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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Meldeverordnung
- Thüringen -

Vom 5. August 2025
(GVBl. Nr. 11 vom 28.08.2025 S. 187)


Aufgrund des § 7 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (GVBl. 2023 S. 3), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Meldeverordnung

Die Thüringer Meldeverordnung vom 21. Januar 2016 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2024 (GVBl. S. 685), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Regelmäßige Datenübermittlungen an den Mitteldeutschen Rundfunk

(1) Die Meldebehörden dürfen dem Mitteldeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 479 - 480; 2012 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht, im Fall der Anmeldung, der Abmeldung, einer Namensänderung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Doktorgrad,
  5. Geburtsdatum,
  6. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, oder letzte frühere Anschrift, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
  7. Einzugsdatum, Auszugsdatum,
  8. Familienstand,
  9. Sterbedatum und
  10. Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 Abs. 1 BMG.

Im Fall einer Namensänderung darf die Meldebehörde an den Mitteldeutschen Rundfunk oder die in Satz 1 genannte Stelle die Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10 übermitteln.

(2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.

(3) Abweichend von § 7 Abs. 6 dürfen Datensätze zu Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG gespeichert ist, nicht übermittelt werden.

(4) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Erfüllung der dem Mitteldeutschen Rundfunk nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach ihrer Übermittlung zu löschen."

2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 2
Weitere Änderung der Thüringer Meldeverordnung

Die Thüringer Meldeverordnung vom 21. Januar 2016 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 27a wird § 22a.

2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 3
Weitere Änderung der Thüringer Meldeverordnung

Die Thüringer Meldeverordnung vom 21. Januar 2016 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " §§ 7 sowie 16 bis 22" durch die Verweisung " §§ 7 sowie 16 bis 20" ersetzt.

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Verweisung "Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. L 257 vom 28.08.2014 S. 73)" durch die Verweisung "Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 3 des Gesetzes über die Verbindung des informationstechnischen Netzes des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Abs. 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702-2706) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 91c Abs. 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702-2706) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "sowie nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz" durch die Worte "oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz oder das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4. § 18

§ 18 Regelmäßige Datenübermittlungen an das beim Landesamt für Verbraucherschutz eingerichtete Vorsorgezentrum für Kinder

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