b. die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,
c. die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,
d. die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,
e. die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach § 82 Absatz 3a,
die Auflage nach § 61 Absatz 1e in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
a. Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1f
b. die Anweisung einer Unterkunft und Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 15b Absatz 4 Satz 2,
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylberechtigung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage der in § 60 Absatz 8 genannten Gründe oder weil es nach § 60 Absatz 8a oder 8b von der Anwendung des § 60 Absatz 1 abgesehen hat, entzogen, widerrufen oder zurückgenommen hat,
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie
die Rücknahme einer Zustimmung oder Feststellung nach § 85d Absatz 2 bis 5
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
§ 85a Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich17h26e
(1) Die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich, wenn die Mutter oder der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810, 811) besitzt und die jeweils andere Person
eine Aufenthaltsgestattung besitzt,
ausreisepflichtig ist, es sei denn, sie besitzt eine Beschäftigungsduldung nach § 60d,
mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und sich auf dieser Grundlage im Bundesgebiet aufhält oder
noch nicht in das Bundesgebiet eingereist ist und
keinen Aufenthaltstitel oder lediglich ein Schengen-Visum besitzt und
weder nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 noch nach § 41 Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt ist.
§ 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten auch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischen Abstammungsrecht unterliegt.
(2) Die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erforderlich, wenn
der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist,
der Anerkennende der
leibliche Vater eines anderen Kindes der Mutter ist oder
in ein deutsches Geburtenregister eingetragene rechtliche Vater eines anderen Kindes der Mutter ist,
der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben und die Ehe im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist oder
der Anerkennende und die Mutter im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung seit mindestens 14 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz in einem deutschen Melderegister geführt werden und sie unter diesem Hauptwohnsitz seit mindestens 14 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung zusammenleben; die Frist beginnt mit der Eintragung in das Melderegister.
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