Regelwerk

AWV - Außenwirtschaftsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes

Vom 22. November 1993
(BGBl. I S. 1934, 2493; ... 16.12.2002 BAnz. S. 26 497; 11.03.2003 S. 5293 03; 21.08.2003 S. 19 421 03a; 26.11.2003 S. 25 473 03b; 24.06.2004 S. 1 04; 01.07.2004 S. 14825; 14.07.2004 S. 15581; 03.09.2004 S. 20209; 01.10.2004 S. 21713; 07.12.2004 S. 24209; 29.04.2005 S. 7117; 09.06.2005 S. 9169; 05.09.2005 S. 13393; 07.09.2005 S. 13487 05; 16.12.2005 S. 3 05a; 18.01.2006 S. 427 06; 28.03.2006 S. 574 06a; 08.04.2006 S. 2647 06b; 22.05.2006 S. 3901 06c; 13.06.2006 S. 4521 06d; 31.10.2006 S. 2407 06e; 18.12.2006 S. 7345 06f; 01.02.2007 S. 1225 07; 24.04.2007 S. 4307 07a; 16.08.2007 S. 7279 07b; 10.09.2007 S. 7503 07c; 19.12.2007 S. 8353 07d; 20.12.2007 S. 3 07e; 25.04.2008 S. 1547; 05.06.2008 S. 2021 08; 04.03.2009 S. 823 09; 18.04.2009 S. 770 09a; 25.06.2009 S. 2237 09b; 28.07.2009 S. 1; 24.08.2009 S. 2944 09c; 19.10.2009 S. 3737 09d; 08.12.2009 S. 4177 09e; 17.12.2009 S. 4432 09f; 31.03.2010 S. 1351; 18.08.2010 S. 2891 10; 19.05.2011 S. 1897 11; 27.07.2011 S. 1595 11a; BAnz. Nr. 126 vom 23.08.2011 S. 2935 11b; 17.01.2012 S. 282 12; 13.06.2012 V1 12a::21.01.2013 V1 13)
Gl.-Nr.: 7400-1-6



Zur aktuellen Fassung

Erläuterungen: Runderlass 4/2007; 6/2007; 8/2009; 3/2010, 5/2010, 2/2011; 7/2011; 1/2012; 2/2012

§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 1 und § 33 Abs. 5 durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1905) und § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 4 und 6 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 869) neu gefaßt worden sind, § 26 Abs. 3 und 4 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 869) angefügt und § 26 Abs. 4 durch das Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 5 der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und der Finanzen:

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Antrag

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch derjenige, der einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht.

(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) werden von Amts wegen erteilt.

§ 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle 09e

Verfahren nach den §§ 41, 41a, 45c und 45d können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 2 Sammelgenehmigungen

Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.

§ 2a Zertifikate nach § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes 11a

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das diesem die Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht.

(2) Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind in der Regel erforderlich:

  1. nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;
  2. einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannte Güter im Wirtschaftsgebiet, insbesondere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsystemintegration;
  3. Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren; der leitende Mitarbeiter muss persönlich für das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstellers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskontrollpersonal verantwortlich sein; er muss ein Mitglied des geschäftsführenden Organs des Antragstellers sein;
  4. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannten Gutes einzuhalten und durchzusetzen;
  5. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen die erforderlichen Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Güter macht, die er ausführt, verbringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhält;
  6. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Antragstellers. Diese Beschreibung enthält Angaben über

    Aus der Beschreibung der Verantwortungshierarchie beim Antragsteller soll sich eindeutig ergeben, dass der in Nummer 3 genannte leitende Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal der für Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des Antragstellers zuständigen Abteilungen führt. Zudem soll die Adresse angegeben werden, unter der die zuständigen Behörden gemäß § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannten Güter einsehen können; und

  7. eine Erklärung des Antragstellers,
    1. die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannten Güter, die der Antragsteller auf Grund einer Allgemeinverfügung erhält, die auf die Erteilung des Zertifikats Bezug nimmt, für seine eigene Produktion zu verwenden und
    2. die betreffenden Güter nicht unbearbeitet einem Dritten endgültig zu überlassen, zu verbringen oder auszuführen, außer zum Zweck der Wartung oder Reparatur.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.

§ 2b Formerfordernisse 11a

Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr der Schriftform. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsakts auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts im Außenwirtschaftsverkehr elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden können.

§ 3 Rückgabe von Genehmigungsbescheiden

(1) Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn

  1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt wurde,
  2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder
  3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird.

