umwelt-online: Außenwirtschaftsverordnung (2)
zurück

Zur aktuellen Fassung

§§ 20, 20a - e (weggefallen)

3. Untertitel
Genehmigungsbedürftige Verbringung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 21 Anzuwendende Vorschriften 11a

(1) Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 17 entsprechend, für die Verbringung der in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannten Güter gelten die §§ 17 und 17a entsprechend.

(2) § 19 gilt für die Verbringung genehmigungsbedürftiger Güter entsprechend mit Ausnahme der in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannten Güter.

§ 21a Zertifizierungsverfahren 11a

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats beizufügenden Unterlagen.

(2) § 3a ist entsprechend anwendbar.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt dies dem Europäischen Parlament, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mit, die auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger öffentlich zugänglich macht.

Kapitel III
Wareneinfuhr

1. Titel
Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet

1. Untertitel
Begriffsbestimmungen

§ 21b

(1) Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.

(2) Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Waren erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Waren zwischen einem Gebietsansässigen und einem Gebietsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im Wirtschaftsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.

2. Untertitel
Beschränkungen

§ 22 Beschränkung nach § 11 AWG 03b 06a 13

(1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet bedarf die Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Lieferfrist der Genehmigung, wenn

  1. die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist,
  2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach Vertragsschluß,
  3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Bezug einzelner Waren vorgesehen ist,
  4. im Falle der gemeinschaftlichen Überwachung ( § 28a Abs. 1) der vom Rat oder der Kommission festgelegte Zeitraum für die Verwendung des Überwachungsdokuments zur Einfuhrabfertigung oder
  5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit den Buchstaben "UD" gekennzeichnet sind, der im Überwachungsdokument für die Verwendung zur Einfuhrabfertigung eingetragene Zeitraum ( § 28a Absatz 4)

überschritten wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von

  1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation oder Handelsregelung Anwendung findet,
  3. Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00), Schwefel (Warennummern 2503 00 10 und 2503 00 90), Rohphosphat (Warennummern 2510 10 00 und 2510 20 00), natürlichem Natriumborat (Warennummer 2528 10 00), Eisenerzen und ihren Konzentraten sowie Schwefelkiesabbränden (Warennummern 2601 11 00 bis 2601 20 00), Nichteisenmetallen (Warennummern 2602 00 00 bis 2617 90 00), Titanschlacke (Warennummer 2620 99 60), Selen (Warennummer 2804 90 00), Ethylen (Warennummer 2901 21 00), Propen (Warennummer 2901 22 00), Butadien (aus Warennummern 2901 24 10 und 2901 29 00), Cyclohexan (Warennummer 2902 11 00), Benzol (Warennummer 2902 20 00), Toluol (Warennummer 2902 30 00), Styrol (Warennummer 2902 50 00), Silber in Rohform (Warennummern 7106 91 10 und 7106 91 90), Gold in Rohform (Warennummer 7108 12 00), Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium in Rohform oder als Pulver (Warennummern 7110 11 00, 7110 21 00, 7110 31 00 und 7110 41 00), Abfällen und Schrott von Edelmetallen (aus Warennummern 7112 30 00 bis 7112 99 00) und Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennummern 7401 10 00 bis 7402 00 00, 7501 10 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik,
  4. elektrischem Strom.

3. Untertitel
Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG

§ 22a Verfahrensvorschriften nach den §§ 7 und 26 AWG 03b

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag für die Einfuhr von Waren Bestätigungen über Erklärungen der Endabnehmer, Internationale Einfuhrbescheinigungen - IEB (International Import Certificates - IIC) und Wareneingangsbescheinigungen - WEB (Delivery Verification Certificates - DVC) aus.

(2) Der Einführer als Antragsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift hat die Internationale Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 6, die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 7 zu beantragen und die erforderlichen Angaben zu machen.

§ 17 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Einfuhr der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich nachzuweisen. Gibt der Antragsteller die Einfuhrabsicht auf, so hat er dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Ware in ein anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verläßt, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land nennt.

(4) § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar.

§ 22b (aufgehoben)

2. Titel
Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG
bei der Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet aus Drittländern3

1. Untertitel
Begriffsbestimmungen

§ 23 Begriffsbestimmungen

(1) Für diesen Titel gilt der Begriff "Einführer" nach § 21b Abs. 1 mit der Maßgabe, daß nur Einfuhren aus Drittländern erfaßt werden und Gemeinschaftsansässige Gebietsansässigen gleichstehen.

(2) Einkaufsland im Sinne dieses Titels ist das Land, in dem der Gemeinschaftsfremde ansässig ist, von dem der Gemeinschaftsansässige die Waren erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren an einen anderen Gemeinschaftsansässigen weiter veräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Waren zwischen einem Gemeinschaftsansässigen und einem Gemeinschaftsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im Gemeinschaftsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.

