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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
Vom 21. September 2021
(BGBl. I Nr. 67 vom 24.09.2021 S. 4312)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Die PTB Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
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"(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
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2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet. Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung durch mehrere Themenbereiche gekennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu berechnen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. | "(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "gebührenfähige Leistungen" durch die Wörter "gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Wurde die gebührenfähige Leistung" durch die Wörter "Wurde die gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 4 der Anlage 1" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die vor dem 1. Oktober 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist."
4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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Anlage 1 Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
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(Stand: 27.09.2021)
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