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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Vom 8. Januar 2009
(BGBl. I Nr. 2 vom 15.01.2009 S. 31)



Auf Grund des § 22a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 1, 3 Nr. 1 bis 3 und 5 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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AltvDV - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge
"AltvDV - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren".

2. Die Angabe zu Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

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Abschnitt 1
Grundsätze zur Datenübermittlung
"Abschnitt 1
Grundsätze der Datenübermittlung".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 10a" durch die Angabe "den §§ 10a, 22a, 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "zuständige Stelle" der Klammerzusatz " (§ 81a des Einkommensteuergesetzes)" sowie nach dem Wort "Anbieter" der Klammerzusatz " (§ 80 des Einkommensteuergesetzes)" und nach den Wörtern "zentralen Stelle" der Klammerzusatz " (§ 81 des Einkommensteuergesetzes)" eingefügt.

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Technisches Übermittlungsformat

Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln. Der codierte Zeichensatz für die Datenübermittlung hat der DIN 66303 (ISO 8859-1, Latin1) zu entsprechen. Die DIN 66303 - Ausgabe: 2000-06 Informationstechnik - 8-Bit-Code ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

" § 2 Technisches Übermittlungsformat

(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

(3) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 22a oder § 52 Abs. 38a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 3 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a DIN- und ISO/IEC-Normen

DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."

6. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Verfahren der Datenübermittlung " § 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen".

b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

"(1a) Bei der elektronischen Übermittlung sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Klammerzusätze " (§ 80 des Einkommensteuergesetzes)" sowie " (§ 81a des Einkommensteuergesetzes)" gestrichen.

bb) Die Nummern 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
1. Kundenart,

2. Name und Anschrift,

3. soweit vorhanden E-Mail-Adresse,

4. soweit vorhanden Telefon- und Telefaxnummer,

5. Betriebsnummer und

"1. die Kundenart,

2. den Namen und die Anschrift,

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