(3) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an demselben Tage von demselben Lieferer an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

2. Untertitel
Genehmigungsfreie Einfuhr

§§ 24 bis 26 (weggefallen)

§ 27 Antrag auf Einfuhrabfertigung 09

(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Der Antrag kann elektronisch oder papiergestützt abgegeben werden. Wird der Antrag elektronisch abgegeben, erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch. Der Einführer hat dabei die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben. An Stelle des Einführers kann ein Gemeinschaftsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrages geliefert werden, wenn er

  1. als Handelsvertreter des gemeinschaftsfremden Vertragspartners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitgewirkt hat oder
  2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrages mit dem gemeinschaftsfremden Vertragspartner
    1. an der Beförderung der Waren mitwirkt oder
    2. die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt.

(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen

  1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind,
  2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" gekennzeichnet sind,
    oder
    eine Ursprungserklärung, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "UE" gekennzeichnet sind,
  3. eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 27a und
  4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz.

Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung hat der Einführer sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind; die Vorlage der Einfuhrdokumente in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist außer auf Verlangen der Zollstelle nicht erforderlich; die der Einfuhrkontrollmeldung (Satz 1 Nr. 3) entsprechenden Einfuhrdaten werden automatisch elektronisch vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der zuständigen Zollstelle für Zwecke der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übermittelt. Ursprungszeugnisse/Ursprungserklärungen (Satz 1 Nr. 2) und Einfuhrlizenzen (Satz 1 Nr. 4) sind mindestens einmal im Monat oder nach spezieller Vereinbarung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen.

(3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen

  1. mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr; bei der Einfuhr im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach Artikel 76 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) braucht die erforderliche Unterlage jedoch erst mit der ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt zu werden, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung der Waren vorhanden und gültig ist;
  2. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel Helgoland.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle verlangen, dass ihr die betreffende Unterlage mit der unvollständigen oder der vereinfachten Zollanmeldung oder unverzüglich nach Anschreibung, bei Überführung von Waren in den freien Verkehr im Anschreibeverfahren unter Befreiung von der Gestellung vor der Anschreibung vorgelegt wird, wenn dies zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange erforderlich ist.

(4) (weggefallen)

(5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.

(7) Die Absätze 3 und 5 finden keine Anwendung, soweit unmittelbar geltende Gemeinschaftsvorschriften über die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen abweichende Regelungen treffen.

§ 27a Einfuhrkontrollmeldung - Erhebung von Einfuhrdaten 06a 09 11

(1) Bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchstaben "EKM" gekennzeichnet sind, ist zum Zweck der Marktbeobachtung eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen, wenn die Einfuhranmeldung papiergestützt erfolgt. Die zuständige Zollstelle leitet die Einfuhrkontrollmeldungen zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung 1.000 Euro nicht übersteigt.

(3) Zu verwenden ist bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck, der dem jeweils vorzulegenden Anmeldepapier für die Wareneinfuhr nach den §§ 4 und 6 des Außenhandelsstatistikgesetzes und § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung entspricht, in allen sonstigen Fällen ein Vordruck, soweit erforderlich mit Ergängzungsblättern, den das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bekannt gibt. Angaben, die in dem gemäß Bekanntmachung vorgeschriebenen Vordruck nicht vorgesehen sind, gelten auch in den anderen Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht gefordert.

(4) Bei der Einfuhr von Waren im Rahmen eines vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens hat der Einführer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung unverzüglich nach der Einfuhr dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übersenden.

Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen.

(5) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen Stellen können vertrauenswürdige Einführer, die ständig zahlreiche Sendungen einführen, von der Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung befreien und statt dessen Meldungen in anderer Weise zulassen, wenn bei dem Einführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Einfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist.

(6) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 11 11 bis 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70, 0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 20, 0207 26 50 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 20, 0207 27 40 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 33 90, 0207 35 11, 0207 35 15, 0207 35 23, 0207 35 31 bis 0207 35 63, 0207 36 11 bis 0207 36 23, 0207 36 31 bis 0207 36 79, 0207 36 90, 0209 00 90, 0302 40 00, 0302 50 10, 0302 69 31, 0302 69 33, 0303 52 10 bis 0303 52 90, 0303 79 35 bis 0303 79 41, 0304 19 97, 0304 29 29 bis 0304 29 39, 0304 29 85, 0304 99 23, 0304 99 33, 0304 99 41, 0306 23 10, 0401 10 10 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis 0407 00 30, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50, 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Angaben zu Anmeldung, Belegnummer, maßgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des Empfängers, Zollnummer des Empfängers, Versendungsland, Umrechnungskurs, Art des Geschäfts, Warenbezeichnung, Warennummer, Ursprungsland, Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer Menge in besonderer Maßeinheit, einfuhrrechtlichem Papier (Nummer und Datum) und statistischem Wert zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Einführer mit der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) weiter.

