umwelt-online: Archivdatei 2009 - Außenwirtschaftsgesetz (3)

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Einfuhrliste
(Neufassung der Anlage eBAnz. AT vom 28.12.2012 V1)
  Anlage
(zum AWG) 

I. Anwendung der Einfuhrliste

1. Die Einfuhrliste enthält nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) die Waren, deren Einfuhr einer Genehmigung bedarf. Außerdem führt sie die Waren auf, für deren Einfuhr nach der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) besondere Verfahrensvorschriften zu beachten sind (Einfuhrkontrollmeldungen, vorherige Einfuhrüberwachung, Vorlage von Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen, § 10 Absatz 1 Satz 3 AWG). Ferner werden nachrichtlich die Waren aufgeführt, deren Einfuhr der Vorlage einer Einfuhrlizenz bedarf oder die Marktorganisationen oder Handelsregelungen oder Verwendungsbeschränkungen unterliegen. Hinweise zum Verständnis der Einfuhrliste ergeben sich aus den nachfolgenden Anwendungsvorschriften und den Anmerkungen in Abschnitt II.

2. In Abschnitt II Warenliste der Einfuhrliste sind die Waren aufgeführt, deren Einfuhr genehmigungspflichtig ist oder besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt. In den Spalten 1 und 2 sind die Warennummern und Warenbezeichnungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angegeben und, soweit erforderlich, die zusätzlichen Merkmale, wie sie sich aus den Anmerkungen ergeben. Soweit es sich um eine Warennummer handelt, die unter die Textilkategorien fällt, ist die einschlägige Kategoriennummer hinter der Warenbezeichnung angegeben. Eine Übersicht der Textilkategorien ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. Nr. 275 vom 08.11.1993 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Für die Einordnung der Waren in die Warenliste sind die Vorschriften des Zolltarifrechts sinngemäß anzuwenden.

In Spalte 3 der Warenliste ist für jede Ware der Zuständigkeitsbereich Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) angegeben.

3. Die Einfuhr von Waren, die sich nicht im freien Verkehr der Europäischen Union befinden, bedarf der Genehmigung, wenn sich dies aus einem Anmerkungshinweis in Spalte 4 ergibt.

Auch die sonstigen bei der Einfuhr von Waren zu beachtenden Vorschriften sind aus den Spalten 4 und 5 ersichtlich.

Die Einfuhr von Waren im Zuständigkeitsbereich

ist im Rahmen der zwischen diesen Ländern und der Europäischen Union bestehenden Zollunion ohne Genehmigung zulässig.

Das hieraus resultierende Genehmigungserfordernis betrifft die Einfuhr von Waren aus der Liste der ehemaligen EGKS-Erzeugnisse aus San Marino und der Türkei nur dann, wenn diese nach einem Anmerkungshinweis in Spalte 4 genehmigungspflichtig ist.

4. Enthält die Warenliste in Spalte 4 das Zeichen "L", so bedarf die Einfuhr einer Einfuhrlizenz nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft/Union. Mengenmäßige Beschränkungen sind damit nicht verbunden, es sei denn, dass durch die Organe der Europäischen Gemeinschaften/Union etwas anderes geregelt ist. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. 114 vom 26.04.2008 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung legt Lizenzfreimengen und besondere Einfuhrvoraussetzungen fest.

5. (weggefallen)

6. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen "U", so ist den Zollstellen bei der Einfuhr dieser Waren mit dem Antrag auf Abfertigung ein Ursprungszeugnis vorzulegen. Dieses Zeugnis muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. es muss von einer Behörde oder von einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein;
  2. es muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Ware erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere
    aa) Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,
    bb) Art der Waren,
    cc) das Roh- und Reingewicht der Waren; diese Angaben können jedoch durch andere ersetzt werden, insbesondere Zahl oder Rauminhalt, wenn die Waren während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegen oder wenn das Gewicht nicht feststellbar ist oder wenn die Feststellung der Nämlichkeit der Waren normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist,
    dd) Name des Absenders;
  3. es muss eindeutig bescheinigen, dass die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben.

Erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch, hat der Einführer die Vorgaben des § 27 Absatz 2 Satz 2 AWV zu beachten.

7. (weggefallen)

8. Der Ursprung von Waren richtet sich nach den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 302 vom 19.10.1992 S. 1) über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Rechtsakten der Kommission.

Hiernach ist Ursprungsland im Sinne der Einfuhrliste das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:

  1. mineralische Stoffe, die im Gebiet dieses Landes gewonnen worden sind;
  2. pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;
  3. lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind;
  4. Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
  5. Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;
  6. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;
  7. Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;
  8. Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließlich Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt;
  9. Ausschuss und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
  10. Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.

