umwelt-online: AWV - Außenwirtschaftsverordnung (4)

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Zur aktuellen Fassung

3. Untertitel
Meldevorschriften für Geldinstitute

§ 69 Meldungen der Geldinstitute 04 09f

(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind, finden die §§ 59 bis 63 keine Anwendung.

(2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden

  1. Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Gebietsfremde leistet oder von diesen erhält, mit dem Vordruck "Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10);
  2. Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Gebietsfremde leisten oder von diesen erhalten, mit dem Vordruck "Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 11);
  3. eingehende und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen (ausgenommen Wertpapierzinsen), die sie für eigene Rechnung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an Gebietsfremde leisten, mit den Vordrucken "Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" (Anlage Z 14) und "Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" (Anlage Z 15);
  4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr
    1. ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen mit dem Vordruck "Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze" (Anlage Z 12),
    2. ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem Verkauf bzw. aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks mit dem Vordruck "Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks" (Anlage Z 13).

(3) Absatz 2 Nr. 1 und 3 findet keine Anwendung auf Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.

(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) und die Bezeichnungen der Wertpapiere die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

(5) Es sind zu erstatten

  1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats,
  2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 monatlich bis zum siebenten Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats. Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen im Kontokorrent- und Sparverkehr, einschließlich Zinsen auf Sparbriefe und Namens-Sparschuldverschreibungen, brauchen nur halbjährlich bis zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres gemeldet zu werden.

(6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten.

Kapitel VIIa 06c
Besondere Beschränkungen gegen Somalia

§ 69a Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) 12 13

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von

  1. Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia oder zur Nutzung durch sie nach Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmt sind,
  2. Gütern, die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen bestimmt sind, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchführen,
  3. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors im Einklang mit den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmt sind,
  4. ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Güter oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen,
  5. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird oder
  6. Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder zur Nutzung durch das Politische Büro der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind.

(3) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.04.2010 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 943/2012 (ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 6) geändert worden ist, aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrtzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Somalia oder an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen.

Kapitel VIIb 06c 09b 10
Besondere Beschränkungen gegen Eritrea

§ 69b Beschränkungen auf Grund der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) 11 13

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Eritrea vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird, und
  2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.

(3) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter aus Eritrea in. das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Eritrea und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Eritrea haben.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Eritrea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen aus Eritrea einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen.

Kapitel VIIc 06c 11
(aufgehoben)

§ 69c (aufgehoben) 11

Kapitel VIId 06c 12
Besondere Beschränkungen zur Bekämpfung des Terrorismus

§ 69d Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1373 (2001) vom 28. September 2001, 1988 (2011) vom 17. Juni 2011 u nd 1989 (2011) vom 17. Juni 2011 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) 06f 07 07a 07b 07d 08 09 09b 09c 09d 09e 09f 10 11 11b 12 12a 13

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an folgende Personen, Gruppen oder Organisationen ist verboten:

  1. Personen, Gruppen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 57), der zuletzt durch den Beschluss 2012/745/GASP (ABl. Nr. L 332 vom 04.12.2012 S. 22) geändert worden ist,
  2. Personen, Gruppen und Organisationen im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2012 (ABl. Nr. L 335 vom 07.12.2012 S. 40) geändert worden ist und
  3. Personen, Gruppen und Organisationen in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 70) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 (ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 2)..

(2) Das Verbot gilt auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter zu in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen.

Kapitel VIIe 06c
Besondere Beschränkungen gegen Irak

§ 69e Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1483 (2003) vom 7. Juli 2003 und 1546 (2004) vom 8. Juni 2004 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) 06f 09d 11

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil l Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Irak vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Güter, die von der Regierung Iraks oder der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrats eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrats benötigt werden. Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr bedürfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (MFA).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Irak verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen.

Kapitel VIIf 06c
Besondere Beschränkungen gegen die Demokratische Republik Kongo

§ 69f Beschränkungen aufgrund der Resolution 1493 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2003 (Kapital VII der Charla) 11

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil 1 Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern in die Demokratische Republik Kongo vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur Verwendung in der Demokratischen Republik Kongo bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Güter, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen oder von diesen verwendet zu werden, wenn diese Einheiten:
    1. ihre Eingliederung in die Armee- und Polizeieinheilen der Demokratischen Republik Kongo abgeschlossen haben oder
    2. unter dem Kommando des integrierten Stabs der Streitkräfte ("étatmajor intégré") oder der Nationalen Polizei der Demokratischen Republik Kongo stehen oder
    3. im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri in Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo eingegliedert werden,
  2. Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo ("MONUC") oder
  3. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schulzzwecke bestimmt ist.

Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter in die Demokratische Republik Kongo erkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

Kapitel VIIg 06c
Besondere Beschränkungen gegen Liberia

§ 69g Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1521 (2003) vom 22. Dezember 2003, 1683 (2006) vom 13. Juni 2006, 1731 (2006) vom 20. Dezember 2006 und 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) 06f 07a 07b 10 11 13

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil 1 Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern an nichtstaatliche Gruppen und natürliche Personen, die in Liberia operieren, vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) - aufgehoben -

(3) Absatz 1 gilt nicht für Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind, nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(4) Die Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Liberia verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen.

Kapitel VIIh 06c
Besondere Beschränkungen gegen Simbabwe

§ 69h Beschränkungen aufgrund des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe 11

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil 1 Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Simbabwe vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teilt Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind oder
  2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind.

Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personalausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.

(5) Dia Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Simbabwe verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

Kapitel VIIi 06c
Besondere Beschränkungen gegen Birma/Myanmar

§ 69i Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP des Rates vom 27. April 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar 06f 08 09 09d 10 11 12a

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Birma/ Myanmar vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil l Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
  2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, oder
  3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen.

Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung. die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.

