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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Thüringer Entlastungsgesetz
- Thüringen -

Vom 6. Juli 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 23.07.2026 S. 150)



In Bearbeitung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer E-Government-Gesetzes

Das Thüringer E-Government-Gesetz vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 294), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:

1. § 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 15 Nachweise

(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch abgewickelt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art und Qualität des elektronischen Nachweises zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.

(2) Mit Einwilligung der Nutzer oder des Nutzers kann die zuständige Behörde erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, unmittelbar bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Dies gilt für alle Fälle, in denen nicht ausdrücklich eine nichtelektronische Vorlage gesetzlich angeordnet ist. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die ausstellende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(3) Die Einwilligung nach Absatz 2 muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.

" § 15 Nachweise

(1) Die §§ 5 und 5a des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechend. Dabei sind insbesondere die Grundsätze von Transparenz, Nutzerkontrolle, Datenschutz, Zweckbindung und Nachvollziehbarkeit elektronischer Nachweisverfahren im Rahmen der Umsetzung sicherzustellen.

(2) Die Umsetzung der Regelungen zum elektronischen Nachweisverfahren ist bis spätestens zum 31. Dezember 2027 durch die für E-Government zuständige oberste Landesbehörde zu evaluieren."

2. In § 32 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

Artikel 2
Thüringer Gesetz zu dem Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die
Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag

§ 1

Dem am 10. März 2025 in Erfurt vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag (NOOTS-Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der NOOTS-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Der Tag, an dem der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 270) wird wie folgt geändert:

1. § 4

§ 4 Errichtung einer externen Meldestelle

(1) Das Land eröffnet den Zugang zu einer externen Meldestelle für Meldungen, die die Landesverwaltung und die kommunalen Beschäftigungsgeber betreffen.

(2) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.

(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Umsetzung.

wird aufgehoben.

2. Der bisherige § 5 wird § 4.

Artikel 4
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

Das Ordnungsbehördengesetz vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Verweisung " § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)" ersetzt.

2. In § 25 Abs. 4 wird die Verweisung " § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Verweisung " § 983 BGB" ersetzt.

3.

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