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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Einführung eines einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie zur Änderung weiterer aufenthalts-, pass- und ausweisrechtlicher Vorschriften

Vom 29. Oktober 2025
(BGBl. I vom 31.10.2025 Nr. 260 EU1 EU2)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 69 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, und das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 die folgende Angabe eingefügt:

" § 13a EU-Rückkehrausweis".

2. Nach § 1 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:

"(9) EU-Rückkehrausweise sind Reisedokumente im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024."

3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird die Angabe "und" gestrichen.

b) In Nummer 8 wird die Angabe "werden." durch die Angabe "werden, und" ersetzt.

c) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. EU-Rückkehrausweise (§ 1 Absatz 9)."

4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird die Angabe " (§ 1 Absatz 8)." durch die Angabe " (§ 1 Absatz 8)," ersetzt.

b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. der EU-Rückkehrausweis (§ 1 Absatz 9, § 13a Absatz 1)."

5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:

" § 13a EU-Rückkehrausweis

(1) Einem Unionsbürger, dessen Pass oder Passersatz verloren gegangen ist, gestohlen oder vernichtet wurde oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, wird auf seinen Antrag in einem Drittstaat, in dem der Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit konsularisch nicht durch eine eigene Auslandsvertretung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 vertreten ist, ein EU-Rückkehrausweis zum Zwecke der Einreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, sofern der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, die Angaben des Antragstellers zu dessen Staatsangehörigkeit bestätigt und keine Einwände erhebt. Abweichend von Satz 1 darf ausnahmsweise das Dokument auch zum Zwecke einer einzigen Reise in ein anderes Land ausgestellt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises ist nach dem Zeitraum zu bemessen, der für die Reise in den in Absatz 1 genannten Staat erforderlich ist, zuzüglich zwei Tage Nachfrist. Die Gültigkeitsdauer darf nur unter außergewöhnlichen Umständen 15 Kalendertage überschreiten.

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(Stand: 06.11.2025)

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