(2) Die Rückgabepflicht auf Grund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft bleibt unberührt.

§ 3a Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden

Genehmigungsbescheide sind, soweit sie nicht zurückgegeben werden müssen, für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren. Ein vollständig ausgenutzter Genehmigungsbescheid kann auch auf Datenträger aufbewahrt werden.

§ 4 Warenwert, Wertgrenzen

(1) Wert einer Ware oder eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.

(2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorganges dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen dieser Verordnung der Wert des Gesamtvorganges zugrunde zu legen.

§ 4a 1 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG

Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Gebietsansässiger an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten.

§ 4b (aufgehoben) 06a

§ 4c Begriffsbestimmungen 06a 06c 06d 09c

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ausführer:
    jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland bestimmt. Wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland tatsächlich bestimmt. Als Ausführer gilt auch jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme oder Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland zu übertragen oder bereit zu stellen. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Wirtschaftsgebietes ansässigen Person zu, so gilt als Ausführer die im Wirtschaftsgebiet ansässige Vertragspartei;
  2. Verbringer:
    jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die zum Zeitpunkt der Verbringung Vertragspartner des Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt. Wenn kein Verbringungsvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tatsächlich bestimmt. Als Verbringer gilt auch jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme oder Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übertragen oder bereit zu stellen. Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Wirtschaftsgebietes ansässigen Person zu, so gilt als Verbringer die im Wirtschaftsgebiet ansässige Vertragspartei;
  3. Ausfuhrsendung:
    die Warenmenge, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für dasselbe Käuferland nach demselben Bestimmungsland ausführt;
  4. Käuferland:
    das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Güter erwirbt. Im Übrigen gilt als Käuferland das Bestimmungsland;
  5. Bestimmungsland:
    das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Güter verbracht werden sollen;
  6. Handels- und Vermittlungsgeschäft:
    das Vermitteln eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern oder der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages oder der Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Gütern; für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen nicht erfasst. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;
  7. technische Unterstützung:
    jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie erfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung;
  8. Transithandelsgeschäft:
    Geschäft, bei dem außerhalb des Wirtschaftsgebietes befindliche Güter oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Güter durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden; ihm stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Güter vor der Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden.

Kapitel II
Warenausfuhr

1. Titel
Beschränkungen

1. Untertitel
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
in Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebietes und Ausfuhrverbote

§ 5 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG 06a 06d

(1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannten Güter bedarf der Genehmigung.

(2) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannten Güter bedarf der Genehmigung.

(3) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 2 gilt nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag derartige Güter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für Güter des Teils 1 Abschnitt C Nummer 5A901 der Ausfuhrliste. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Technologieunterlagen und Datenverarbeitungsprogramme .

§ 5a (weggefallen)

§ 5b (weggefallen)

§ 5c Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG 06a 09c

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K ist. Als militärische Endverwendung gilt

  1. der Einbau in Güter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannt sind,
  2. die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von Gütern, die in Teil 1 Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannt sind, oder
  3. die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Gütern, die in Teil 1 Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannt sind.

(2) Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannt sind, für eine militärische Endverwendung im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.

§ 5d Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG 06a 09c 11

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste ( Anlage AL) bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist.

(2) Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.

§ 5e (weggefallen)

§ 6 (weggefallen)

§ 6a Beschränkung nach § 5 AWG 09b

(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen entsprechen, die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind, soweit keine Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen vorgesehen sind.

(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G1 gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung durch Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindestpreise festgesetzt sind.

2. Untertitel
Genehmigungsbedürftige Verbringung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 7 Beschränkung nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und nach § 7 Abs. 1 AWG 06a 06d 09c 09e 11

(1) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für

  1. Feuerwaffen im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2 und Abschnitt 3 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör.
  2. Munition im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum Waffengesetz einschließlich Munitionsteile, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, und
  3. Wiederladegeräte, soweit sie für Munition im Sinne von Nummer 2 bestimmt sind.

(2) Die Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste ( Anlage AL) bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verbringung bereits nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 einer Genehmigung bedarf.

(3) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung im Sinne des § 5c Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist. Ist einem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne des Satzes 1, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union liegt, für eine militärische Endverwendung bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/ 2000 ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.

(4) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne des § 5d Abs. 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist. Ist einem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne des Satzes 1, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union liegt, für einen in Satz 1 genannten Zweck bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.

(5) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht, wenn

  1. die Ausfuhr der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet nach Artikel 3 oder Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, den §§ 5, 5c oder 5d einer Genehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr eine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt oder
  2. die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) unterzogen werden sollen.

