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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Vom 1. Dezember 2025
(BGBl. I vom 04.12.2025 Nr. 300 EU)
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 9 Hauptzollamt Dortmund".
b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 8 bis 41 werden zu den Angaben zu den §§ 9 bis 42.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7
(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung
- unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie
- dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
wird gestrichen.
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
| alt | neu |
| (8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht. | "(7) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen und der außenwirtschaftsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht." |
c) Die Absätze 9 bis 12 werden zu den Absätzen 8 bis 11.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie
wird gestrichen.
b) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
4. § 4 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie
5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam. |
"4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam,
5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam sowie 6. die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam." |
5. § 6 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg sowie
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover. |
"7. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg,
8. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover sowie 9. die Verwaltung aller auf postalischem Weg versendeten Belege zwischen deutschen und ausländischen Zollstellen, die im Zusammenhang mit dem Versandverfahren stehen, für alle Hauptzollämter bundesweit." |
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,
wird gestrichen.
b) Die Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 4 und 5.
7. § 8 Nummer 2 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
(Stand: 11.12.2025)
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