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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen

Vom 11. März 2026
(BGBl. I vom 16.03.2026 Nr. 66 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
KRITISDachG - KRITIS-Dachgesetz
Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5e wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 5f Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz".

b) Die Angabe zu § 12g wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung " § 12g (aufgehoben)".

2. Nach § 5e wird der folgende § 5f eingefügt:

" § 5f Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz

(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen nach § 2 Nummer 1 des KRITIS-Dachgesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66), der für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung nach § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche erheblich ist, hat die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes zum Zwecke des Nachweises zu dokumentieren. Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass der Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch ein Zertifikat auf der Grundlage eines Audits nach Absatz 2 erbracht wird. Der Betreiber nach Satz 1 hat die Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nachzuweisen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zum Zwecke der Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch den in Absatz 1 genannten Betreiber eingehalten werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Sicherheitskatalog für die physische Resilienz Bestimmungen treffen:

  1. zur Durchführung der Zertifizierung einschließlich des Audits,
  2. zu fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die zertifizierende Stelle,
  3. zu Format, Inhalt und Gestaltung von Nachweisen,
  4. zur Behebung von Mängeln bei der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes,
  5. zum Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen und
  6. zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes.

Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur auch das Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie her.

(3) Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach Absatz 1 die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 und das Zertifikat nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann dabei auch die Vorlage der nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durchgeführten Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie des Resilienzplans verlangen. § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei der Auswahl, von welchem Betreiber kritischer Anlagen Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 angefordert werden, verfolgt die Bundesnetzagentur einen risikobasierten Ansatz. Sie wählt hierfür die Betreiber kritischer Anlagen anhand des Ausmaßes der Risikoexposition, der Größe des Betreibers kritischer Anlagen und der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Vorfällen sowie deren möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen aus. Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(4) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der in § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes geregelten Pflichten jederzeit überprüfen. Absatz 3 Satz 4 und 5 ist dabei entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung der Überprüfung kann die Bundesnetzagentur sich eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen.

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(Stand: 26.03.2026)

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