(7) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2707 50 90, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 11 11 bis 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und 3403 19 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Angaben zu Anmeldung, Belegnummer, maßgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des Empfängers, Zollnummer des Empfängers, Namen und Adressdaten des Anmelders, Zollnummer des Anmelders, Versendungsland, Warenbezeichnung, Warennummer, Ursprungsland, Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer Menge in besonderer Maßeinheit und statistischem Wert zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Einführer mit der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(8) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind

§ 28 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung 09

(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn eine für die Einfuhr erforderliche Einfuhrlizenz nicht vorliegt oder nicht im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist wenn die Waren nicht den Angaben in den nach § 27 Abs. 2 vorzulegenden beziehungsweise den im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gültigen Unterlagen entsprechen. Bestehen bei der Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder an dem im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gültigen Ursprungszeugnis ernsthafte Zweifel, können die Zollstellen weitere Beweismittel zum Nachweis des Ursprungs verlangen und damit die Einfuhrabfertigung ermöglichen.

(2) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zum Ende des zweiten Monats nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen oder genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

§ 28a Vorherige Einfuhrüberwachung 06a 09

(1) Haben der Rat oder die Kommission durch Verordnung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt, so wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr auf Antrag ein Überwachungsdokument auf einem gemeinschaftlichen Einfuhrdokument nach den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft 4 in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilt. Die Genehmigungsstellen schreiben im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Mitteilung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck das Überwachungsdokument zu beantragen ist oder unter welchen Voraussetzungen Anträge auf andere Weise, insbesondere durch Datenfernübertragung, gestellt werden können. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Das Überwachungsdokument wird von einer zuständigen Behörde in der Gemeinschaft ausgestellt und ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.

(2) Zuständig für die Ausstellung des Überwachungsdokumentes ist im Wirtschaftsgebiet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist. Soweit die Verwendung nationaler Dokumente im Wirtschaftsgebiet in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts zulässig ist oder der Rat oder die Kommission die Verwendung anderer Dokumente vorschreiben, machen das Bundesamt oder die Bundesanstalt diese Dokumente im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Der Einführer hat in den Fällen des Absatzes 1 vor der Einfuhr von Waren, für die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angegeben ist, bei dieser, von sonstigen Waren bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausstellung eines Überwachungsdokumentes zu beantragen. Die Zusammenfassung verschiedenartiger Waren, verschiedener Einkaufsländer oder verschiedener Ursprungsländer in einem Überwachungsdokument ist nicht zulässig.

(4) Im Antrag auf Erteilung des Überwachungsdokuments sind die vom Rat oder der Kommission durch Verordnung festgelegten Angaben vom Einführer zu machen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilen die Bedingungen für die Ausstellung des Überwachungsdokuments jeweils im Bundesanzeiger mit. Im Überwachungsdokument wird der Endtermin des Zeitraumes eingetragen, bis zu dem das Überwachungsdokument zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, sowie der Prozentsatz, bis zu dem eine Überschreitung des Preises je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wurde oder bis zu dem eine Überschreitung des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung zulässig ist.

(5) Der Einführer hat das von der zuständigen Behörde erteilte Überwachungsdokument bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. Die Zollstelle vermerkt auf dem Überwachungsdokument den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung dürfen die Zollstellen die Daten des Überwachungsdokuments im automatisierten Verfahren abrufen; die Vorlage des Überwachungsdokuments in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich. Der Einführer hat sicherzustellen, dass das Überwachungsdokument im Zeitpunkt der Anmeldung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist. Im Rahmen der elektronischen Einfuhrabfertigung werden Überwachungsdokumente durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind. Zur Verwendung eines Überwachungsdokuments außerhalb des Wirtschaftsgebiets wird das Nähere durch eine Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bestimmt. Außerhalb des Wirtschaftsgebiets ausgestellte Überwachungsdokumente müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden

(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,

  1. wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an dem letzten Gültigkeitstag des Überwachungsdokuments gestellt wird,
  2. wenn der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschreitet oder
  3. soweit der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschritten wird.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden entsprechende Anwendung bei der Einfuhr von Waren, für die eine nationale Einfuhrüberwachung in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts zulässig ist.

