umwelt-online: Empfehlungen des BMU zur Anwendung der UVP-Änderungsrichtlinie (2)

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2. Zur unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen der UVP-Richtlinien im Einzelnen

  1. Soweit durch die Bestimmungen Behörden verpflichtet werden, gelten sie unmittelbar (siehe oben zu 1 c).
  2. Der EuGH hat bereits in der Rechtssache Großkrotzenburg entschieden, dass die Vorschriften der Artikel 2, 3 und 8 der nationalen Behörden "unmissverständlich" die Pflicht auferlegen, bestimmte Projekte einer UVP zu unterziehen...".
    Insoweit muss von der grundsätzlichen Annahme einer unmittelbaren Wirkung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung einer UVP aufgrund der Richtlinienbestimmungen ausgegangen werden. Diese Pflicht ist von deutschen Gesetzgeber durch das UVPG umgesetzt worden Hier besteht im Grundsatz kein Änderungsbedarf durch die UVP-ÄndRL.
  3. Im Falle öffentlicher Vorhabenträger ist zumindest dann, wenn der Vorhabenträger außerhalb des Wettbewerbs steht, anzunehmen, dass weitere Bestimmungen der UVPRL und der UVP-ÄndRL, insbesondere der neu gefasste Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3, erster, zweiter und fünfter Gedankenstrich unmittelbar anzuwenden sind. Denn die vorgenannten Bestimmungen könnten vom EuGH - wie schon Artikel 2, 3 und 8 als inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt gewertet werden. Dies hätte zur Folge, dass sie gegenüber einem öffentlichen Vorhabenträger vom einzelnen Bürger geltend gemacht werden können, weil die öffentliche Hand aus einer verspäteten Umsetzung von Richtlinienbestimmungen in nationales Recht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH keine Vorteile ziehen darf. Dies gilt auch für den Fall, dass die öffentliche Hand sich in privatrechtlicher Rechtsform betätigt.
  4. Im Falle privater Vorhabenträger ist davon auszugehen, dass die Informations- und Verfahrensanforderungen der Richtlinie zu Belastungen der Vorhabenträger führen. Dennoch besteht auch hier das Risiko, dass der EuGH in einem Rechtsstreit zum Ergebnis kommt, dass die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 5, 6 und 8 UVP-RL 85 anwendbar sind. Der EuGH ist in der Rechtssache Großkrotzenburg bei seiner Annahme einer Pflicht, bestimmte Vorhaben einer UVP zu unterziehen, auf die Eigenschaft des Kraftwerksbetreibers als Person des Privatrechts nicht eingegangen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie hier zugleich begünstigend und belastend wirkt und dass der begünstigte Dritte seine Ansprüche nicht direkt gegenüber dem Vorhabenträger, sondern in einem Verfahren gegenüber staatlichen Stellen - als Mitwirkungspflicht In einem laufenden Verwaltungsverfahren (siehe oben zu 1) geltend macht.
  5. Im Falle von Vorhaben des Anhangs II ist zwar fraglich, ob die notwendige inhaltliche Unbedingtheit von Richtlinienbestimmungen anzunehmen ist. Denn hier hat die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich einen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl von UVP-pflichtigen Vorhaben überlassen. Auch hier muss jedoch mit dem Risiko eines EuGH-Urteils gerechnet werden, das die Auffassung einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen der UVP-Richtlinien vertritt. Dafür spricht insbesondere, dass

    Es ist nicht anzunehmen, dass für die UVP-ÄndRL insoweit etwas anderes gilt.

    Konsequenz daraus ist, dass Einzelfallentscheidungen getroffen werden müssen. Dies bedeutet: für jedes konkrete Vorhaben muss eine Entscheidung getroffen werden. Diese Einzelfallentscheidungen sind aufgrund und im Rahmen der bereits bestehenden Zulassungsverfahren (mit den notwendigen Ergänzungen, siehe Textteil) zutreffen. Dabei ist, falls die gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichen, eine Ergänzung auch mit Willen des Vorhabenträgers möglich.

  6. Im Falle von Vorhaben, für die kein gesetzlich geregeltes Genehmigungsverfahren ("Trägerverfahren") besteht, sind hinsichtlich drittbelastender Auswirkungen rechtsstaatliche Grenzen gesetzt. Beispiele hierfür sind - nach Landesrecht allerdings unterschiedlich - Hochspannungsleitungen (Anhang I.20.), Projekte zur Verwendung von Ödland (Anhang II.1.b), Bau von Wasserfernleitungen (Anhang II.10j) und Skipisten (Anhang II.12a).

    Bei Fehlen eines Genehmigungsverfahrens, also einer staatlichen Regelung, würden durch Anerkennung gemeinschaftsrechtlich abgeleiteter Verpflichtungen grundrechtlich geschützte Rechte des Belasteten (zum Beispiel Art. 14 GG) verletzt. Diese Rechte können nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; dem nationalen Gesetzgeber darf insoweit nicht vorgegriffen werden. Insofern ist dem Gesetzesvorbehalt als einem Verfassungsgrundsatz des innerstaatlichen wie des europäischen Rechts besondere Bedeutung zuzumessen.


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Immissionsschutz
mit Synopse "Neu UVP-pflichtige Vorhaben UVP-BL/Anlagen 4. BImSchV"

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