(5) (aufgehoben)

(6) (aufgehoben)

(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Birma/Myanmar verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Ziel der Ausfuhr nach Birma/Myanmar verbringen oder verbringen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

(8) (aufgehoben)

Kapitel VIIj 06c
Besondere Beschränkungen gegen Côte d'Ivoire

§ 69j Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1572 (2004) vom 15. November 2004 und 1946 (2010) vom 15. Oktober 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Cöte d'Ivoire 11 12 13

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil 1 Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Côte d'Ivoire vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, des berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d'Ivoire bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  2. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich der entsprechenden Ausrüstung, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bestimmt ist,
  3. Güter, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern,
  4. nichtletale militärische Ausrüstung im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire in die Lage zu versetzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben,
  5. für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wird, und
  6. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d'Ivoire bestimmt sind.

(4) (aufgehoben)

(5) (aufgehoben)

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Côte d'Ivoire verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornahmen.

Kapitel VIIk 06c 12
Besondere Beschränkungen gegen Sudan und Südsudan

§ 69k Beschränkungen aufgrund der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 29. März 2005 (Kapitel VII der Charta) und des Beschlusses 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP 11 12 12a

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Sudan oder Südsudan vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder Südsudan oder zur Verwendung in Sudan oder Südsudan bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
    1. humanitäre oder Schutzzwecke,
    2. die Überwachung der Menschenrechtslage,
    3. die Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen, oder
    4. die Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors im Südsudan,
  2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist, sowie
  3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen.

Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, dar Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan oder Südsudan ausgeführt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Sudan oder Südsudan verkaufen, ausführen oder ausführen lassen; durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die Benannten Gütervornehmen.

Kapitel VII l 06c
Besondere Beschränkungen gegen Usbekistan

§ 69l Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP vom 14. November 2005, betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan 07d

(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil 1 Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Usbekistan vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil! Abschnitt a der Ausfuhrlifte (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen; Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder Für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist,
  2. Güter für die in Usbekistan eingesetzten Sicherheitskräfte der Länder, die ihren Beitrag zur Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und zur Operation "Enduring Freedom" (OEF) leisten, oder
  3. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Usbekistan bestimmt sind.

Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen dar Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (MFA).

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Usbekistan ausgeführt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Usbekistan verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

Kapitel VIIm 06f
Besondere Beschränkungen gegen Libanon

§ 69m Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006, betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 11

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach dem Libanon vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Libanon oder zur Verwendung im Libanon bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

  1. für Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat, und deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde, oder
  2. für Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind.

Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) .

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend in den Libanon ausgeführt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Libanon verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

Kapitel VIIn 07
Besondere Beschränkungen gegen Nordkorea

§ 69n Beschränkungen auf Grund der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006 (Kapitel VII der Charta) und auf Grund von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 4 AWG 07b 08 09d 09e

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfassten Güter nach Nordkorea vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Nordkorea bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfassten Gütern aus Nordkorea in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Nordkorea und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Nordkorea haben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Nordkorea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Nordkorea einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen, lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

(6) Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn Käufer- oder Bestimmungsland Nordkorea ist.

Kapitel VIIo 07b
Besondere Beschränkungen gegen Iran

§ 69o Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1737 (2006) vom 23. Dezember 2006 und 1747 (2007) vom 24. März 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP 09 09d 09e 11 12a 13

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfassten Güter nach Iran vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung im Iran bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfassten Gütern aus dem Iran in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus dem Iran und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Iran haben.

(5) (aufgehoben)

(6) (aufgehoben)

(7) (aufgehoben)

(8) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Iran verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus dem Iran einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

(9) (aufgehoben)

Kapitel VIIp 09e
Besondere Beschränkungen gegen die Republik Guinea

§ 69p Beschränkungen auf Grund des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea 09e 10 11 12 12a 13

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfassten Gütern in die Republik Guinea vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
    1. humanitäre oder Schutzzwecke,
    2. Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
    3. Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen,
    4. die Befähigung der Polizeikräfte der Republik Guinea zur Wahrung der öffentlichen Ordnung,
  2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind
  3. die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät entfernt wurde, ausschließlich zur Nutzung durch die Behörden Guineas, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und dass sie nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden und
  4. Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen, sofern die Lagerung und Verwendung von einer unabhängigen Stelle überwacht und überprüft werden und die Erbringer der damit zusammenhängenden Dienste identifiziert sind.

Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter in die Republik Guinea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen.

Kapitel VIIq 11
Besondere Beschränkungen gegen Libyen

§ 69q Beschränkungen auf Grund der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 11 11b 12

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfassten Gütern nach Libyen vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,
  2. die sonstige Lieferung, den sonstigen Verkauf oder die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern,
  3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird,
  4. Rüstungsgüter und dazugehörige Güter aller Art, die ausschließlich für den libyschen Behörden geleistete Unterstützung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt sind, oder
  5. Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Güter, die einzig für den Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer oder durch von diesen Personen beigeordnetes Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden.

Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfassten Gütern aus Libyen in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Libyen und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Libyen haben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Libyen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Libyen einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

Kapitel VIIr 11b
Besondere Beschränkungen gegen Syrien

§ 69r Beschränkungen auf Grund des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien 11b 12 13

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfassten Gütern nach Syrien vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Tuppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
  2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,
  3. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind.

Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, sanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.

(5) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern aus Syrien in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Syrien und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Syrien haben.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Syrien verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Syrien einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.

Kapitel VIIs 11b
Besondere Beschränkungen gegen Belarus

§ 69s Beschränkungen auf Grund des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus 11b 13

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfassten Gütern nach Belarus vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus bestimmt sind, sind untersagt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,
  2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind.

Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihr Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Belarus verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.


Kapitel VIIt 06f 07 07b 09e 11 11b
Besondere Kostenregelungen

§ 69t Gebührenregelungen für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten für Diamanten 07 07b 09e 11 11b

Für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG Nr. L 358 S. 28, 2004 Nr. L 27 S. 57), zzuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 85), werden Gebühren erhoben. Die Gebühr beträgt:

  1. für die Ausstellung von Gemeinschaftszertifikaten 30,44 Euro,
  2. für die Nachprüfung von Zertifikaten 10,53 Euro."

