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Regelwerk, Anlagentechnik

BSIG - BSI-Gesetz
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Vom 2. Dezember 2025
(BGBl. I vom 05.12.2025 Nr. 301)
Gl.-Nr.: 206-9



Archiv: 2009

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es ist die zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene. Seine Aufgaben führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlichtechnischer Erkenntnisse durch.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  1. "Beinahevorfall" ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt haben könnte, dessen Eintritt jedoch erfolgreich verhindert worden ist oder aus anderen Gründen nicht erfolgt ist;
  2. "berechtigte Zugangsnachfrager"
    1. das Bundesamt,
    2. die Landesbehörden, die die Länder als zuständige Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der NIS-2-Richtlinie bestimmt haben,
    3. Strafverfolgungsbehörden,
    4. die Polizeien des Bundes und der Länder und
    5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder;
  3. "Bodeninfrastruktur" den Sektor Weltraum betreffende Einrichtungen, die der Kontrolle des Startes, Fluges oder der eventuellen Landung von Weltraumgegenständen dienen;
  4. "Cloud-Computing-Dienst" ein digitaler Dienst, der auf Abruf die Verwaltung eines skalierbaren und elastischen Pools gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen sowie den umfassenden Fernzugang zu diesem Pool ermöglicht, auch wenn die Rechenressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind;
  5. "Content Delivery Network" oder "CDN" eine Gruppe geographisch verteilter, zusammengeschalteter Server, mitsamt der hierfür erforderlichen Infrastruktur, die mit dem Internet verbunden sind, und der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienste für Internetnutzer im Auftrag von Inhalte- und Diensteanbietern dienen, mit dem Ziel der Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder Zustellung mit möglichst niedriger Latenz;
  6. "Cyberbedrohung" eine Cyberbedrohung nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;
  7. "Datenverkehr" die mittels technischer Protokolle übertragenen Daten; es können Telekommunikationsinhalte nach § 3 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten sein;
  8. "DNS-Diensteanbieter" eine natürliche oder juristische Person, die
    1. für Internet-Endnutzer öffentlich verfügbare rekursive Dienste zur Auflösung von Domain-Namen anbietet oder
    2. autoritative Dienste zur Auflösung von Domain-Namen zur Nutzung durch Dritte, mit Ausnahme von Root-Namenservern, anbietet;
  9. "Domain-Name-Registry-Dienstleister" ein Registrar oder eine Stelle, die im Namen von Registraren tätig ist, insbesondere Anbieter oder Wiederverkäufer von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten;
  10. "erhebliche Cyberbedrohung" eine Cyberbedrohung, die das Potenzial besitzt, die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse aufgrund der besonderen technischen Merkmale der Cyberbedrohung erheblich zu beeinträchtigen; eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden verursachen kann;
  11. "erheblicher Sicherheitsvorfall" ein Sicherheitsvorfall, der
    1. schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann oder
    2. andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann,
      sofern durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 5 keine konkretisierende Begriffsbestimmung erfolgt;
  12. "Forschungseinrichtung" eine Einrichtung, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke durchzuführen; Bildungseinrichtungen gelten nicht als Forschungseinrichtungen;
  13. "Geschäftsleitung" eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung berufen ist; Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 29 gelten nicht als Geschäftsleitung;
  14. "IKT-Dienst" ein IKT-Dienst nach Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/881;
  15. "IKT-Produkt" ein IKT-Produkt nach Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/881;
  16. "IKT-Prozess" ein IKT-Prozess nach Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/881;

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