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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Meldeverordnung
- Thüringen -

Vom 29. März 2022
(GVBl. Nr. 11 vom 29.04.2022 S. 202)


Aufgrund des § 7 Nr. 2 bis 4 und 6 bis 9 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG) vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131), geändert durch Gesetz vom 30. März 2022 (GVBl. S. 201), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Thüringer Meldeverordnung vom 21. Januar 2016 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. April 2019 (GVBl. S. 141), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Daten" die Worte "an andere öffentliche Stellen" eingefügt und die Worte "an Behörden des Landes" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 38 BMG" durch die Verweisung " § 34 BMG" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Verweisung " §§ 7 sowie 22 bis 27" durch die Verweisung " §§ 7 sowie 16 bis 22" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Verweisung " §§ 7 sowie 17 bis 21" durch die Verweisung " §§ 7 sowie 11 bis 15" und die Verweisung " §§ 8 bis 16" durch die Verweisung " §§ 8 bis 10" ersetzt.

ccc) In Nummer 3 wird die Verweisung " §§ 29 bis 31" durch die Verweisung " §§ 25 bis 27" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Regelungen" die Worte "des Bundes- und Landesrechts" eingefügt.

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

"Über Satz 1 hinaus ist die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Soweit das Landesrechenzentrum regelmäßige Datenübermittlungen oder automatisierte Abrufverfahren durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung oder Bereitstellung der Daten befreit."

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Verweisung "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72)" durch die Verweisung "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "sowie die Eintragung einer generellen Einwilligung nach § 44 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 BMG" gestrichen.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 5 Abs. 2 Nr. 5 ThürAGBMG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 2 Nr. 6 ThürAGBMG" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " §§ 8 bis 26" durch die Verweisung " §§ 8 bis 10" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes" durch die Angabe "Signatur nach Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73)" ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG erfolgt die regelmäßige Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 38 Abs. 1 und 3 BMG" durch die Verweisung " § 34 Abs. 1 und 3 BMG" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 38 Abs. 2 und 4" durch die Verweisung " § 34a Abs. 1 und 5" ersetzt.

7. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 5 Abs. 2 Nr. 3 ThürAGBMG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 2 Nr. 4 ThürAGBMG" ersetzt.

8. Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:

alt neu
Vierter Abschnitt
Erweiterte automatisierte Abrufverfahren
"Vierter Abschnitt
Automatisierter Abruf"

9. Die §§ 10 bis 15

§ 10 Automatisiertes Abrufverfahren für die Polizei

Zur Erfüllung von Aufgaben, die der Polizei durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, dürfen folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren zum Abruf bereitgehalten werden:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

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