Sind an der Herstellung einer Ware zwei oder mehr Länder beteiligt, so ist Ursprungsland das Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Im Falle einer Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung der Einfuhrvorschriften bezweckt, sind die so gewonnenen Waren nicht Ursprungserzeugnisse des Be- oder Verarbeitungslandes im Sinne des vorstehenden Absatzes.

Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge.

9. Für die Wareneinfuhr im Rahmen von Assoziationsabkommen, handelsvertraglichen Vereinbarungen oder Präferenzbestimmungen der Europäischen Gemeinschaften/Union gelten die Vorschriften der Nummern 6 und 8 nur insoweit, als nicht in diesen Übereinkünften oder Bestimmungen abweichende Ursprungsregelungen vorgesehen sind.

10. (weggefallen)

11. Versendungs-/Herkunftsland im Sinne der Einfuhrliste ist das Land, aus dem die Ware nach dem Wirtschaftsgebiet versendet wird, ohne in einem Durchfuhrland anderen als mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen zu werden.

12. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation (MO), die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren oder die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin Anwendung finden, sind in Spalte 5 der Warenliste mit "MO" und einer Ziffer gekennzeichnet; ihre Einfuhr kann durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Union beschränkt werden. Es bedeuten:

MO 1: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor m lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

MO 2: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor u sonstige Erzeugnisse

MO 3: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor n Rohtabak

MO 4: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor h Flachs und Hanf

MO 5: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor f Hopfen

MO 6: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor i Obst und Gemüse

MO 7: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor d Trockenfutter

MO 8: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor c Zucker

MO 9: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor a Getreide

MO 10: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor q Schweinefleisch

MO 11: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor s Eier

MO 12: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor t Geflügelfleisch

MO 13: Gemeinsame Marktorganisation der Fischerei und der Aquakultur

MO 14: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor b Reis

MO 15: Gemeinsame Marktorganisation für Wein

MO 16: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor o Rindfleisch

MO 17: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor j Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

MO 18: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor e Saatgut

MO 19: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor p Milch und Milcherzeugnisse

MO 20: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor g Olivenöl und Tafeloliven

MO 21: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor r Schaf- und Ziegenfleisch

MO 22: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sektor k Bananen

MO 60: Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

MO 61: Gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbuminn

MO 80: Regelung für Glukose und Laktose

MO 81: Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation, Sondermaßnahmen für den Sektor a Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

13. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen "ÜD", so ist vor der Einfuhr der Waren bei der in Spalte 3 genannten zuständigen Behörde ein Überwachungsdokument zu beantragen und dieses der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. Erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch, hat der Einführer die Vorgaben des § 28a Absatz 5 AWV zu beachten.

Das Zeichen "ÜD" bedeutet, dass das Überwachungsdokument einer Einfuhrüberwachung dient.

Besondere Erfordernisse für das Überwachungsdokument sind aus der Spalte 5 in Verbindung mit den Anmerkungen ersichtlich.

14. Enthält die Warenliste in Spalte 5 das Zeichen "EKM", so ist bei der Einfuhr nach Maßgabe des § 27a in Verbindung mit § 31 Absatz 1 der AWV eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen.

15. Verfahrensvorschriften für die Einfuhr werden durch Rechtsverordnungen nach § 26 des AWG erlassen.

II. Warenliste

Anmerkungen

Die Anmerkungen 1 bis 30 in der Warenliste betreffen Waren aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Anmerkungen 31 ff. betreffen Waren aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

1) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

2) Die Einfuhr ist genehmigungsfrei nur zulässig, wenn die Waren den in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. Nr. 334 vom 23.12.1996 S. 1) festgelegten Vermarktungsnormen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies gilt auch für Anlandungen durch Fahrzeuge unter Drittlandsflagge direkt vom Fangplatz aus.

3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Verbraucherinformationen bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. Nr. 278 vom 23.10.2001 S. 6) sowie die des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) und der dazu erlassenen Rechtsverordnung sind zu beachten.

4) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

5) Die Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waren den Mindestanforderungen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) - (ABl. Nr. 299 vom 16.11.2007 S. 1) - in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden.

6) Die Einfuhr der Eier ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) - (ABl. Nr. 299 vom 16.11.2007 S. 1) - in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden.

7) Die Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012), oder des Forstvermehrungsgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen sind insbesondere hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit und -genehmigung zu beachten.

8) Bei der Einfuhr von Hanfsamen und Rohhanf muss die Lizenz gemäß den Artikeln 130 und 157 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) - (ABl. Nr. 299 vom 16.11.2007 S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 vom 1. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. Nr. 149 vom 7. Juni 2008) auf einem besonderen Formblatt nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 ausgestellt sein.

9) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur eingeführt werden, wenn die Waren den Mindestanforderungen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) - (ABl. Nr. 299 vom 16.11.2007 S. 1) - in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden oder die Voraussetzungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (ABl. Nr. 340 vom 19.12.2008 S. 45) - in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

10) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

11) Die Einfuhr von grünen, nicht gereiften Bananen der Gattung Musa (AAA) spp., Untergruppen Cavendish und Gros Michel sowie Hybriden, ausgenommen Feigenbananen, ist nur genehmigungsfrei, wenn die Waren den Qualitätsnormen entsprechen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) - (ABl. Nr. 299 vom 16.11.2007 S. 1) - in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden.

12) Die Einfuhr ist nur genehmigungsfrei, wenn

  1. die für den Frischmarkt bestimmten Erzeugnisse den Vermarktungsnormen, wie sie von den Organen der Europäischen Gemeinschaften/Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) - (ABl. 299 vom 16.11.2007 S. 1) - in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden, oder gleichwertigen Normen entsprechen und eine gültige Konformitätsbescheinigung eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes mit anerkanntem Kontrolldienst nach Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - (ABl. Nr. 157 vom 15.06.2011 S. 1) - in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 35a Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt wird oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit einer Verzichtserklärung der Einfuhr zustimmt,
  2. für die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, d und e der VO (EU) Nr. 543/2011 von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommenen Erzeugnisse eine Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorliegt.

13) Die Ware darf nicht als Saat- oder Pflanzgut verwendet werden. Bei der Veräußerung der Ware ist diese Beschränkung zu beachten ( § 13 AWG).

14) Bei der Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in Libanon, Malaysia, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Taiwan und Vietnam ist nach Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. 90 vom 30.03.2007 S. 12) zusätzlich zur Einfuhrlizenz ein Agrarursprungszeugnis gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. Nr. 253 vom 11.10.1993 S. 1) vorzulegen. Die unmittelbare Beförderung aus den in Satz 1 genannten Ländern ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Die zur Ausstellung des Agrarursprungszeugnisses berechtigten Stellen werden im Amtsblatt C bekannt gegeben.

15) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

16) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

17) Die Einfuhr von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. 90 vom 30.03.2007 S. 12) aufgeführten Erzeugnissen aus Drittländern ist von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig.

18) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

19) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

20) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

21) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

22) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

23) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

24) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

25) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

26) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

27) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

28) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

29) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

30) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

31) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

32) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

33) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

34) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

35) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

36) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

37) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

38) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

39) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

40) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland Kasachstan ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Union gültig.

41) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses, wenn Ursprungsland Kasachstan ist.

42) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

43) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

44) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

45) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

46) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

47) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

48) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland Belarus ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Union gültig.

49) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

50) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

51) - nicht ausgenutzte Anmerkung -

52) Die Einfuhr ist abhängig von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, wenn Ursprungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist. Die Einfuhrgenehmigung ist überall in der Union gültig.

Liste ehemaliger EGKS-Erzeugnisse

72081000 72082500 72082600 72082700 72083600
72083700/1. 72083700/2. 72083800/1. 72083800/2. 72083900/1.
72083900/2. 72084000/1. 72084000/2. 72085120 72085191
72085198/1. 72085198/2. 72085210 72085291 72085299
72085310 72085390 72085400 72089080/1. 72091500
72091610 72091690 72091710 72091790 72091810
72091891 72091899 72092500 72092610 72092690
72092710 72092790 72092810 72092890 72099080/1.
72101100/1. 72101220/1. 72101280/1. 72102000/1. 72103000/1.
72104100/1. 72104900/1. 72105000/1. 72106100/1. 72106900/1.
72107010/1. 72107080/1. 72109030/1. 72109040/1. 72109080/2.a)
72111300 72111400/1. 72111400/2. 72111900/1. 72111900/2.
72112320/1. 72112330/1. 72112330/2.a) 72112380/1. 72112380/2.a)
72112900/1. 72119080/1.a) 72121010 72121090/1.a) 72122000/1.a)
72123000/1.a) 72124020/1. 72124020/2.a)aa) 72124080/1.a) 72125020/1.a)
72125030/1.a) 72125040/1.a) 72125061/1.a) 72125069/1.a) 72125090/1.b)aa)
72126000/1.a) 72126000/2.a)aa) 72191100 72191210 72191290
72191310 72191390 72191410 72191490 72192110
72192190 72192210 72192290 72192300 72192400
72193100 72193210 72193290 72193310 72193390
72193410 72193490 72193510 72193590 72199080/1.
72251100 72251910 72251990 72253010 72253030/1.
72253090 72254012/1. 72254012/2. 72254015/1. 72254040
72254060 72254090 72255020/1. 72255080 72259100/1.
72259200/1. 72259900/1.


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