Kapitel VIII 06a 09f
- aufgehoben -

§ 70 Ordnungswidrigkeiten 03 03a 03b 04 06 06a 06b 06d 06f 07 07a 07b 07d 08 09 09a 09b 09c 09d 09e 09f 10 11 11a 11b 12 12a 13

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4a eine Boykott-Erklärung abgibt,
  2. ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 5c Abs. 1 Satz 1 oder § 5d Abs. 1 Satz 1 Güter ausführt,
  3. entgegen § 5c Abs. 2 Satz 2 oder § 5d Abs. 2 Satz 2 Güter ausführt,
  4. a. ohne Genehmigung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,
  5. ohne Genehmigung nach § 7, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Güter verbringt,
  6. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 Güter verbringt,
  7. a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Absatz 3 zuwiderhandelt,
  8. ohne Genehmigung nach § 40 Abs.1, auch in Verbindung mit § 42 Abs.1, ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
  9. a. ohne Genehmigung nach § 41 Abs.1, § 41a Abs. 1 oder § 42 Abs. 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
  10. b. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 2, § 41a Abs. 2 Satz 2 oder § 42 Abs. 3 Satz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
  11. ohne Genehmigung nach § 45 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
  12. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
  13. ohne Genehmigung nach § 45a Abs. 1, § 45b Abs. 1 oder 2 oder § 45c Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
  14. entgegen § 45a Abs. 2 Satz 2, § 45b Abs. 3 Satz 2 oder § 45c Abs. 2 Satz 2 jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstützung erbringt,
  15. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistungen bewirkt,
  16. entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 Satz 4 zuwiderhandelt,
  18. a. entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder
  19. entgegen § 69j Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 44 Abs. 2 ohne Genehmigung beim Abschluß von Frachtverträgen mitwirkt,
  2. (weggefallen)
  3. entgegen § 46 Frachtverträge abschließt oder Seeschiffe chartert oder
  4. entgegen § 47 Abs. 1 ohne Genehmigung dort bezeichnete Rechtsgeschäfte vornimmt.

(3) (aufgehoben)

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer als Ausführer oder Anmelder der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 161 Abs. 5 Satz 1 eine Ausfuhranmeldung nicht oder nicht richtig abgibt oder
  2. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16b Satz 2, eine Zollanmeldung nicht oder nicht richtig abgibt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist, zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine unvollständige Ausfuhranmeldung nach Artikel 280 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, nicht richtig abgibt oder entgegen Artikel 280 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 259 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, eine unvollständige Anmeldung nicht oder nicht richtig vervollständigt oder nicht durch eine ordnungsgemäß erstellte Anmeldung ersetzt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 282 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 262 Abs. 1 Satz 1 zweiter Anstrich über Form oder Inhalt der vereinfachten Anmeldung, nach Artikel 282 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 262 Abs. 1 Satz 2 über Form, Inhalt oder Frist der ergänzenden Anmeldung, nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d über den Inhalt des Exemplars Nr. 3 oder des Ausfuhrbegleitdokuments oder nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e über die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung oder die Frist für ihre Abgabe, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 Satz 1 oder 3, zuwiderhandelt,
  3. entgegen Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
  4. als Anmelder entgegen Artikel Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a den zuständigen Zollstellen den Abgang der Waren vor Abgang der Waren aus den in Artikel 253 Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten nicht mitteilt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Anschreibeverfahrens über Form und Modalitäten der Mitteilung, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, zuwiderhandelt,
  5. als Anmelder entgegen Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c die Waren vor Abgang aus den in Artikel 253 Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, in seiner Buchführung nicht oder nicht richtig anschreibt,
  6. als Anmelder entgegen Artikel 793 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 841 Abs. 1, ausgenommen in den Fällen des Artikels 792 Abs. 3 oder des Artikels 796c Unterabsatz 1 Satz 2, das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder das Ausfuhrbegleitdokument der Ausgangszollstelle nicht vorlegt oder die zur Ausfuhr überlassenen Waren dieser Zollstelle nicht oder nicht richtig gestellt,
  7. entgegen Artikel 843 Abs. 3 ein Kontrollexemplar T 5 der Ausgangszollstelle nicht vorlegt,
  8. entgegen Artikel 792a Abs. 1 Satz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oderf
  9. ohne Zustimmung nach Artikel 792a Abs. 2 Satz 1 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt.

(5a) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Abs. 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt,
  2. ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt, obwohl er von der zuständigen Behörde entsprechend unterrichtet worden ist,
  3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 zweiter Halbsatz Güter mit doppeltem Verwendungszweck ohne Entscheidung der zuständigen Behörden über die Genehmigungsbedürftigkeit oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörden ausführt,
  4. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit erbringt, obwohl er von der zuständigen Behörde entsprechend unterrichtet worden ist,
  5. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt,
  6. einem vollziehbaren Durchfuhrverbot nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
  7. ohne Genehmigung nach Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbringt.

Soweit die in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 Vorschriften auf Anhang I und IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5b) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 361 S. 1J einen dort genannten Ansprach erfüllt oder eine Maßnahme im Hinblick auf dessen Erfüllung trifft.

(5c) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.3275/93 des Rates vom 29.November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 295 S. 4) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme zu dessen Erfüllung trifft.

(5d) Ordnungswidrig im Sinne das § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der 7erordnung (EG) Nr. 1284/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen aufgrund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 139 S.4) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Maßnahme zu dessen Erfüllung trifft.

(5e) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 )1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. EG Nr. L 182 S.1) einen dort genannten Anspruch erfüllt oder eine Vorkehrung zu dessen Erfüllung trifft.

(5f) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs,4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. EG Nr. L 309 S. 1, 1997 Nr. L 179 S. 10), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt.

