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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Vom 12. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 23 vom 17.05.2021 S. 986)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" und werden die Wörter "95 vom Hundert" durch die Wörter "90 vom Hundert" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "95 vom Hundert" durch die Wörter "90 vom Hundert" ersetzt.

b) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:

"(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.

(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Absatz 2a" wird durch die Wörter "den Absätzen 2a und 2b" ersetzt.

bb) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die Wörter "95 vom Hundert" durch die Wörter "90 vom Hundert" ersetzt.

d) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Absatz 2a und Absatz" werden durch die Wörter "den Absätzen 2a, 2b und" ersetzt.

bb) Die Wörter "95 vom Hundert" werden durch die Wörter "90 vom Hundert" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 3 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist. "(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als
  1. ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - innerhalb von zehn Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat oder
  2. die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist oder
  3. bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3a der Erwerber - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - innerhalb von 15 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil am Vermögen der Personengesellschaft erstmals durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, es sei denn, einer der Erwerbe der Anteile am Gesellschaftsvermögen durch diesen Erwerber - im Fall der Erbfolge durch seinen Rechtsvorgänger - hat zu einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 2a geführt."

4. In § 6a Satz 1 wird die Angabe "2, 2a, 3" durch die Angabe "2 bis 3" ersetzt.

5. In § 7 Absatz 3 wird jeweils das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.

6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

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