Regelwerk

Änderungstext

22. KOV-AnpV 2016 - 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Vom 20. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 28 vom 23.06.2015 S. 1362)



Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird die Angabe "157" durch die Angabe "164" ersetzt.

2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe "1,980" durch die Angabe "2,064" ersetzt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 132 Euro,
von 40 in Höhe von 181 Euro,
von 50 in Höhe von 243 Euro,
von 60 in Höhe von 307 Euro,
von 70 in Höhe von 426 Euro,
von 80 in Höhe von 515 Euro,
von 90 in Höhe von 619 Euro,
von 100 in Höhe von 693 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 27 Euro,
von 70 und 80 um 34 Euro,
von mindestens 90 um 41 Euro.
"(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 138 Euro,
von 40 in Höhe von 189 Euro,
von 50 in Höhe von 253 Euro,
von 60 in Höhe von 320 Euro,
von 70 in Höhe von 444 Euro,
von 80 in Höhe von 537 Euro,
von 90 in Höhe von 645 Euro,
von 100 in Höhe von 722 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 28 Euro,
von 70 und 80 um 35 Euro,
von mindestens 90 um 43 Euro."


b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 80 Euro,
Stufe II 165 Euro,
Stufe III 246 Euro,
Stufe IV 329 Euro,
Stufe V 410 Euro,
Stufe VI 494 Euro.
"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 83 Euro,
Stufe II 172 Euro,
Stufe III 256 Euro,
Stufe IV 343 Euro,
Stufe V 427 Euro,
Stufe VI 515 Euro."


4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 426 Euro,
von 70 oder 80 515 Euro,
von 90 619 Euro,
von 100 693 Euro.
"(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 444 Euro,
von 70 oder 80 537 Euro,
von 90 645 Euro,
von 100 722 Euro."


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