(5g) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10.November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr.607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 (ABl. EG Nr. L 287 S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 554/2010 vom 24. Juni 2010 (ABl. L 159 vom 25.06.2010 S. 1) geändert worden ist), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5h) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 (ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 2) geändert worden ist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5i) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2012 (ABl. Nr. L 335 vom 07.12.2012 S. 40) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5j) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG Nr. L 358 S. 28, ABl. EU 2004 Nr. L 27 S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 947/2012 (ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 3 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten aus einem Drittland einführt,
  2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt,
  3. entgegen Artikel 11 vorsätzlich oder fahrlässig Rohdiamanten in ein Drittland ausführt oder
  4. entgegen Artikel 24 Abs. 2 absichtlich oder wissentlich an einer Aktivität teilnimmt, deren Ziel oder Auswirkung unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist.

(5k) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU Nr. L 169 S. 6, Nr. L 173 S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 88/2012 (ABl. Nr. L 30 vom 02.02.2012 S. 11) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5l) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19.Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EU Nr. L 55 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 151/2012 (ABl. Nr. L 49 vom 22.02.2012 S. 2) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5m) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 409/2012 (ABl. Nr. L 126 vom 15.05.2012 S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5n) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU Nr. L 162 5.321, zuletzt geändert durch die die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 777/2012 (ABl. Nr. L 231 vom 28.08.2012 S. 9) geändert worden ist oder entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (An L 40 vom 12.02.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2010 vom 7. Juni 2010 (ABl. L 140 vom 08.06.2010 S. 17) geändert worden ist eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5o) (aufgehoben)

(5p) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. EU Nr,-L-193 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 7/2012 (ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2012 S. 1) geändert worden ist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5q) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vorwendet werden könnten (ABl. EU Nr. L 200 S. 1, 2006 Nr. L 79 S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1352/2011 (ABl. Nr. L 338 vom 21.12.2011 S. 31) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
  2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern leistet,
  3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,
  4. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern annimmt oder
  5. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs.1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt.

(5r) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Cöte d'Ivoire (ABl. L 95 vom 14.04.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 193/2012 (ABl. Nr. L 71 vom 09.03.2012 S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  2. entgegen Artikel 9a Buchstabe a Satz 1 eine Schuldverschreibung oder ein Wertpapier erwirbt, vermittelt oder an der Ausgabe mitwirkt.

(5s) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1, L 161 vom 21.06.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1017/2012 (ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 7) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5t) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.03.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1355/2011 (ABl. Nr. L 338 vom 21.12.2011 S. 39) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Verbindung mit
    1. Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 361) Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 04.05.2005 S. 13) geändert worden ist, oder
    2. Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist,

    eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  3. entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b eine Transaktion nicht ablehnt,
  4. entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
  5. entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 die zentrale Meldestelle oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, L 332 vom 04.12.2012 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1067/2012 (ABl. Nr. L 318 vom 15.11.2012 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 22 die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits, eine Beteiligung oder ein Joint Venture akzeptiert oder genehmigt,
  2. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2, Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  3. ohne Genehmigung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer durchführt,
  4. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b eine Transaktion nicht ablehnt,
  5. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab ihrer Anfertigung aufbewahrt oder diese Aufzeichnung der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  6. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eröffnet,
  7. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt,
  8. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft gründet,
  9. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft,
  10. entgegen Artikel 34 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,
  11. entgegen Artikel 36 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit der Zollanmeldung abgibt,
  12. entgegen Artikel 38 Absatz 1 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
  13. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 264/2012 (ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 26) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5v) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen (ABl. EU Nr. L 193 S. 9, 2006 Nr. 163 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 970/2007 der Kommission vom 17. August 2007 (ABl. EU Nr. L 215 S. 16), eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5w) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009 S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2011 (ABl. Nr. L 330 vom 14.12.2011 S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5x) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.01.2003 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 941/2012 (ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit
    1. Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 04.05.2005 S. 13) geändert worden ist, oder
    2. Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist,

    eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

  2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.04.2010 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 943/2012 (ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 6) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5y) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. L 195 vom 27.07.2010 S. 16), die durch die Verordnung (EU) Nr. 942/2012 (ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit
    1. Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 04.05.2005 S. 13) geändert worden ist, oder
    2. Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist,
  2. eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

(5z) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31 vom 05.02.2011 S. 1)die durch die Verordnung (EU) Nr. 1100/2012 (ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 16) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 5 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der Genehmigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder entgegen § 3a einen Genehmigungsbescheid nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
  2. als Anmelder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16b, eine Ausfuhrsendung bei der Ausfuhrzollstelle nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gestellt,
  3. als Verfrachter, Frachtführer oder Besitzer der Ladung entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 bis 3 oder 5 ein Ladungsverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht,
  4. als Schiffsführer entgegen § 9 Abs. 6 Satz 4 die Erklärung nicht abgibt,
  5. als Anmelder entgegen § 9 Abs. 8 die vorgeschriebene schriftliche Erklärung nicht abgibt,
  6. entgegen § 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 16b, eine Ausfuhrsendung von dem angegebenen Ort entfernt,
  7. a. entgegen § 10 Abs. 4 Waren vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort entfernt oder verlädt, oder entfernen oder verladen lässt,
  8. als Ausführer eine vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 16b, nicht oder nicht richtig abgibt,
  9. (aufgehoben)
  10. als Ausführer eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 16b, nicht oder nicht richtig abgibt,
  11. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden und gültig ist,
  12. a. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
  13. b. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 8 oder Absatz 4 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  14. c. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  15. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  16. entgegen § 18 Absatz 7 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  17. als Einführer oder Transithändler
    1. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43a Satz 2, Angaben nicht oder nicht richtig macht oder
    2. entgegen § 22a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 43a Satz 2, eine Einfuhr nicht oder nicht rechtzeitig nachweist, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine neue Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt,
  18. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nicht, nicht rechtzeitig oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt,
  19. a. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden und gültig ist,
  20. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1, 3 oder 4 eine Einfuhrkontrollmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 27a Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
  21. als Einführer
    1. entgegen § 28a Abs. 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 7, ein Überwachungsdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 28a Abs. 8 eine Unterlage nicht vorlegt oder eine zusätzliche Angabe nicht macht oder
    2. entgegen § 28a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7, das Überwachungsdokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  22. a. entgegen § 28a Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7, nicht sicherstellt, dass das Überwachungsdokument vorhanden und gültig ist,
  23. als Einführer entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 die Einfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  24. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Einfuhrgenehmigung vorhanden und gültig ist,
  25. entgegen § 56a Absatz 1 in Verbindung mit § 56b Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, entgegen § 58a Absatz 1 in Verbindung mit § 58b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, entgegen § 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 61 oder § 63, entgegen § 62 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 63 Absatz 1, entgegen § 66 Absatz 1 oder Absatz 2, § 67 oder § 69 Absatz 2, 5 oder Absatz 6 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  26. entgegen § 17a Absatz 1 den Empfänger nicht über in der Ausfuhrgenehmigung enthaltene Beschränkungen informiert oder
  27. entgegen § 17a Absatz 2 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 03.03.2011 S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1360/2011 (ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 18) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1,
    1. Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) geändert worden ist, oder
    2. Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. Nr. L 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist, eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  2. entgegen Artikel 12 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
  3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76 vom 22.03.2011 S. 4), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1099/2012 (ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 14) geändert worden ist eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011(ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1, L 259 vom 27.09.2012 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1117/2012 (ABl. Nr. L 330 vom 30.11.2012 S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 36a Absatz 2 Unterabsatz 1,
    1. Artikel 36b Absatz 3, Artikel 182c Absatz 1 oder Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) geändert worden ist, oder
    2. Artikel 183 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 184a Absatz 1, 2, 5 oder Absatz 6, Artikel 184c Satz 1, Artikel 842b Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2, Artikel 842c oder Artikel 842d Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. Nr. L 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist, eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  2. entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,
  3. entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Bankkonto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet,
  4. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft, oder
  5. entgegen Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1139/2012 (ABl. Nr. L 332 vom 04.12.2012 S. 1) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 458/2012 (ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 11) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

