Merkblatt UVS in der Straßenenplanung (2)
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  3.5.3 Angaben zur Ausgleichbarkeit

  Zur Vorbereitung des Abwägungsprozesses durch die Raumordnungs- und/oder Planfeststellungsbehörde sowie für die Linienbestimmung gemäß § 16 FStrG sind im Rahmen der UVS Art und Umfang der zu erwartenden Beeinträchtigungen nach dem Stand der Planung festzustellen und Aussagen über deren Vermeidung, Verminderung bzw. Ausgleichbarkeit zu treffen. Über die Ermittlung der verbleibenden, nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen hinaus werden Angaben zu Art, Umfang und Realisierbarkeit der Maßnahmen des Ausgleiches und des Ersatzes gemacht.

  Hierbei ist zu beachten, dass eine konkrete qualitative und quantitative Ermittlung und Darstellung der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erst im Rahmen der detaillierten landschaftspflegerischen Begleitplanung (LBP) für die gewählte Variante erfolgen kann.

  3.5.4 Vergleich der Varianten

  Im Variantenvergleich werden unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung die beschriebenen und bilanzierten Auswirkungen der beurteilten Varianten auf die Umwelt einander zusammenfassend gegenübergestellt. Dazu erfolgt zuerst ein schutzgutbezogener Vergleich mit Reihung der Varianten für jedes Schutzgut, der in eine schutzgutübergreifende Gesamtbetrachtung mündet.

  Bei der Reihung der relativen Umweltverträglichkeit der Varianten sind sowohl die Unterschiede als auch das Auswirkungsniveau insgesamt darzulegen. Gewichtungen der Schutzgüter sind, soweit möglich, auf der Grundlage der regionalen planerischen Zielvorstellungen zur Umweltentwicklung abzuleiten und zu begründen.

  Die Vor- und Nachteile der Varianten, die entscheidungsrelevanten Konfliktschwerpunkte sowie Überschreitungen fachgesetzlich definierter Umweltstandards, die zur gutachtlichen Einstufung einer Variante geführt haben, sind darzustellen. Ist in der schutzgutübergreifenden Variantenbetrachtung keine Bevorzugung einer Variante festzustellen, sind die Unterschiede hinsichtlich der Schutzgüter in einer "wenn-dann"-Aussage darzustellen.

  Zur Veranschaulichung sollten die Ergebnisse der schutzgutbezogenen und schutzgutübergreifenden Variantenbetrachtung in Form von Diagrammen oder Grafiken aufbereitet werden.

  4. Angepasste Untersuchungsinhalte für andere Vorhabentypen

  Die UVS und die im Abschnitt 3 dargestellten Vorgehensweisen und Inhalte sind vorrangig auf die Linienfindung bei Neubauvorhaben zugeschnitten. Sie lassen sich auch selektiv bei anderen typen von Straßenbauvorhaben anwenden, bei denen ein systematischer Vergleich der Umweltauswirkungen von Standortvarianten oder technischen Lösungen zweckdienlich ist.

  Geeignete Elemente der UVS können entsprechend den jeweiligen Vorhabentypen herangezogen werden, um die notwendige Ermittlung, Beschreibung und Beurteilung der Umweltauswirkungen vornehmen zu können.

  4.1 Vorhabentypen

  Ein angepasster Untersuchungsablauf kommt für folgende

  Vorhabentypen 10 in Betracht:

  Als zu untersuchende Varianten bei den vorgenannten Vorhabentypen sind beispielsweise denkbar:

  Weitere Vorhabentypen, wie z.B. die Beseitigung von höhengleichen Bahnübergängen oder der Neubau von Nebenanlagen, können je nach Ausprägung einem der oben genannten Vorhabentypen zugeordnet werden.

  4.2 Vorhabenspezifische Untersuchungsinhalte

  Gründe, die bei den genannten Vorhabentypen eine Anpassung der Untersuchungsinhalte zulassen, können z.B. sein:

  Die Anpassung der Untersuchungsinhalte 11 bezieht sich im Wesentlichen auf

Tabelle 4: Synoptische Kennzeichnung vorhabentypischer Untersuchungsabläufe und -inhalte der UVS

Untersuchungsschritt Vorhaben Neubau einer Straße Aus- und Umbau einer Straße Neubau und größerer Umbau eines Knotenpunktes Bau einer Tank und/oder Rastanlage, eines Parkplatzes Aus- und Umbau einer Ortsdurchfahrt Bau eines Radweges(außer Orts)
Größe und Zuschnitt des nahe liegen Untersuchungsraumes ausgedehnter Untersuchungsraum entsprechend der Netzkonzeption und den räumlichen Parametern der voraussichtlichen Wirkungen des Vorhabens bandartiger Untersuchungsraum entlang der vorhandenen Strecke kleinräumiger Untersuchungsbereich im Umkreis; alle denkbaren Knotenpunktvarianten müssen räumlich ein bezogen sein Untersuchungsraum muss alle nahe liegenden Standortvarianten umfassen; Abgrenzung im unmittelbaren Umkreis unter Berücksichtigung der Möglichkeiten landschaftlicher Einbindung betroffener Straßenraum und unmittelbares Umfeld; Abgrenzung richtet sich insbesondere nach der Betroffenheit des Schutzgutes Menschen

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(Stand: 16.06.2018)

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