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Änderungstext
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
Vom 21. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 57 vom 30.12.2022 S. 2847)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 25a wird das Wort "Heranwachsenden" durch die Wörter "jungen Volljährigen" ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 104b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 104c Chancen-Aufenthaltsrecht".
c) Nach der Angabe zu § 105c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 105d Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde".
2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1" durch die Wörter "unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a" ersetzt.
3. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Heranwachsenden" durch die Wörter "jungen Volljährigen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "heranwachsenden geduldeten Ausländer" werden durch die Wörter "jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist," ersetzt.
bbb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.
ccc) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
ddd) Folgender Satz wird angefügt:
"Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann,".
eee) In Nummer 3 wird die Angabe "21" durch die Angabe "27" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Heranwachsende" durch die Wörter "junge Volljährige" ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(6) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden."
4. § 25b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "geduldeten Ausländer" durch die Wörter "Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist," ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, | "1. sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat," |
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.
(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden."
5. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "und" vor der Angabe " § 104b" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe " § 104b" die Angabe "und § 104c" eingefügt.
6. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter "einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f" durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21" ersetzt.
b) In Nummer 6 wird nach dem Wort "unternehmen," das Wort "oder" eingefügt.
c) Nummer 7
7. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18c Absatz 3 und § 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, oder
wird aufgehoben.
d) Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 29.08.2023)
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