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Regelwerk

Änderungstext

26. KOVAnpV - 26. KOV-Anpassungsverordnung 2020
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Vom 8. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 27 vom 17.06.2020 S. 1222)



Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "920" durch die Angabe "949" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "920" durch die Angabe "949" ersetzt.

2. In § 46 wird die Angabe "200" durch die Angabe "206" und wird die Angabe "350" durch die Angabe "361" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird die Angabe "177" durch die Angabe "183" ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "22" durch die Angabe "23" und wird die Angabe "146" durch die Angabe "151" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "2,240" durch die Angabe "2,317" ersetzt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 151 Euro,
von 40 in Höhe von 205 Euro,
von 50 in Höhe von 274 Euro,
von 60 in Höhe von 348 Euro,
von 70 in Höhe von 482 Euro,
von 80 in Höhe von 583 Euro,
von 90 in Höhe von 700 Euro,
von 100 in Höhe von 784 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 31 Euro,
von 70 und 80 um 38 Euro,
von mindestens 90 um 46 Euro.
"(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 156 Euro,
von 40 in Höhe von 212 Euro,
von 50 in Höhe von 283 Euro,
von 60 in Höhe von 360 Euro,
von 70 in Höhe von 499 Euro,
von 80 in Höhe von 603 Euro,
von 90 in Höhe von 724 Euro,
von 100 in Höhe von 811 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 32 Euro,
von 70 und 80 um 39 Euro,
von mindestens 90 um 48 Euro."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 91 Euro,
Stufe II 187 Euro,
Stufe III 278 Euro,
Stufe IV 372 Euro,
Stufe V 463 Euro,
Stufe VI 559 Euro.
"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 94 Euro,
Stufe II 193 Euro,
Stufe III 288 Euro,
Stufe IV 385 Euro,
Stufe V 479 Euro,
Stufe VI 578 Euro.

"

4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt

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