Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (2/8)

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0.4.6 Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger und Dritter

Die zuständige Behörde kann andere Behörden, Sachverständige und Dritte zu der Besprechung einzeln oder gemeinsam hinzuziehen, wenn dies für die Klärung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens zweckdienlich ist. Insbesondere die Hinzuziehung von Standort- und betroffenen Nachbargemeinden kann zweckmäßig sein.

Die zuständige Behörde als federführende Behörde hat die Besprechung im Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, durchzuführen (siehe auch Nummer 0.4.4 Abs. 4 Satz 1). Dritter kann jede natürliche und juristische Person sein. Zur Ermittlung von ggf. hinzuzuziehenden Dritten kann eine Information durch die zuständige Behörde zweckmäßig sein, daß das Vorhaben geplant ist. Vor einer solchen Mitteilung hat die zuständige Behörde den Träger des Vorhabens anzuhören. Bei der Hinzuziehung von Dritten ist das mögliche Interesse des Vorhabenträgers, seine Planungen bis zur Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) vertraulich zu behandeln, gegen die Belange einer frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens abzuwägen. Dabei sind § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichten Regelungen anzuwenden.

0.4.7 Unterrichtung durch die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde soll unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Besprechung den Träger des Vorhabens schriftlich über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach den entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften beizubringenden Unterlagen unterrichten und die hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen angeben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Angaben nach § 6 Abs. 4 UVPG nur unter den Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit verlangt werden können. Ferner soll der für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erforderliche Zeitrahmen genannt werden; fachrechtlich vorgegebene Verfahrensfristen sind zu beachten. In dem Schriftstück ist deutlich zu machen, daß der Verfahrensschritt nach § 5 UVPG abgeschlossen ist.

Die zuständige Behörde muß den Träger des Vorhabens darauf hinweisen, daß die Unterrichtung keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet.

Wenn es zweckdienlich ist, kann die zuständige Behörde andere Behörden bei der Abfassung, der schriftlichen Unterrichtung beteiligen. Dabei wirkt die zuständige Behörde als federführende Behörde mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zusammen. Bei unterschiedlichen Auffassungen über den Inhalt der Unterrichtung entscheidet die federführende Behörde.

Auf Verlangen des Vorhabenträgers kann die zuständige Behörde diesem einen Entwurf des Unterrichtungsschreibens vorab zur Stellungnahme zuleiten. Das Unterrichtungsschreiben ist auf Verlangen auch anderen hinzugezogenen Behörden, Sachverständigen und Dritten zuzuleiten.

0.4.8 Zurverfügungstellung von Informationen durch die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde soll dem Träger des Vorhabens ihr verfügbare Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 UVPG zweckdienlich sind, zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter, insbesondere Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz, entgegenstehen. Zu den Informationen gehören u. a. Angaben über .

0.4.9 Unterrichtung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten Verfahrens

Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG der Verfahrensschritt "Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" gemäß § 5 UVPG hinsichtlich der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen erfolgt ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren von diesem Verfahrensschritt abgesehen werden. Er soll auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung - beschränkt werden.

Bei der Besprechung ist ggf. zu klären, welche Teilprüfungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem vorgelagerten Verfahren vorgenommen worden sind und insoweit nicht mehr Gegenstand der Teilprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren sein sollen.

Unbeschadet der Möglichkeit, den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 23a Abs. 2 der 9. BImSchV zu beschränken, ist bei der Besprechung auch zu klären, inwieweit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 UVPG die Beteiligung Dritter nach § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG und nach den §§ 8, 9, 10 und 12

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