§ 70a Straftaten 06c 06f 07 07b 07d 08 09 09b 09d 09e 09f 10 11 11b 12a 13

(1) (aufgehoben)

(2) Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 69a Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4,
    entgegen § 69b Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4,
    entgegen § 69d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
    entgegen § 69e Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3,
    entgegen § 69f Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4,
    entgegen § 69g Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    entgegen § 69h Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    entgegen § 69i Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 7,
    entgegen § 69j Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6,
    entgegen § 69k Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    entgegen § 69m Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    entgegen § 69o Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8,
    entgegen § 69p Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder
    entgegen § 69q Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5,
    entgegen § 69r Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder
    entgegen § 69s Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5,
  2. ohne Genehmigung nach § 69e Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3,
    nach § 69f Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4,
    nach § 69g Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    nach § 69h Abs. 3. Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7,
    nach § 69k Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    nach § 69n Absatz 6,
    nach § 69o Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8,
    nach § 69p Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4,
    nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5,
    nach § 69r Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder
    nach § 69s Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5,
    dort genannte Güter verkauft, ausführt, ausführen lässt, durchführt oder durchführen lässt
  3. a. (aufgehoben)
  4. entgegen § 69f Abs. 2, auch in
    Verbindung mit Abs. 4, entgegen § 69h Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    entgegen § 69i Abs. 2, auch in Verbindung mit Ahs. 7,
    entgegen § 69j Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6,
    entgegen § 69k Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    entgegen § 69m Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    entgegen § 69n Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    entgegen § 69o Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8,
    entgegen § 69q Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, entgegen § 69r Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder entgegen § 69s Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5,
    ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder
  5. ohne Genehmigung nach § 69f Abs. 3 Satz 2, auch in
    Verbindung mit Abs. 4, nach § 69h Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7,
    nach § 69j Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6,
    nach § 69k Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
    nach § 69o Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8,
    nach § 69q Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5,
    nach § 69r Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder
    nach § 69s Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5,
    ein Handels- oder Vermittlungsgeschält vornimmt,
  6. (aufgehoben)
  7. (aufgehoben)
  8. (aufgehoben)
  9. (aufgehoben)
  10. (aufgehoben)
  11. (aufgehoben)
  12. a. (aufgehoben)
  13. entgegen § 69b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4,
    entgegen § 69n Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5,
    entgegen § 69o Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8, oder
    entgegen § 69q Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder entgegen § 69r Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 6
    dort genannte Güter einführt oder einführen lässt, erwirbt oder erwerben lässt oder befördert oder befördern lässt.

Kapitel IX
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 71 (weggefallen)

§ 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. September 1986 (BGBl. I S. 1494), außer Kraft.

. .

Ausfuhrliste
(Fassung: BAnz. Nr. 58a vom 16.03.2010 S. 1)
Anlage AL

Anwendung der Ausfuhrliste

Teil I

1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten a und C die Güter (Waren, Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologien), auf die sich die in den §§ 5, 5c, 5d, 7, 40, 45, 45a, 45b, 45c AWV und in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 angeordneten Beschränkungen beziehen.

Abschnitt a enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Abschnitt C enthält die Gemeinsame Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Abschnitt C enthält ein fünfstelliges Nummerierungssystem, das aus drei Elementen besteht. Die erste Stelle bezeichnet die Kategorie, die zweite Stelle die Gattung (Buchstaben a bis E) innerhalb jeder Kategorie und die drei letzten Stellen die Kennung innerhalb der Gattung (Ziffern 001 bis 999). Innerhalb der Kennung bezeichnet die 1. Ziffer den Ursprung der Ausfuhrkontrolle und die beiden letzten Ziffern die Art der Ware. Gleiche Endziffern weisen auf gleichartige Güter hin. Im Einzelnen ist die Unterteilung folgende:

a) Kategorien
0 = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1 = Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
2 = Werkstoffbearbeitung
3 = Allgemeine Elektronik
4 = Rechner
5 = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
6 = Sensoren und Laser
7 = Luftfahrtelektronik und Navigation
8 = Meeres- und Schiffstechnik
9 = Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
b) Gattungen
a = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C = Werkstoffe und Materialien
D = Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E = Technologie
c) Kennungen (nur für die Kategorien 1 bis 9)
001-099 = Wassenaar Arrangement (Dual-Use)
101-199 = MTCR - Trägertechnologie (Dual-Use)
201-299 = NSG - Nukleartechnologie (Dual-Use)
301-399 = Australische Gruppe
401-499 = Chemiewaffenübereinkommen
501-899 = 8reserviert)
901-999 = Nationale Kontrollen

Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.