(6) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht, wenn nach dem der Verbringung zugrunde liegenden Vertrag Güter der Nummern 2B350, 2B351 und 2B352 im Werte von nicht mehr als 5.000 Euro oder sonstige Güter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für Güter des Teils I Abschnitt C, Nummern der Kategorie 0, Nummern 1C350, 1C450 und 5A901 sowie für Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.

2. Titel
Verfahrens- und Meldevorschriften nach den §§ 26 und 46 Abs. 3 AWG

§ 8 (weggefallen)

1. Untertitel
Genehmigungsfreie Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet2

§ 9 Gestellung und Anmeldung 06a 07a 09b

(1) Jede Ausfuhrsendung ist vom Anmelder unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen. Die Ausfuhranmeldung ist elektronisch abzugeben und muss die Angaben gemäß Anlage a 1enthalten. Die Ausfuhranmeldung ist mit Hilfe des IT-Systems ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus (IAa Plus) nach Maßgabe der Verfahrensanweisung für das IT-System ATLAS abzugeben. Im Fall einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder die Ausfuhranmeldung papiergestützt der zuständigen Zollstelle zu übermitteln.

(2) Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, daß die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. Wird die Ausfuhrsendung nicht elektronisch angemeldet, ist der Antrag nach Satz 1 auf einem Vordruck, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben wird, abzugeben.

(3) Die nicht gegenständliche Übermittlung bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.

(4) (aufgehoben)

(5) (aufgehoben)

(6) Für jedes aus einem Seehafen seewärts ausgehende Schiff ist vom Verfrachter oder Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung dem zuständigen Hauptzollamt ein Ladungsverzeichnis einzureichen. Das Ladungsverzeichnis muß den Namen des Verfrachters, des Schiffes, des Verladehafens, des Löschhafens, die Anzahl, Art und Keimzeichen der Behältnisse sowie die Benennung und Menge der geladenen Waren in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladepapieren enthalten. Das Ladungsverzeichnis muß ferner die Erklärung enthalten, daß in ihm alle in dem Schiff verladenen Waren verzeichnet sind. Bei unbeladenen Schiffen ist vom Schiffsführer schriftlich vor Abgang des Schiffes zu erklären, daß das Schiff unbeladen ist. Das Ladungsverzeichnis ist dem Hauptzollamt unverzüglich nach Beendigung der Verladung einzureichen. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Ladungsverzeichnisse, die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt werden, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung abzugeben sind. Das Hauptzollamt kann, soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, allgemein oder im Einzelfall auf das Einreichen eines Ladungsverzeichnisses verzichten.

(7) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware befördert wird.

(8) Kann die Ausfuhranmeldung nach Maßgabe der Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abgegeben werden, so hat der Anmelder die Gründe hierfür bei Versand durch die Post der Postanstalt oder bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr dem Versandbahnhof schriftlich zu erklären, es sei denn, die Gründe ergeben sich aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Umständen. Die Erklärung ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie kann auch auf einem Begleitpapier oder dem Packstück abgegeben werden.

§ 10 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung 03b 07d

(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen.

(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat oder wenn die nach Artikel 286 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) erforderliche Vorabfertigung fehlt.In diesen Fällen verweigern bei Versand durch die Post oder die Eisenbahn die Postanstalt oder der Versandbahnhof die Übernahme.

(3) Der Anmelder darf eine Ausfuhrsendung, deren Gestellung er nach § 9 Abs. 2 beantragt hat, von dem im Antrag angegebenen Ort erst nach Ablauf der angegebenen Zeit, nach Zollbeschau oder mit Zustimmung der Ausfuhrzollstelle entfernen.

(4) Waren dürfen nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort entfernt oder verladen werden.

§ 11 Unvollständige Anmeldung und vereinfachtes Anmeldeverfahren

(1) (weggefallen)

(2) Bei der unvollständigen Anmeldung nach Artikel 253 Abs. 1 und den Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Anmelder die Angaben mehrerer unvollständiger Anmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet erfolgt und die Waren in einer Ausfuhrsendung ausgeführt worden sind.

(3) Zuständig für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Artikel 253 Abs. 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist das Hauptzollamt.

§ 12 Anschreibeverfahren

(1) In dem Antrag auf Zulassung zum Anschreibeverfahren nach Artikel 253 Abs. 3 und den Artikeln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen; die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist anzugeben. Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positions- oder Kapitelnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.

