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Regelwerk, Allgemeines

PTBBGebV - PTB Besondere Gebührenverordnung
Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Vom 8. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1717; 21.09.2021 S. 4312 21)
Gl.-Nr.: 202-5-9



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen 21

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

  1. Mess- und Eichgesetz,
  2. Mess- und Eichverordnung,
  3. Gewerbeordnung,
  4. Spielverordnung,
  5. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
  6. Beschussgesetz,
  7. Beschussverordnung,
  8. Waffengesetz,
  9. Fertigpackungsverordnung und
  10. Verordnung über Heizkostenabrechnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen 21

(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2.

(1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet. Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung durch mehrere Themenbereiche gekennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu berechnen.

(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

  1. die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
  2. Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die Prüfung aus dem Ausland zugesandt werden, einschließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Auslagen und
  3. die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten und sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt.

(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 3 Übergangsregelungen 21

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. Wurde die gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1 in den Fällen des Satzes 1 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist diese Verordnung anzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1 in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. Andernfalls ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6

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