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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung im Hochschul- und Bibliotheksbereich
- Thüringen -

Vom 7. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 26 vom 20.12.2022 S. 483)



Artikel 1
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

Das Thüringer Hochschulgesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 10 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Zur Förderung des Bildungswesens, insbesondere von Forschung und Lehre, zur Steigerung des wissenschaftlichen Erfolgs, aber auch zur effizienten Nutzung staatlich finanzierter personeller und sachlicher Ressourcen arbeiten sie insbesondere durch gemeinsame Einrichtungen nach § 42, gemeinsame Lehr- und Forschungsprojekte, die Eröffnung von Möglichkeiten zur Mitnutzung von Einrichtungen und Geräten, die Einrichtung gemeinsamer Studiengänge oder anderer Studienformate und Verwaltungskooperationen zusammen. Das Zusammenwirken kann unentgeltlich erfolgen. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere zu den Gegenständen und Modalitäten der Zusammenarbeit nach den Sätzen 1 und 2, durch Rechtsverordnung zu regeln."

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden die Worte "ihrer Mitglieder und Angehörigen, ihrer Studienbewerber und Prüfungskandidaten" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Worte "die Evaluation von Forschung und Lehre und Kunst" durch die Worte "Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen" ersetzt.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. die Pflege der Verbindung mit ehemaligen Mitgliedern und Angehörigen nach § 5 Abs. 5,"

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Worte "den damit" werden durch die Worte "die damit" ersetzt.

ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

ff) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

gg) Nach der neuen Nummer 8 werden die folgenden neuen Nummern 9 und 10 eingefügt:

"9. den Betrieb von Forschungsinformationssystemen nach § 65 Abs. 3,

10. die Zusammenarbeit nach § 5 Abs. 10 sowie"

hh) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 1, 2 und 8" ersetzt.

c) Absatz 4

(4) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und Evaluationen nach § 9 oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Das Nähere zur Verarbeitung der Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4, insbesondere zu den zu erfassenden Tatbeständen und dem Kreis der zu Befragenden, bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung. "(4) Das Nähere zur Verarbeitung der Daten nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere zur Art der zu verarbeitenden Daten und zum Kreis der betroffenen Personen, bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung; in dieser kann auch vorgesehen werden, dass die Hochschulen ergänzende Festlegungen durch Satzung treffen können."

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und nach dem Wort "Bezahlung" wird ein Komma eingefügt.

3. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Leitung" durch das Wort "Präsidenten" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere zu den Gegenständen und Modalitäten der Zusammenarbeit nach Satz 1, durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 10 Satz 4 zu regeln."

b) Absatz 5

(5) Wirken die Hochschulen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben untereinander oder mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammen, können sie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen.

wird aufgehoben.

4. Dem § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Hochschulen können auch im Zusammenwirken mit weiteren Hochschulen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 10 Satz 1 Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben."

5. In § 83 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 5 Abs. 10" durch die Verweisung " § 5 Abs. 10 Satz 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Bibliotheksgesetzes

§ 3 des Thüringer Bibliotheksgesetzes vom 16. Juli 2008, das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann im Rahmen der Wahrnehmung landesbibliothekarischer Aufgaben mit dritten Stellen zusammenarbeiten. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere zu den Gegenständen und Modalitäten der Zusammenarbeit nach Satz 1, durch Rechtsverordnung zu regeln."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt

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