(8) Der Einführer hat bei der Abgabe des Überwachungsdokuments zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte 17 des Überwachungsdokuments oder in einer besonderen Erklärung zusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in Spalte 5 der Einfuhrliste verlangt wird. Dies gilt auch, wenn die Zollstellen die Daten der Überwachungsdokumente im automatisierten Verfahren abrufen.

(9) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle des Überwachungsdokuments die Einfuhrgenehmigung ( §§ 30 und 31), soweit dies in Spalte 4 der Einfuhrliste verlangt wird.

§ 29 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung 06e 09

(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" oder "UE" gekennzeichnet sind, ist weder ein Ursprungszeugnis noch eine Ursprungserklärung vorzulegen oder muss bei der elektronischen Einfuhrabfertigung im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sein, wenn

  1. es sich nicht um Waren der Ernährung und Landwirtschaft oder Waren des Abschnitts XI der Einfuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, 1.000 Euro nicht übersteigt oder
  2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist.

(2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht die berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.

(3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der jeweils geltenden Fassung in dem angegebenen Drittland haben.

§ 29a (weggefallen)

§ 29b (weggefallen)

3. Untertitel
Genehmigungsbedürftige Einfuhr

§ 30 Einfuhrgenehmigung 06a 06b

(1) Die Genehmigungsstellen schreiben im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck die Einfuhrgenehmigung zu beantragen ist oder unter welchen Voraussetzungen Anträge auf andere Weise, insbesondere durch Datenfernübertragung, gestellt werden können. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Die Einfuhrgenehmigung wird auf einem gemeinschaftlichen Einfuhrdokument nach den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 5 in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilt und ist in der gesamten Gemeinschaft gültig. Soweit die Verwendung nationaler Vordrucke für die Einfuhrgenehmigung zulässig ist, können die Genehmigungsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet abweichend von Satz 3 diese Vordrucke durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorschreiben.

(2) (aufgehoben)

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schreibt im Rahmen seiner Zuständigkeit und in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck die Einfuhrgenehmigung (vorherige Bewilligung) für Waren, auf die die Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. EG Nr. L 322 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung angewendet wird, zu beantragen ist und erteilt wird.

(4) Die Genehmigungsstellen können verlangen, daß für bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsgesetz oder durch das Gemeinschaftsrecht geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrennte Anträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung hingewiesen werden.

(5) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln. Die Frist soll in der Ausschreibung bekanntgegeben werden. Die Genehmigungsstellen machen Abweichungen, die sich aus der gemeinschaftlichen Regelung ergeben können, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.

§ 31 Einfuhrabfertigung 09

(1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gelten die §§ 27, 27a, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich die Einfuhrgenehmigung sowie in den Fällen, in denen dies die Einfuhrliste oder die Einfuhrgenehmigung vorschreibt, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorzulegen ist. Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung dürfen die Zollstellen die Daten der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren abrufen; die Vorlage der Einfuhrgenehmigung in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich. Der Einführer hat sicherzustellen, dass die Einfuhrgenehmigung sowie das Ursprungszeugnis oder die Ursprungserklärung im Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind.

(2) Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung werden Einfuhrgenehmigungen durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind. Zur Verwendung einer Einfuhrgenehmigung außerhalb des Wirtschaftsgebiets wird das Nähere durch eine Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bestimmt. Außerhalb des Wirtschaftsgebiets erteilte Einfuhrgenehmigungen müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.

4. Untertitel 06a
Sonderregelungen nach § 10 Abs. 4 und § 26 AWG

§ 31a (weggefallen)

§ 32 Erleichtertes Verfahren 06a 07b 10

(1) Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung einführen

  1. (weggefallen)
  2. belichtete und entwickelte kinematographische Filme und die dazugehörenden Tonträger;
    1. Waren der gewerblichen Wirtschaft Waren, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist) bis zu einem Wert von 1.000 Euro je Einfuhrsendung,
    2. Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren, für die die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist), ausgenommen Saatgut, bis zu einem Wert von 125 Euro je Einfuhrsendung;

    das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Einfuhr aus einer Freizone oder einem Nichterhebungsverfahren sowie für die Einfuhr von Waren, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind;

  3. Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe
    1. von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung,
    2. von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut;

    bei der Bemessung des Wertes unentgeltlich gelieferter Muster und Proben bleiben Vertriebskosten außer Betracht;

