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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

AbsFinAG - Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz
Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung

Vom 12. Mai 2026
(BGBl. I vom 18.05.2026 Nr. 139)
Gl.-Nr.: 202-5-18



(Gültig ab 20.11.2026 siehe =>)

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Kreditgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewähren oder zu gewähren versprechen.

(2) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes erfüllen;
  2. Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen;
  3. E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen;
  4. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1, die keine Institute sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2, sofern

  1. die Institute mit einem Kreditgeber, der als Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer Finanzierungshilfen für den Erwerb der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen seiner Absatzfinanzierung gewährt oder zu gewähren verspricht, vorab vertraglich vereinbaren, dass der Kreditgeber seinen Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher an sie abtritt, und
  2. der vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag nach den Vorgaben der Institute ausgestaltet ist.

§ 3 Aufsicht; Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht über die Kreditgeber und Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen aus. Sie kann gegenüber den Kreditgebern und Instituten Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände bei einem Kreditgeber oder einem Institut zu beseitigen oder zu verhindern, die die ordnungsgemäße Anbahnung, den Abschluss und die Durchführung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beeinträchtigen können. Die Befugnis nach Satz 2 schließt die Behebung von Missständen bei der Werbung der Kreditgeber oder Institute ein. Ein Missstand bei der Werbung liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten, oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens oder den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag weckt.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 8 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Bundesanstalt kann von den Kreditgebern und Instituten im Sinne dieses Gesetzes, den Mitgliedern ihrer Organe, den ausgeschiedenen Mitgliedern ihrer Organe, deren Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten Auskünfte über alle die Anbahnung, den Abschluss und die Durchführung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen im Sinne des § 506

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