umwelt-online: SG - Soldatengesetz (3)

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§ 63 Hilfeleistungen im Innern 08a

(1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes.

(2) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im Innern werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.

(3) Als Hilfeleistungen im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivilmilitärischen Zusammenarbeit.

§ 63a Hilfeleistungen im Ausland 08a

(1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen.

(2) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im Ausland werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.

§ 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft 19

(1) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient

  1. dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder
  2. der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.

Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten

  1. eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder
  2. eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nicht möglich ist.

(2) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.

2. Dienstleistungsausnahmen

§ 64 Dienstunfähigkeit 08a

Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.

§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen 21a

Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist. Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

§ 66 Befreiung von Dienstleistungen 08a

Von Dienstleistungen sind befreit

  1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
  2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
  3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
  4. schwerbehinderte Menschen,
  5. Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

§ 67 Zurückstellung von Dienstleistungen 08a 19

(1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt,

  1. wer vorübergehend nicht dienstfähig ist oder
  2. wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Von Dienstleistungen wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Von Dienstleistungen werden Dienstleistungspflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 66) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

  1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
  2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Dienstleistungspflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Dienstleistungspflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt, ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag herangezogen werden.

(4) Auf Antrag soll ein Dienstleistungspflichtiger von einer Dienstleistung zeitlich befristet zurückgestellt werden, wenn und solange die Heranziehung zur Dienstleistung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt in der Regel vor, wenn

  1. im Fall der Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen

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(Stand: 08.01.2024)

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