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GrEStG - Grunderwerbsteuergesetz
Fassung vom 26. Februar 1997
(BGBl. I S. 418, 1804; 01.01.1999; 24.03.1999 S. 402; 01.01.2002; 19.12.2000 S. 1790; 20.12.2001 S. 3794; 23.07.2002 S. 2715; 21.08.2002 S. 3322; 09.12.2004 S. 3310, 3843; 17.12.2004 S. 3548; 01.09.2005 S. 2676; 20.12.2007 S. 3150 07b; 19.12.2008 S. 2794 08; 22.12.2009 S. 3950 09; 08.12.2010 S. 1768 10; 22.06.2011 S. 1126 11; 01.11.2011 S. 2131 11a; 26.06.2013 S. 1809 13; 25.07.2014 S. 1266 14; 02.11.2015 S. 1834 15; 18.07.2016 S.1679 16, 11.12.2018 S. 2338 18; 25.03.2019 S. 357 19)
Gl.-Nr.: 610-6-10
(Entscheidung BVerfG vom 23.08.2012 siehe =>)
Erster Abschnitt
Gegenstand der Steuer
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.
(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt, außerdem:
(Stand: 01.04.2019)
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