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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Vom 18. Februar 2020
(BGBl. I Nr. 9 vom 05.03.2020 S. 239)



Siehe Fn. *

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

Artikel 1
Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung".

b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind."

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung

(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2023 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.

(2) Für Soldatinnen und Soldaten

  1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten
    1. zusammenhängend längstens für 168 Stunden und
    2. an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr

    angeordnet werden sowie

  2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt.

Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.

(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und im Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:

  1. die Zeiträume, in denen die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,
  2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist,
  3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
    1. am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie
    2. am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.

Das Bundesministerium der Verteidigung, das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando löschen die Liste spätestens zwei Jahre nach dem Ende des Berichtszeitraums."

4. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe " § 5 Absatz 5" die Wörter "oder § 5a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

5. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes wird der Dienst vom Bundesministerium der Verteidigung angeordnet. In allen anderen Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes wird der Dienst von der Inspekteurin oder dem Inspekteur des jeweilig zuständigen militärischen Organisationsbereiches angeordnet. Die Inspekteurinnen und Inspekteure können die Befugnis zur Anordnung im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

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