Hinweis:
Die nachfolgenden Nummern 2 bis 6 enthalten die Vorbemerkungen zur Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die für die gesamte Ausfuhrliste gelten.

2. Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:
Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Knowhow sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden.

3. entfällt

4. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

5. Technologie-Anmerkungen für Teil I Abschnitt C.

Nukleartechnologie-Anmerkung (NTA)
(gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)

Die Kontrolle der Ausfuhr von "Technologie", die direkt mit den von Kategorie 0 erfassten Gütern in Verbindung steht, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorie 0.

"Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der "Technologie" an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen oder "wissenschaftliche Grundlagenforschung".

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)

Die Kontrolle der Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter "unverzichtbar" ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9.

"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Anmerkung:
Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f 8E002a und 8E002b erfassten Reparatur-" Technologien " nicht freigestellt.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.

6. Allgemeine Software-Anmerkung (ASA)

(Soweit in Gattung D der Kategorien 0 bis 9 "Software" erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.)

Die Gattungen der Kategorien 0 bis 9 dieser Liste erfassen keine "Software", die entweder:

a) frei erhältlich ist und
1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
a) Barverkauf,
b) Versandverkauf,
c) Verkauf über elektronische Medien oder
d) Telefonverkauf und
2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder
Anmerkung:
Buchstabe a der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine "Software" frei, die von Kategorie 5, Teil 2 ("Informationssicherheit) erfasst wird.
b) "allgemein zugänglich" ist.

7. Anmerkungen für Teil I Abschnitt A:

a) Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt a siehe Nummer 0022.

b) Allgemeine Software-Anmerkung (ASA)

Es gilt die Allgemeine Software-Anmerkung Nummer 6

8. In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe: Siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.

9. In der Ausfuhrliste wird durch einen unter der Erfassungsnummer angegebenen Buchstaben in eckigen Klammern auf das (die) ursprüngliche(n) Kontrollregime verwiesen. Beruht eine einzelne Unternummer auf einem zusätzlichen Kontrollregime, so steht der Buchstabe oberhalb dieser Unternummer. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:

W - Wassenaar Arrangement

M - MTCR

T - NSG Trigger List - Teil 1 von INFCIRC 254

N - NSG - Teil 2 von INFCIRC 254

a - Australische Gruppe

C - Chemiewaffenübereinkommen

10. Die mit einem Stern * gekennzeichneten Nummern enthalten Güter, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 einer Genehmigung für das Verbringen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union bedürfen.

11. Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte a und C genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, unterliegen können.

Teil II

1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 6a AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.

2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 6a Absatz 1 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Qualitätsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 6a Absatz 2 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Qualitätsnormen entsprechen und die festgesetzten Mindestpreise nicht unterschritten sind, sind in Spalte 3 mit G 1 gekennzeichnet.



A Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial

Anmerkung:
Chemikalien werden in der Regel mit Namen und OAS-Nummer (OAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln (einschließlich Hydraten) unabhängig von Namen oder OAS-Nummer. OAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. OAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen (z.B. Enantiomere) einer erfassten Chemikalie verschiedene OAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene OAS-Nummern haben können.

0001

Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;

Anmerkung:
Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:

  a) Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden
  b) Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
  c) Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen.
b) Waffen mit glattem Lauf (Flinten) wie folgt:
  1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
  2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
    a) Vollautomaten,
    b) Halbautomaten oder Repetierer;
c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d) Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen und Mündungsfeuerdämpfer für die von Unternummern 0001a, 000l b und 0001c erfassten Waffen und besonders für militärische Zwecke konstruierte Waffenzielgeräte;
  Anmerkungen zu Unternummern 0001a bis 0001d:
  1. Die Unternummer 0001 b2b erfasst nur Waffen mit glattem Lauf die vor dem Nachladen mehr als drei Schüsse abgeben können.
  2. Die Unternummern 0001a bis 0001c erfassen nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Nummer 0003 erfasste Munition verschießen können.
  3. Die Unternummern 0001a bis 0001c erfassen Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann, wenn sie vollautomatisch sind.
  4. Die Unternummer 0001d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu vierfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke.

0002

Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;
  Anmerkung 1:
Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.

Anmerkung 2:
Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen: .

  1. Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden,
  2. Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden.

Anmerkung 3:
Unternummer 0002a erfasst nicht handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.

b) Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
  Anmerkung:
Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
c) Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen.
d) Lafetten, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen.

0003

Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.
  Anmerkung 1:
Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
  1. Metall- oder Kunststoffbestandteile, z.B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder" Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
  2. Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
  3. Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
  4. Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
  5. Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.

Anmerkung 2:
Unternummer 0003a erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manövermunition) und Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.

Anmerkung 3:
Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:

  1. Signalmunition,
  2. Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
  3. Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.

Anmerkung 4:
Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.

0004

Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung 1:
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer 0011.

Ergänzende Anmerkung 2:
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS): Siehe Unternummer 0004c.

a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, "pyrotechnische" Munition, Patronen und Simulatoren (d.h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
  Anmerkung:
Unternummer 0004a schließt ein:
  1. Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
  2. Antriebsdüsen von Flugkörpern und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.
b) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. besonders konstruiert für militärische Zweckeund
  2. besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden, Entschärfen, Zerstören oder Orten eines der folgenden Waren:
    a) von Unternummer 0004a erfasste Warenoder
    b) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
  Anmerkung 1:
Unternummer 0004b schließt ein:
  1. fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 t Flüssiggas pro Tag,
  2. schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.

