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Regelwerk; Allegemeines; Verwaltung

ThürMeldeVO - Thüringer Meldeverordnung
- Thüringen -

Vom 21. Januar 2016
(GVBl. Nr. 2 vom 02.03.2016 S. 49; 14.08.2018 S. 376 18; 23.04.2019 S. 141 19; 29.03.2022 S. 202 22)



Archiv 2006

Aufgrund des § 7 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG) vom 25. September 2015 (GVBl. S. 131) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen, Aufgaben des Landesrechenzentrums

§ 1 Regelungsgegenstand 22

Diese Verordnung regelt

  1. die landesinternen und die Ländergrenzen überschreitenden elektronischen Datenübertragungen der Meldebehörden untereinander und der Meldebehörden mit Behörden und anderen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie den Betrieb und die Nutzung der Spiegelregister,
  2. die regelmäßige Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 36 BMG und
  3. den automatisierten Abruf von Daten nach § 34 BMG durch Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Aufgaben des Landesrechenzentrums 18 22

(1) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die

  1. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach den §§ 7 sowie 16 bis 22,
  2. regelmäßigen Datenabgleiche nach den §§ 7 sowie 11 bis 15 und Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 8 bis 10,
  3. Datenübermittlungen nach den §§ 25 bis 27 und
  4. Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte in automatisierter Form.

Darüber hinausgehende Regelungen des Bundes- und Landesrechts bleiben unberührt. Über Satz 1 hinaus ist die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Soweit das Landesrechenzentrum regelmäßige Datenübermittlungen oder automatisierte Abrufverfahren durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung oder Bereitstellung der Daten befreit.

(2) Das Landesrechenzentrum hat sicherzustellen, dass ein Verfahren angewandt wird, welches

  1. auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowohl die Datenübernahme von den Meldebehörden als auch die Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen gewährleistet,
  2. die Daten zeit- und sachgerecht verarbeitet und den Datenempfängern nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt und
  3. die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes, des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz gewährleistet.

(3) Das Landesrechenzentrum wird ermächtigt, mit den Datenempfängern direkt zu kommunizieren. Soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt es im Rahmen der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und dieser Verordnung das anzuwendende Verfahren. Dies gilt insbesondere für alle Fragen, die mit den technischen und organisatorischen Einzelheiten in Zusammenhang stehen.

Zweiter Abschnitt
Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten

§ 3 Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten 22

(1) Die Meldebehörden haben dem Landesrechenzentrum die in § 6 Abs. 1 ThürAGBMG genannten Daten zu übermitteln. Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten sind zu übermitteln

  1. der Zeitpunkt der letzten Änderung des Datensatzes durch die Meldebehörde,
  2. das Ordnungsmerkmal des Einwohners innerhalb des Datenbestands der Meldebehörde,
  3. bei Wiederzuzug in eine frühere Wohngemeinde das frühere Ordnungsmerkmal.

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