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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Vom 17. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 426 vom 23.12.2024)


Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) und des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. I S. 2118), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 3 bis 5

3. die Auszahlung und die Buchung der Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker aller Hauptzollämter bundesweit,

4. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor aller Hauptzollämter bundesweit,

5. die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrabgaben für Marktordnungswaren nach dem Marktorganisationsgesetz aller Hauptzollämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle zuständig ist,

werden aufgehoben.

b) Die Nummern 6 bis 12 werden die Nummern 3 bis 9.

2. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die Erfassung, die Ergänzung und die Weiterleitung der mitgliedstaatenübergreifenden ein- und ausgehenden Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen sowie die Auswertung aller Ersuchen zur Überprüfung von Lieferantenerklärungen,".

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID: 243186


ENDE

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