(2) Zuständig für die Bewilligung des Anschreibeverfahrens ist das Hauptzollamt.

(3) (weggefallen)

§ 13 Einstufiges Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer 06f 07d

(1) Das Hauptzollamt kann vertrauenswürdigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen, gestatten, die Waren direkt bei der Ausgangszollstelle durch Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 3 anzumelden und zu gestellen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet erfolgt, bei dem Ausführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist und die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird. Anstelle der Ausfuhranmeldung ist eine Ausfuhrkontrollmeldung, soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern, auf einem Vordruck abzugeben, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben wird. Innerhalb von 30 Tagen nach der Annahme der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung ist eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 6 abzugeben. Einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle und einer Gestellung der Waren bei der Ausfuhrzollstelle bedarf es nicht. Zuständig für die Bewilligung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer ist das Hauptzollamt nach § 24 Abs. 1 der Zollverordnung. Die Vorgaben für die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung werden in der Verfahrensanweisung zum elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS in der jeweils geltenden Fassung im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekannt gemacht.

(2) Die Bewilligung nach Absatz 1 Satz 1 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer und bestimmt:

  1. die Waren, für die sie gilt,
  2. die Bestimmungsländer, für die sie gilt,
  3. die für die vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung erforderlichen Daten. Diese können neben der Bewilligungsnummer maximal die Daten des Anhangs 30 A, Tabelle 1, Spalte 2 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/1993 umfassen. Bei der genehmigungsbedürftigen Ausfuhr von Waren hat der Ausführer zusätzlich anzugeben, ob eine Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
  4. die Art und die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zum Ausgang,
  5. die erforderlichen Begleitunterlagen für die Zulässigkeitsprüfung der Ausgangszollstelle oder die sie ersetzenden Datenträger und die Art, wie sie für gültig erklärt werden,
  6. das Verfahren für die Übermittlung der nach Anlage a 1 zur Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit Anhang 37 der Verordnung (EWG) 2454/1993 erforderlichen Daten der ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung.

(3) Die Zollbehörde kann zulassen, dass der Anmelder im Falle einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders eine schriftliche Ausfuhranmeldung mit den in Absatz 2 Nr. 3 genannten Angaben bei der Ausgangszollstelle vorlegt. Den zu verwendenden Vordruck bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die Vorgaben der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 Satz 5 gelten entsprechend.

(4) Gibt der Ausführer anstelle der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 3 eine vollständige elektronische Ausfuhranmeldung ab, ist er von der Abgabe der ergänzenden elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 6 befreit.

§ 14 (weggefallen)

§ 15 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Mineralölausfuhr 09 11

Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 2707 10 10 bis 2707 50 90, 2709 00 10 bis 2711 14 00, 2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11, 2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90 und 3403 19 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Angaben zu Namen und Adressdaten des Ausführers, Warenbezeichnung, Warennummer, Zollnummer des Ausführers, Verfahren, Bestimmungsland, Eigengewicht, besonderer Maßeinheit, Ausfuhrzollstelle und Ausgangsdatum zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Ausführer mit der Ausfuhranmeldung bei der zuständige Zollstelle abgegeben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.

§ 16 (aufgehoben)

§ 16a Ausfuhr von Obst und Gemüse 07a 09b 11b

(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen

  1. eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die im Sektor Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder
  3. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien aufgrund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung).

Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche Bescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden.

Bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung hat der Ausführer sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind; die Vorlage der Dokumente in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung ist außer auf Verlangen der Zollstelle nicht erforderlich. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente sind mindestens einmal im Monat oder nach spezieller Vereinbarung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Auf den Dokumenten muss die Registriernummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sein.

(2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren "Status eines zugelassenen Versenders" nach Anlage I Titel III Kapitel V des durch Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. L 226 vom 13.08.1987 S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung kann der Abgangsstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß Anhängen 45c und 45d oder im Ausfallkonzept mit dem Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gemäß Anhang 45k und 451 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren nach Artikel 283 und dem Artikel 285a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieser Bescheinigung vorgelegt werden, auf der die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein muss.

(4) Die nach Absatz 1 erforderliche Bescheinigung ist nicht erforderlich in den in § 19 Absatz 1 und 2 genannten Fällen.

(5) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von verarbeitetem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 16b Wiederausfuhren 09b 11

Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) einer Ausfuhranmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels entsprechend.

2. Untertitel
Genehmigungsbedürftige Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet

§ 17 Ausfuhrgenehmigung 03b 11a

Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 2 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen. Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

§ 17a Informations- und Buchführungspflichten 11a

(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland zu informieren.