Anmerkung 2:
Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.

c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS).
  Anmerkung:
Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftführzeuge mit allen folgenden Merkmalen:
  a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
    1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100 - 400 nmoder
    2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;
  b) Auswurfsysteme für Täuschkörper;
  c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken,und
  d) eingebaut in ein "ziviles Luftfahrzeug" und mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten "zivilen Luftfahrzeug " funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
      a) eine zivile Musterzulassungoder
      b) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;
    2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur "Software " zu verhindernund
    3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem "zivilen Luftfahrzeug" entfernt wird, in das es eingebaut war.

0005

Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

  1. Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
  2. Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor Integration equipment);
  3. Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;
    Anmerkung:
    Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer 0005c schließt Detektionsausrüstung ein.
  4. Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.

0006

Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer 0011.
a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Technische Anmerkung:
Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer 0006a schließen auch Anhänger ein.

b) geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, die mit metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder besser zu bewirken.
  Anmerkung 1:
Unternummer 0006a schließt ein:
  1. Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen,
  2. gepanzerte Fahrzeuge,
  3. amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
  4. Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.

Anmerkung 2:
Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:

  1. Luftreifendecken in beschussfester oder bei abgelassener Luft fahrtauglicher Spezialbauart,
  2. Panzerschutz von wichtigen Teilen (z.B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
  3. besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,
  4. Tarnbeleuchtung,
  5. Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.

Anmerkung 3:
Nummer 0006 erfasst keine zivilen Sonderschutzlimousinen und Werttransporter mit Schutzpanzerung.

Anmerkung 4:
Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:

  1. Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
  2. Tarnnetzhalterungen,
  3. NATO-Kupplungen,
  4. Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.

Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 0013a und Teil 1 C, Nummer 9A991.

0007

Chemische oder biologische Agenzien, "Reizstoffe", radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:

a) Biologische Agenzien und radioaktive Stoffe "für den Kriegsgebrauch" (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt);
b) Chemische Kampfstoffe einschließlich:
  1. Nervenkampfstoffe:
    a) Alkyl(R1)phosphonsäurealkyl(R2)esterfluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:
    b) Sarin (GB): Methylphosphonsäureisopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0), Phosphorsäuredialkyl(R1, R2)amidcyanidalkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-,Cn = C1 bis C10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamidcyanidethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
    c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl (R2) ester (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);
  2. Hautkampfstoffe:
    a) Schwefelloste, wie:
      1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
      2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
      3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
      4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
      5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-npropan (CAS-Nr. 63905-10-2),
      6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-nbutan,
      7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-npentan,
      8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
      9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
    b) Lewisite, wie:
      1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
      2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
      3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
    c) Stickstoffloste, wie:
      1. HN1: N-Ethylbis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
      2. HN2: N-Methylbis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
      3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
  3. Psychokampfstoffe, wie:
    a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
  4. Entlaubungsmittel, wie:
    a) Butyl-(2-Chlor-4-Fluorphenoxy-)acetat (LNF),
    b) 2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS- Nr. 39277-47-9));
c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
  1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
  2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3, R4) aminoethylalkyl(R2)ester(R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
  3. Chlorsarin: Methylphosphonsäureisopropylesterchlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
  4. Chlorsoman: Methylphosphonsäurepinakolylesterchlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
d) "Reizstoffe", chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
  1. CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),
  2. CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (CAS-Nr. 2698-41-1),
  3. CN: w-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),
  4. CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8);
  5. DM: 10-Chloro-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid), (Adamsite) (CAS 578-94-9),
  6. MPA: N-Nonanoylmorpholin (CAS 5299-64-9);
  Anmerkung:
Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.
e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien der eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden,oder
  2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;
f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von chemikalien, wie folgt:
  1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
  2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
  3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;
  Anmerkung:
Unternummer 0007f1 schließt ein:

a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;

b) Schutzkleidung.

Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausriistung: Siehe Teil 1 C, Nummer 1A004.

g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

Anmerkung:
Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.

h) "Biopolymere", besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
i) "Biokatalysatoren" für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt:
  1. "Biokatalysatoren", besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden,
  2. biologische Systeme wie folgt:
"Expressions-Vektoren", Viren oder Zellkulturen, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer 0007i1 erfassten "Biokatalysatoren" enthalten.
Anmerkung 1:
Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
  1. Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
  2. Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
  3. Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
  4. Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Ne 75-44-5),
  5. Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
  6. nicht belegt,
  7. Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4),
  8. Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
  9. Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),
  10. Bromaceton (C.4S-Nr. 598-31-2),
  11. Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
  12. Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
  13. Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
  14. Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
  15. Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
  16. Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).

Anmerkung 2:
Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z.B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.

Anmerkung 3:
Nummer 0007 erfasst nicht " Reizstoffe", einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.

Anmerkung 4:
Siehe auch Teil 1 C, Nummer 1A004.

Anmerkung 5:
Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe: Siehe Teil 1 C, Nummer 1C350.

Anmerkung 6:
Zugehörige biologische Wirkstoffe: Siehe Teil 1 C, Nummern 1C351 bis 1C354. Die dort genannten biologischen Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn diese dem Begriff "für den Kriegsgebrauch" entsprechen.

Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.

0008

"Energetische Materialien" und zugehörige Stoffe wie folgt:

Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Teil I C, Nummer 1C011.

Ergänzende Anmerkung 2:
Ladungen und Vorrichtungen: Siehe Nummer 0004 und Teil I C, Nummer 1A008.

