Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

PassV - Passverordnung
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Vom 19. Oktober 2007
(BGBl. I 2007 S. 2386;...; 13.11.2008 S. 2201; 25.10.2010 S. 1440 10; 20.02.2013 S. 330 13; 07.08.2013 S. 3154 13a; 03.03.2015 S. 218 15; 15.02.2017 S. 162 17; 15.10.2020 S. 2199 20; 20.08.2021 S. 3682 21; 30.10.2023 Nr. 290 23a1; 23a2; 12.04.2024 Nr. 125 24; 29.10.2025 Nr. 260 25; 31.01.2026 Nr. 31 26)
Gl.-Nr.: 210-5-12



Abschnitt 1 26
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich 26

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
  2. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen,
  3. die Muster der Pässe, der amtlichen Pässe und der Passersatzpapiere,
  4. die Einzelheiten der Ausstellung von amtlichen Pässen,
  5. die Befreiung von der Passpflicht nach § 2 des Passgesetzes sowie
  6. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Passwesen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für

  1. die Passbehörden,
  2. den Passhersteller,
  3. die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen, soweit ihnen die Ausstellung als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt, sowie
  4. für die Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Verordnung geregelt sind.

§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik 26
(Vorherige Änderungen § 2 gültig bis 31.12.2023 10 21)
(Vorherige Änderungen § 2 gültig bis 06.02.2026 23a1 23a1)

Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an

  1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
  2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
  3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und
  4. das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde.

Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.

§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten 26
(Vorherige Änderungen § 3 gültig bis 31.12.2023 10 21)
(Vorherige Änderungen § 3 gültig bis 06.02.2026 23a1 23a2)

(1) Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten

  1. der Passbehörden,
  2. des Passherstellers,
  3. der Anbieter von eingesetzter Hardware und Software im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,
  4. der Cloudanbieter im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1,
  5. der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden,
  6. der Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist.

Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.

(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.

(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.

Abschnitt 2 26
Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde

§ 4 Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren 26
(Vorherige Änderungen § 4 gültig bis 31.12.2023 10 21)
(Vorherige Änderungen § 4 gültig bis 06.02.2026 23a1 23a2)

(1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19

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