(2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannten Güter zu führen. Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Gutes und dessen Erfassung von der Ausfuhrliste ( Anlage AL),
  2. Menge und Wert des Gutes,
  3. Daten der Ausfuhr,
  4. Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
  5. soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender des Gutes,
  6. dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.

Die Register oder Aufzeichnungen nach Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

§ 18 Besondere Verfahrensvorschriften 07a 07d 09b 09d

(1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von Waren und für die Ausfuhr von Waren, für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Gemeinschaften Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, gelten Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 788 bis 793c, 795 bis 798 und Artikel 253 Abs. 1 und die Artikel 280 und 281 sowie Artikel 253 Abs. 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sowie § 9 Absatz 1, 2, 6 und 7, §§ 10, 11 und 16b, soweit nicht nachstehend oder durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist. Liegt für die Ausfuhr eine Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmigung vor und ist eine zollamtliche Abschreibung nicht erforderlich, so gelten zusätzlich Artikel 253 Abs. 3 und die Artikel 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und §§ 12 und 13.

(2) Zum Zweck der Ausfuhrabfertigung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren darf die zuständige Zollstelle die Daten der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufen.

Bei elektronischer Ausfuhrabfertigung ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Ausführer hat sicherzustellen, dass die Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist. Zur elektronischen Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der elektronischen Ausfuhranmeldung Angaben zu Genehmigungscodierung, Ausfuhrlistenposition, Referenznummer, Ausstellungdatum und Gültigkeitsende der Genehmigung zu machen. Bei Ausfuhren aufgrund von Genehmigungen in Form von Allgemeinverfügungen ist die Angabe der Referenznummer, des Ausstellungsdatums und des Gültigkeitsendes nicht erforderlich. Falls eine Abschreibung erforderlich ist, hat der Anmelder zudem Angaben zum Wert und, soweit die Ausfuhrgenehmigung dazu Angaben enthält, zur Menge der auszuführenden Waren und Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung zu machen. Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen werden dann durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben. Ausfuhrgenehmigungen zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung in Papierform vorzulegen und werden von der Zollstelle manuell abgeschrieben.

Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten über den Wert, den Zeitpunkt des Ausgangs, die Nummer der Ausfuhrgenehmigung, die Ausfuhrlistennummer und, soweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(3) Bei Verwendung einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist der Ausführer verpflichtet, der für den Firmensitz beziehungsweise für ihn zuständigen Zollstelle die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument oder einem vergleichbaren zollrechtlichen Ausfuhrdokument innerhalb eines Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaften vorzulegen. Nach elektronischer Nacherfassung der Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Zollstelle leitet das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) die Daten über den Wert, den Zeitpunkt der Neuerfassung, die Nummer der Ausfuhrgenehmigung, die Ausfuhrlistennummer und, soweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(4) Außerhalb des Wirtschaftsgebiets erteilte Ausfuhrgenehmigungen sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung in Papierform vorzulegen und werden von der Zollstelle manuell abgeschrieben.

(5) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen nach Satz 2 zu führen. Diese müssen die Registriernummer der Ausfuhranmeldung, das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung und die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde, sowie die Antragsnummer der Genehmigung, die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren sowie die Restmenge oder den Restwert enthalten. Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

(6) Die zuständige Zollstelle und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die übermittelten Daten spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften aufzubewahren sind. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten an die zuständige Zollstelle beziehungsweise das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt worden sind.

(7) Im Fall des § 9 Absatz 1 Satz 4 hat der Anmelder die Ausfuhrgenehmigung mit der schriftlichen Ausfuhranmeldung der zuständigen Zollstelle zu übermitteln.

§ 19 Befreiungen von der Genehmigungsbedürftigkeit 03b 06a 09c 11a 12

(1) Die §§ 5 Absatz 2 und 3, 5c, 5d, 6a, 17 und 18 gelten nicht für die Ausfuhr von Gütern in folgenden Fällen:

