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EBewMG - Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und- Durchführungsgesetz
Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln
Vom 10. März 2026
(BGBl. I vom 12.03.2026 Nr. 64)
Gl.-Nr.: 319-121
Teil 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023. Der Begriff "Adressat" wird im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 verwendet.
Teil 2
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil gilt für Anordnungen und Entscheidungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren auf der Grundlage
(2) Dieser Teil lässt die Befugnisse der deutschen Ermittlungsbehörden unberührt, sich nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und des nationalen Rechts zur Erhebung von elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren direkt an die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Diensteanbieter zu wenden.
§ 3 Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten)
(1) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eines oder mehrere der in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwenden, haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser Niederlassungen als Adressat zu benennen. Bei der Benennung des Adressaten ist ein Mitgliedstaat zu wählen, in dem der Diensteanbieter seine Dienste anbietet und der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet. Bestehen Niederlassungen ausschließlich in Mitgliedstaaten im Sinne von Satz 1, in denen der Diensteanbieter keine Dienste anbietet, muss eine dieser Niederlassungen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 als Adressat benannt werden. Der Adressat ist verantwortlich für die Entgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen, die in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallen.
(2) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser Niederlassungen als Adressat im Sinne von Absatz 1 Satz 4 zu benennen, wenn sie ihre Dienste auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zusätzlich oder alternativ in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten.
(3) Diensteanbieter, die ihre Dienste auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbieten, aber weder dort noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet, über eine Niederlassung verfügen, bestellen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens einen Vertreter als Adressat im Sinne von Absatz 1 Satz 4 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet und in dem sie ihre Dienste anbieten.
(4) Diensteanbieter, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind oder Dienste anbieten, haben ihre Adressaten mit den Befugnissen und Ressourcen auszustatten, die notwendig sind, um den seitens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen und Anordnungen, die in den in § 2 Absatz 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen, nachzukommen.
(5) Diensteanbieter, die am 18. Februar 2026 in der Europäischen Union Dienste anbieten, sind verpflichtet, bis zum 18. August 2026 mindestens einen Adressaten gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen. Diensteanbieter, die nach dem 18. Februar 2026 mit dem Anbieten von Diensten in der Europäischen Union beginnen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem sie mit dem Anbieten von Diensten in der Europäischen Union begonnen haben, mindestens einen Adressaten gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen.
(6) Adressaten von Diensteanbietern, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind oder Dienste anbieten, sind verpflichtet, bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 2 Absatz 1 nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.
§ 4 Mitteilungen und Sprachen
(Stand: 27.03.2026)
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