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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 23. November 2020
(BGBl. I Nr. 54 vom 26.11.2020 S. 2474; 22.11.2021 S. 4906 21; 06.09.2022 S. 1454 22)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 87h wird wie folgt gefasst:

" § 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen".

b) Nach der Angabe zu § 87n wird folgende Angabe eingefügt:

" § 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3".

c) Die Angabe zu dem bisherigen § 87o wird die Angabe zu § 87p.

d) Die Angabe zu dem bisherigen § 87p wird durch folgende Angabe ersetzt:

" § 87q Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung".

e) Nach der Angabe zu § 96 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Elfter Teil
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

§ 96a Grundsatz

§ 96b Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen

§ 96c Vollstreckung

§ 96d Rechtsbehelf

§ 96e Ausgehende Ersuchen".

f) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die Angabe zum Zwoelften Teil.

g) Die Angabe zum bisherigen Zwoelften Teil mit der Überschrift "Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen" wird die Angabe zum Dreizehnten Teil.

h) In der Angabe zu § 98 wird das Wort "Elften" durch das Wort "Dreizehnten" ersetzt.

i) Die Angabe zum bisherigen Zwoelften Teil mit der Überschrift "Schlussvorschriften" wird die Angabe zum Vierzehnten Teil.

2. In § 73 Satz 2 wird das Wort "Elften" durch das Wort "Dreizehnten" ersetzt.
(Red. Anm.: Diese Änderung wird nicht durchgeführt, da der Text von vorherigen Änderungen abweicht; siehe
=>)

3. § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist die Einhaltung des Termins auf Grund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat. "Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat."

4. § 87c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden. "Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden."

5. Dem § 87f werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87g stellen.

(6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Vollstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch des Betroffenen abhilft."

6. § 87g Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gegen die Bewilligung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hilft die Bewilligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen nicht ab, so entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Amtsgericht. "Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und gegen die Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 1 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hilft die Bewilligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen nicht ab oder beantragt der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 2, so entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Amtsgericht."

7. § 87h wird wie folgt geändert:

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