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PassVwV - Passverwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes
Vom 16. Dezember 2019
(GMBl. Nr. 2/3 vom 22.01.2020 S. 24; 14.07.2021 S. 920 21; 10.07.2024 S. 556 24; 24.02.2026 S. 121 26)
Archiv: 2009
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Soweit die Pass- und Personalausweisbehörden ihre Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz elektronisch über Verwaltungsportale erbringen, werden die organisatorischen Vorgaben und die technische Ausgestaltung der Verfahrensabläufe sowie die erforderlichen Bearbeitungs- und Prüfschritte entsprechend den technischen Vorgaben und Prozessmodellen des Föderalen Informationsmanagements (FIM) als Standard für Verwaltungsleistungen durch den Arbeitskreis I der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) festgelegt und vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist der Beginn der Anwendung der jeweiligen technischen Vorgaben und Prozessmodelle anzugeben.
§ 1 Absatz 1
1.1.1 Passpflichtiger Tatbestand
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder aus ihr ausreisen wollen, haben einen gültigen Pass oder Passersatz (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) im Sinne des § 7 Absatz 1 der Passverordnung - PassV - (z.B. Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis) mitzuführen und sich auf Verlangen damit auszuweisen (Passpflicht). Dies gilt auch dann, wenn neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besteht. Personen, die sich nicht durch einen gültigen deutschen Pass oder Passersatz ausweisen können, ist die Einreise zu gestatten, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden kann (z.B. durch einen Pass oder Ausweis, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist). Zur Feststellung der Identität ist entsprechend Nummer 6.3.1 zu verfahren. Verstöße gegen die Passpflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. § 25 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5).
1.1.2 Reisebestimmungen anderer EU- Mitgliedstaaten und ausländischer Staaten
Die Passbehörden erteilen keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten und ausländischer Staaten. Hierüber haben sich Reisende bei den Behörden des Zielstaats und etwaiger Transitstaaten zu erkundigen.
§ 1 Absatz 2
1.2.1 Reisepass
Die antragstellende Person hat kein Wahlrecht, ob ein Reisepass oder ein vorläufiger Reisepass ausgestellt wird. Es ist grundsätzlich ein Reisepass auszustellen (siehe Nummer 1.2.3 zur Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses).
1.2.2 Kinderreisepass
Ein Kinderreisepass ist bei der Abholung eines Reisepasses einzuziehen oder zu entwerten, wobei die Regelungen nach § 1 Absatz 3 (siehe Nummer 1.3.1) hiervon unberührt bleiben.
Kinderreisepässe ohne Lichtbild bzw. Kinderausweise müssen bei der Aushändigung eines Reisepasses nach Entwertung nicht eingezogen werden.
1.2.3 Vorläufiger Reisepass 24 26
Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Reisebeginn beziehungsweise des erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen, beispielsweise Bestätigungen für bereits gebuchte Flüge oder Unterkünfte. Die Wahl der Direktversand-Option bei der Personalausweisbeantragung gilt als ausreichender Grund, sofern die Beantragung eines vorläufigen Passes erforderlich ist (vgl. Nummer G.9.1.2 Personalausweisverwaltungsvorschrift, PAuswVwV).
Legt die antragstellende Person dar, dass der Pass nur für diese eine geplante Reise benötigt werde, ist dies allein - ohne zeitliche Dringlichkeit - kein hinreichender Grund für die Ausstellung eines vorläufigen Passes, vgl. Nummer 1.2.1.
Von der Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit kann abgewichen und auf Antrag ein vorläufiger Pass ausgestellt werden, wenn die Namensführung des Kindes noch nicht nachgewiesen ist ( Nummer 4.1.1.7). Gleiches gilt für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs, wenn ein Reisedokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, vgl. Artikel 1 Absatz 2a der Verordnung (EG) 2252/2004, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 444/2009.
(Stand: 10.03.2026)
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