  1. Güter zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenversetzschiffen oder Feuerschiffen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften außerhalb ihrer Hoheitsgewässer sowie auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich der Festlandsockel der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind;
  2. Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel, es sei denn, daß sie Handelsware sind;
  3. nicht-militärische Beförderungsmittel und Teile davon, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung aus dem Gemeinschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden; ausgenommen sind Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie Ersatzteile und Technologie hierfür, wenn Bestimmungsland ein Land der Länderliste K oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist;
  4. Güter, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind; dies gilt nicht für Güter einer gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Gemeinschaften, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist;
  5. Gegenstände, die für Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Land, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder sonst zur Durchführung des Flugverkehrs dienen;
  6. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände für Anschlußstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in Drittländern;
  7. Gegenstände im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen den Europäischen Gemeinschaften oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittländern;
  8. Gegenstände, die von Behörden und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder Dienststellen der NATO zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausgeführt werden;
  9. Gegenstände, die der Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge geliefert werden, sowie Gegenstände zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;
  10. Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von amtlichen Stellen erhalten;
  11. Güter, welche die im Gemeinschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz haben;
  12. Güter, die zur Wartung oder Instandsetzung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind und ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, oder Güter, die im Austausch für Güter der gleichen Beschaffenheit und Anzahl, die nach genehmigter Ausfuhr wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind, in das Versendungsland der auszutauschenden Güter ausgeführt werden, wenn die Güter nicht in der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) genannt sind und das Versendungsland und das Bestimmungsland in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt sind;
  13. Güter, die vom gemeinschaftsansässigen Empfänger nicht angenommen werden oder die unzustellbar sind, wenn sie im Gewahrsam der Zollbehörde verblieben sind; Güter, die irrtümlich in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden und im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens verblieben sind;
  14. Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind;
  15. Güter, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen oder als Spenden in Notlagen ausgeführt werden;
  16. Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes und die dazugehörige Munition, die
    1. von gemeinschaftsansässigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd, Sport, Eigen- oder Fremdschutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer eine nach dem Waffengesetz gültige Berechtigung mit sich führt und erklärt, daß die Waffen innerhalb von drei Monaten wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden sollen, oder
    2. von gemeinschaftsfremden Reisenden bei der Einreise in das Gemeinschaftsgebiet zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind und von ihnen wieder ausgeführt werden;
  17. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Güter, deren Ausfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;
  18. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die von Drittländern aus bewirtschaftet werden;
  19. Futter- und Streumittel, die zur Fütterung und Wartung von mitgeführten Tieren dienen, wenn sie nach Art und Menge dem üblichen und mutmaßlichen Bedarf für die Dauer der Beförderung entsprechen;
  20. Güter für die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten, die
    1. nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern oder
    2. nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;
  21. .
    1. Güter, die in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind oder wenn sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind;
    2. Unterlagen zur Fertigung der in §§ 5, 5c und 5d genannten Güter, sofern die Unterlagen in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden sind und unverändert durch den Einführer wieder in das Versendungsland ausgeführt werden; dasselbe gilt, wenn die Unterlagen mit Eintragungen ergänzt worden sind, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Fertigung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Fertigungsmöglichkeit hinausgeht;
    3. verkörperte Technologie. zu den in § 5 genannten Gütern, wenn
      • die Ausfuhr nur vorübergehend erfolgt und sie, Dritten nicht überlassen oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt wird, oder ihre Ausfuhr im Rahmen von Angebotsverfahren erforderlich ist, oder
      • die Ausfuhr zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung von bereits mit Genehmigung ausgeführten, erfolgt,

      und sowohl das Land, in das sie zu diesen Zwecken ausgeführt werden, als auch das Endbestimmungsland in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt sind;

  22. Gegenstände, die vom Technischen Sekretariat der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen zur Durchführung der nach dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) zulässigen Verifikationsmaßnahmen ausgeführt werden.

(1a) (weggefallen)

(2) § 6a gilt auch nicht für die Ausfuhr von Waren in folgenden Fällen:

  1. Waren der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 125 Euro je Ausfuhrsendung;
  2. Waren, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder üblicherweise zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu diesen Zwecken vorausgesandt oder nachgesandt werden; nicht zum Handel bestimmte Waren, die gemeinschaftsfremde Reisende im Gemeinschaftsgebiet erworben haben und bei der Ausreise mitführen;
  3. im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Räumen mit Drittländern ansässig sind (Grenzverkehr),
    1. von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert 500 Euro täglich nicht übersteigt,
    2. Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes für im Gemeinschaftsgebiet geleistete Arbeit oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden;
  4. Waren, die zur vorübergehenden Lagerung oder lediglich zur Beförderung aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und unverändert wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden sollen;
  5. Waren, die unter den sonstigen in Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes als das Versendungsland wieder ausgeführt werden.

(3) (aufgehoben)

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Wiederausfuhr von Waren, für die nach Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder § 16b eine Ausfuhranmeldung erforderlich ist.

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