Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

PAuswVwV - Personalausweisverwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes, des eID-Karte-Gesetzes und der Personalausweisverordnung

Vom 16. Dezember 2019
(GMBl. Nr. 2/3 vom 22.01.2020 S. 60; 03.06.2020 S. 390; 14.07.2021 S. 920 21; 10.07.2024 S. 556 24; 24.02.2026 S. 121 26)



Titel geändert 26

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Allgemeines 24 26

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Leitlinien zur Anwendung des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG), des eID-Karte-Gesetzes ( eIDKG) sowie der Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV). Sie soll die Rechtsanwendung erleichtern, indem sie in der Praxis häufige Fallkonstellationen in typisierter Weise vorentscheidet. Um dem Einzelfall gerecht zu werden, darf die Behörde in atypisch gelagerten Fällen von der vorliegenden Verwaltungsvorschrift abweichen. Die Pflicht zur Beachtung der Vorschriften des Personalausweisgesetzes, des eID-Karte-Gesetzes und der Personalausweisverordnung bleibt hiervon unberührt.

Regelungssystematisch knüpft die vorliegende Verwaltungsvorschrift überwiegend an die Vorschriften des Personalausweisgesetzes an. Nur dort, wo sich eine Vorschrift unmittelbar auf eine Vorgabe in der Personalausweisverordnung bezieht, wird diese als Anknüpfungspunkt gewählt.

Soweit diese Verwaltungsvorschrift keine Regelung enthält, ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend anzuwenden, wenn deren Zweck auf das Ausweiswesen gleichermaßen zutrifft. Insbesondere gilt dies für die Einträge zum Familiennamen, Vorname(n), Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad, zur Augenfarbe und Größe, ebenso wie für die Antragstellung und für die Abfrage zur Staatsangehörigkeit sowie für die Identitätsfeststellung.

Als weitere Arbeitshilfe soll auf das vom Bundesministerium des Innern herausgegebene "Handbuch Personalausweis" in der jeweils aktuellen Fassung zurückgegriffen werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die antragstellende Person alle für sie notwendigen Informationen im Rahmen der Antragstellung, der Abholung, des Änderungsdienstes sowie der Sperrung beziehungsweise Entsperrung erhält. Dies kann durch die Beachtung der im Handbuch enthaltenen Gesprächsleitfäden sichergestellt werden.

Verwaltungsvorschriften zum Personalausweisgesetz

Zu § 1 PAuswG - Besitz des Personalausweises 26

§ 1 Absatz 3

G.1.3 Befreiung von der Ausweispflicht im Inland

Zur Antragsberechtigung durch die ausweispflichtige Person selbst, durch einen gesetzlichen Vertreter, einen rechtlichen Betreuer oder eine Person mit (Vorsorge-) Vollmacht und zu den Voraussetzungen für die entsprechende Vollmacht oder Betreuung gelten die Nummern 6.1.1.1 PassVwV und G.9.1.1 entsprechend.

Die zuständige Personalausweisbehörde entscheidet im eigenen Ermessen, welche ergänzenden Antragsdokumente zur entscheidungsreifen Prüfung des Antrags benötigt werden und inwieweit es erforderlich ist, die Leitung der Einrichtung (Krankenhaus, Pflegeheim oder ähnliche Einrichtung), falls die betroffene Person dort untergebracht ist, anzuhören.

Die Antragstellung zur Befreiung von der Ausweispflicht kann ungeachtet eines noch gültigen Personalausweises oder Reisepasses erfolgen. Die Befreiung von der Ausweispflicht ist in ihrer Wirksamkeit auf den Tag zu datieren, an dem die betroffene Person kein gültiges Identifizierungsdokument mehr besitzen wird. Die behördliche Bescheinigung soll zudem folgende Hinweise enthalten:

  1. Ist zu Identifizierungszwecken die Vorlage eines gültigen Personalausweises vorgeschrieben oder im täglichen Leben üblich, ersetzt die behördliche Bescheinigung über die Befreiung von der Personalausweispflicht zu keinem Zeitpunkt einen erforderlichen gültigen Personalausweis.
  2. Nach der Erteilung der Befreiung von der Ausweispflicht kann jederzeit ein neuer Personalausweis beantragt werden. Mit der wirksamen Antragstellung gelten die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 PAuswG für die antragstellende Person als weggefallen.
  3. Werden der Personalausweisbehörde Tatsachen bekannt, wonach die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 PAuswG bei der betroffenen Person nicht nur vorübergehend weggefallen sind, kann die Behörde die Befreiung von der Ausweispflicht widerrufen und verlangen, dass die behördliche Bescheinigung zurückzugeben ist.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion