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Regelwerk, Anlagentechnik

KRITISDachG - KRITIS-Dachgesetz
Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen

Vom 11. März 2026
(BGBl. I vom 16.03.2026 Nr. 66)
Gl.-Nr.: 206-10



§ 1 Nationale KRITIS-Resilienzstrategie

Die Bundesregierung soll eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Infrastrukturen verabschieden. Die Strategie beinhaltet Erwägungen zu Transparenzpflichten für kritische Infrastrukturen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist "Betreiber kritischer Anlagen" eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt; abweichend hiervon hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine kritische Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt, wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände insoweit unberücksichtigt bleiben;
  2. ist "Anlage" eine Betriebsstätte, sonstige ortsfeste Installation, Maschine, Gerät und sonstige ortsveränderliche technische Installation;
  3. ist "kritische Anlage" eine Anlage, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist;
  4. ist "kritische Dienstleistung" eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum oder Siedlungsabfallentsorgung, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde;
  5. ist "Resilienz" die Fähigkeit einer kritischen Anlage, einen Vorfall zu verhindern, sich vor einem Vorfall zu schützen, einen Vorfall abzuwehren, auf einen Vorfall zu reagieren, die Folgen eines Vorfalls zu begrenzen, einen Vorfall aufzufangen und zu bewältigen und sich von einem Vorfall zu erholen;
  6. ist "Risiko" das Potenzial für Ausfälle oder Beeinträchtigungen, die durch einen Vorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Vorfalls zum Ausdruck gebracht wird;
  7. ist "Risikoanalyse" das systematische Verfahren zur Bestimmung eines Risikos;
  8. ist "Risikobewertung" der Prozess, in dem Risiken in Bezug auf deren Wirkung auf die kritische Dienstleistung verglichen und priorisiert werden und entschieden wird, ob Maßnahmen zur Risikobehandlung zu ändern und zu ergänzen sind;
  9. ist "Vorfall" ein Ereignis, das die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, mit Ausnahme von Ereignissen, die ausschließlich Sicherheitsvorfälle im Sinne des § 2 Nummer 40 des BSI-Gesetzes oder § 3 Nummer 53 des Telekommunikationsgesetzes sind;
  10. sind "Einrichtungen der Bundesverwaltung" das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien;
  11. ist "Geschäftsleitung" eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Betreibers kritischer Anlagen berufen ist; Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach Nummer 10 sowie Leiterinnen und Leiter von Behörden gelten nicht als Geschäftsleitung;
  12. sind "maritime Infrastrukturen" Anlagen auf oder unter See im Küstenmeer und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. das Bundesministerium des Innern für die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,
  2. die Bundesnetzagentur für die kritischen Dienstleistungen
    1. der Stromversorgung,
    2. der Erdgasversorgung,
    3. der Wasserstoffversorgung und
    4. des Betriebes von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten,
  3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die kritische Dienstleistung der Mineralölversorgung,
  4. das Eisenbahn-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Eisenbahnverkehrs, soweit er in die Zuständigkeit der bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen fällt,
  5. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die kritische Dienstleitung der See- und Binnenschifffahrt in Bezug auf den Betrieb der bundeseigenen Wasserstraßeninfrastruktur,
  6. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die kritischen Dienstleistungen der Wasserstands- und Gezeitenvorhersage des Bundes,
  7. das Fernstraßen-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Straßenverkehrs in Bezug auf Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme sowie intelligente Verkehrssysteme auf Bundesautobahnen und -straßen in Bundesverwaltung,
  8. der Deutsche Wetterdienst für die kritische Dienstleistung der Wettervorhersage, soweit sie in seine Zuständigkeit fällt,

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