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Regelwerk

Änderungstext

Corona-Steuerhilfegesetz - Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Vom 19. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 30 vom 29.06.2020 S. 1385)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 2 Nummer 14 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 15 angefügt:

"15. die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken."

2. Nach § 27 Absatz 22 wird folgender Absatz 22a eingefügt:

"(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken."

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

"11a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro;".

b) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:

"28a. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden;".

2. In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g werden vor dem Komma am Ende die Wörter "sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse" eingefügt.

3. In § 41 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld," gestrichen und werden die Wörter "sowie die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge" durch die Wörter ", die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse" ersetzt.

4. In § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort "sowie" gestrichen und werden vor dem Komma am Ende die Wörter "sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse" eingefügt.

5. In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter "Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld," gestrichen, wird die Angabe "(BGBl. I S. 1045) oder" durch die Angabe "(BGBl. I S. 1045)," ersetzt und werden nach dem Wort "Zuschläge" die Wörter "oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Dem § 27 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird folgender Absatz 15 angefügt:

"(15) § 9 Satz 3 sowie § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitraums von acht Monaten ein Zeitraum von zwölf Monaten tritt, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020 erfolgt. Erlässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 8 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Geltung des Satzes 1 für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse zu verlängern, die bis zu dem Tag erfolgen, der in der Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt wurde."

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Dem Artikel 97 § 33 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

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