  4. Geschenke bis zu einem Wert von 1.000 Euro je Einfuhrsendung;
  5. Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazugehörenden Alben;
  6. (weggefallen)
  7. Kunstgegenstände, die von Gemeinschaftsansässigen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Drittländern geschaffen worden sind;
    8a. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die nicht zum Handel bestimmt sind;
  8. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die nicht als Handelsware eingeführt werden;
  9. Fernsehbandaufzeichnungen;
  10. (weggefallen)
    11a. Teile zur Ausbesserung von in Drittländern zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Gemeinschaftsgebiet reparaturbedürftig geworden sind;
    11b. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in Drittländern im Rahmen von Wartungsverträgen eingeführt werden;
    11c. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwecke aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind;
  11. Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für Schiffe und Luftfahrzeuge bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung; Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen;
    12a. Waren, die von einem Gemeinschaftsfremden auf eigene Rechnung einem Gemeinschaftsansässigen zum Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden, wenn das Schiff in einer Freizone oder unter zollamtlicher Überwachung für Rechnung des Gemeinschaftsfremden ausgebessert wird;
    12b. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind;
  12. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der Einfuhrliste zusammengefaßten Waren 3.000 Euro je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt; hierbei ist der Wert der Waren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person vertreten lassen, zusammenzurechnen;
  13. Fische, Seetang, Seegras und andere Waren, die Gemeinschaftsansässige auf hoher See sowie im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften führen, aus gewinnen und unmittelbar in das Gemeinschaftsgebiet verbringen; in diesen schweizerischen Gebieten erlegtes Wild;
  14. Waren bis zu einem Wert von 5.000 Euro, die von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften führen, aus einem an den Küsten des Gemeinschaftsgebiets gestrandeten Schiff geborgen oder aus einem auf hoher See beschädigten Schiff gerettet und unmittelbar in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden; von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften führen, aufgefischtes und an Land gebrachtes seetriftiges Gut;
  15. Waren, welche die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder zu ihrer eigenen Verwendung einführen;
  16. Waren zur Lieferung an die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie an ihre Mitglieder und die Angehörigen der Mitglieder, wenn nach zwischenstaatlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland oder den Vorschriften des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt wird;
  17. Waren aus dem Besitz der im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, der ihnen gleichgestellten Organisationen, des zivilen Gefolges sowie der Mitglieder und der Angehörigen der Mitglieder;
  18. Abfälle, die im Gemeinschaftsgebiet bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten und zur Wiederausfuhr bestimmten Waren anfallen, wenn für die Überlassung der Abfälle kein Entgelt gewährt wird;
  19. Abfälle, Fegsel und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbare Waren, die in Freizonen, Häfen, Zollagern oder in einem sonstigen Nichterhebungsverfahren im Gemeinschaftsgebiet anfallen;
  20. Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in eine Freizone oder zur vorübergehenden Verwendung in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet anfallen;
  21. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in Drittländer zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits eingeführten Waren;
    22a. Waren mit Ursprung in den Europäischen Gemeinschaften öder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die als Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden; andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im Verfahren des Standardaustausches oder nach Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 123 der VO (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung eingeführt werden;
  22. Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt wird;
    23a. (weggefallen)
  23. Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt werden;
  24. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen;
  25. Eis zum Frischhalten von Waren bei der Einfuhr;
  26. Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn die Waren frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sind; nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 1.500 Euro, die Reisende mitführen;
  27. im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Räumen mit Drittländern ansässig sind (Grenzverkehr),
    1. von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert 500 Euro täglich nicht übersteigt,
    2. Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;
  28. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;
    29a. Klärschlamm und Rechengut, die beim Betrieb von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsanlagen zur Abwasserreinigung in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern anfallen;
  29. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Gemeinschaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn für diese Erzeugnisse außertarifliche Freiheit von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird;
  30. Deputatkohle;
  31. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu Drittländern errichtet, betrieben oder benutzt werden;
  32. Waren, die nach
    1. den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung.

    33a. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;

  33. Waren in Freizonen unter den Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen sie nach den Nummern 27 und 33 im erleichterten Verfahren eingeführt werden können;
  34. Waren, die das Bundesministerium der Verteidigung, seine nachgeordneten Behörden und Dienststellen im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe vom 30. Juni 1955 (BGBl. II S. 1049) oder nach Lagerung, Ausbesserung oder dienstlichem Gebrauch in Drittländern einführen;
  35. Waren, für die außertarifliche Freiheit von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird
    1. nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern,
    2. nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941),
    3. (weggefallen)
    4. nach den Artikeln 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorübergehend im Gemeinschaftsgebiet verwendet werden,
    5. nach den Artikeln 185 und 186 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden.

(2) Die §§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforderlich. § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 27a ist jedoch entsprechend anzuwenden auf die Einfuhr von Betriebsstoffen für Schiffe und Luftfahrzeuge, ausgenommen Bunkerkohle, soweit die Betriebsstoffe nicht in dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitgeführt werden.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion