.12.2016 S. 558 16)



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Gemeinden, deren Haushaltswirtschaft nach § 52a Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) nach den Grundsätzen der kommunalen doppelten Buchführung (Doppik) geführt wird. Für Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände, deren Haushaltswirtschaft nach Satz 1 geführt wird, gilt dieses Gesetz entsprechend.

§ 2 Ausübung des Optionsrechts in Verwaltungsgemeinschaften 13

(1) Die Umstellung der Haushaltswirtschaft auf die kommunale Doppik ist in einer Verwaltungsgemeinschaft und den an ihr beteiligten Gemeinden nur gemeinsam und gleichzeitig möglich. Voraussetzung für die Umstellung sind übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung sowie der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden.

(2) Von Absatz 1 Satz 1 kann abgewichen werden, wenn übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung sowie der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft dazu vorliegen, die eine abweichende Ausübung des Optionsrechts ausdrücklich zulassen.

(3) Für eine Verwaltungsgemeinschaft und die an ihr beteiligten Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, ist eine Rückkehr zu einer Haushaltswirtschaft, die nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt wird, nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 möglich.

Zweiter Abschnitt
Haushaltswirtschaft

§ 3 Allgemeine Haushaltsgrundsätze 10

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie den Empfehlungen des Finanzplanungsrates nach § 51 Abs. 2 und § 51a Abs. 2 und 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Der Abschluss von Spekulationsgeschäften ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Optionsgeschäfte, bei denen sich die Gemeinde unbeschränkten Haftungsrisiken aussetzen kann oder der Abschluss von Fremdwährungsgeschäften.

(3) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.

(4) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushaltsplanung das Eigenkapital zum Ende des Haushaltsjahres aufgebraucht sein wird oder in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist.

(5) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen.

(6) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 4 Haushaltssicherungskonzept 13

(1) Ein Haushaltssicherungskonzept ist aufzustellen, wenn

  1. die Gemeinde trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten den Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht und die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für das letzte Jahr des Finanzplanungszeitraums das Erreichen des Haushaltsausgleichs nicht nachweist,
  2. bei der Gemeinde im laufenden Haushaltsjahr die bilanzielle Überschuldung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 eintritt,
  3. in vorangegangenen Haushaltsjahren ein Fehlbetrag entstanden ist und die Gemeinde den Ausgleich der Fehlbeträge im Finanzplanungszeitraum im Jahr der Feststellung des Fehlbetrags nicht darlegt oder der Ausgleich des Fehlbetrags im Finanzplanungszeitraum nicht erfolgt,
  4. die Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen,
  5. die Gemeinde nicht in der Lage ist, die gesetzliche Verpflichtung zum Erlass einer Haushaltssatzung gemäß § 6 Abs. 1 zu erfüllen.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist.

(2) In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, durch die die Erreichung der Konsolidierungsziele dauerhaft sichergestellt wird. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Konsolidierungsziele erreicht werden sollen (Konsolidierungszeitraum).

(3) Das Haushaltssicherungskonzept wird vom Gemeinderat beschlossen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Auf der Grundlage eines genehmigten Haushaltssicherungskonzepts kann die Rechtsaufsichtsbehörde eine Haushaltssatzung der Gemeinde genehmigen, die nicht den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 5 entspricht, wenn mit der Haushaltssatzung alle Sparmöglichkeiten ausgenutzt sowie alle Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

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