Technische Anmerkungen:

  1. ,Mischung ` im Sinne von Nummer 0008 bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
  2. Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z.B. wird TAGN überwiegend als "Explosivstoff ` eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).
a) "Explosivstoffe" wie folgt und Mischungen daraus:
  1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-loxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Aminodinitrobenzofuroxan),
  2. BNCP (Cisbis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)perchlorat)
(CAS-Nr. 117412-28-9),
  3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-loxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),
  4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und g4 für dessen "Vorprodukte"),
  5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)perchlorat)
(CAS-Nr. 70247-32-4),
  6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
  7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
  8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
  9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-loxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
  10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
  11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
  12. Furazane wie folgt:
    a) DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),
    b) DAAz.F (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
  13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren "Vorprodukte") wie folgt:
    a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),
    b) Difluoramin-Analoge des HMX,
    c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo-3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder ketobicyclisches HMX),
  14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
  15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
  16. Imidazole wie folgt:
    a) BNNI1 (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-dimidazol),
    b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
    c) FDIa (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),
    d) NTDNIa (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
    e) PTIa (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),
  17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
  18. NTO (ONTa oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
  19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
  20. PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
  21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:
    a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin ) (CAS-Nr. 121-82-4),
    b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
  22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
  23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen "Vorprodukte")
  24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetrabis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
  25 Tetrazole wie folgt:
    a) NTAT (Nitrotriazolaminotetrazol),
    b) NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
  26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
  27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer 0008g6 für dessen "Vorprodukte"),
  28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen "Vorprodukte"),
  29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
  30. TNP (1,4,5,8-Tetranitropyridazino-4,5-dpyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
  31. Triazine wie folgt:
    a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-striazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
    b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitrohexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
  32. Triazole wie folgt:
    a) 5-Azido-2-nitrotriazol,
    b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazoldinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
    c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
    d) BDNTa ((Bisdinitrotriazol)-amin),
    e) DBT (3,3'-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
    f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
    g) NTDNa (2-Nitrotriazol-5-dinitramid) (CAS-Nr. 75393-84-9),
    h) NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
    i) PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),
    j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
  33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten "Explosivstoffe" mit einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8.700 m/s bei maximaler Dichte oder einem Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte, oder
b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
  34. andere als die von Nummer 0008 erfassten organischen "Explosivstoffe", die einen Detonationsdruck größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei Temperaturen größer/gleich 523 K (250 °C) für die Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben;
a) Resultierender Detonationsdruck größer/gleich 25 GPa (250 kbar), und
b) Temperaturstabilität größer/gleich 523 K (250 °C) für die Dauer von 5 min oder länger;
b) "Treibstoffe" wie folgt:
  1. andere als die von Nummer 0008 erfassten Feststoff-"Treibstoffe" der UN-Klasse 1.1 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen,
  2. andere als die von Nummer 0008 erfassten Feststoff-"Treibstoffe" der UN-Klasse 1.3 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metallfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,
  3. "Treibstoffe" mit einer theoretischen Force größer als 1.200 kJ/kg,
  4. "Treibstoffe", die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
  5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige "Treibstoffe" (EMCDB), die bei 233 K (-40°C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
  6. andere "Treibstoffe", die in Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten;
7. "Treibstoffe", soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c) "Pyrotechnika", Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:
  1. Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
  2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
  3. Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane (CAS-Nr. 19624-22-7) und (CAS-Nr. 18433-84-6) und Derivate daraus,
  4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
    a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70%,
    b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
    c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
    d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7
  5. metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
    a) Metalle und Mischungen daraus wie folgt:
      1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
      2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
    b) Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
      1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm, oder
      2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
  6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal) (CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,
  7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,
  8. kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm, hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
  9. Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65-1,68;
    Anmerkung 1:
Luffahrzeug-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.

Anmerkung 2:
Unternummer 0008c4a erfasst nicht ,Mischungen' mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.

Anmerkung 3:
Unternummer 0008c5 erfasst "Explosivstoffe" und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.

Anmerkung 4:
Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).

d) Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:
  1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr.140456-78-6),
  2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
  3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
    a) sonstige Halogene,
    b) Sauerstoff oder
    c) Stickstoff,
    Anmerkung 1:
Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Teil I C, Nummer 1C238.

Anmerkung 2:
Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand.

  4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
  5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
  6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
  7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
  8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
  9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
  10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;
    Anmerkung:
Unternumrner 0008d10 erfasst nicht nichtinhibierte rauchende Salpetersäure.
e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
  1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen "Vorprodukte"),
  2. BAMO (Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen "Vorprodukte"),
  3. BDNPa (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
  4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
  5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen "Vorprodukte"),
  6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere, die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitraza- oder Difluoraminogruppen enthalten, und besonders formuliert für militärische Zwecke,
a) Nitrogruppen,
b) Azidogruppen,
c) Nitratgruppen,
d) Nitrazagruppen, oder
e) Difluoraminogruppen,
  7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
  8. FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
  9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diolformal) (CAS-Nr. 376-90-9),
  10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-dio1-formal),
  11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
  12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30°C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
  13. niedermolekulares (Molekulargewicht kleiner als 10.000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen, Polyepichlorhydrindiol und -triol,
a) Polyepichlorhydrindiol,
b) Polyepichlorhydrintriol,
  14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),
  15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
  16. Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxetan) oder Poly-NMMO (Poly-(3- nitratomethyl-3-methyloxetan)) (CAS-Nr. 84051-81-0),
  17. Polynitroorthocarbonate,
  18. TVOPa (1,2,3-Tris [(1,2-bisdifluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0);
19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),
f) "Additive" wie folgt:
  1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
  2. BHEGa (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
  3. BNO (Butadiennitriloxid) (CAS-Nr. 9003-18-3),
  4. Ferrocen-Derivate wie folgt:
    a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
    b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bisethylferrocenylpropan),
    c) Ferrocencarbonsäuren,
    d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
    e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate,
  5. Bleiß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),
  6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
  7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
  8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
  9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
  10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
  11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6),
BOBBa 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
  12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
  13. N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
  14. 3-Nitraza-1,5-pentandiisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),
  15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
    a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolatmethylbutanolattris(dioctyl) phosphato] (LICa 12) (CAS-Nr. 103850-22-2),
    b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-l- tris(dioctyl)-pyrophosphat (KR3538),
    c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-l- tris(dioctyl)phosphat,
  16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
  17. polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Butylenimintri-
  18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
  19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) mit einer spezifischen Oberfläche größer als250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),
  20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,
  21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
  22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);
g) "Vorprodukte" wie folgt:
  Anmerkung:
Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste " energetische Materialien", die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
  1. BCMO (Bts(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 142173-26-0) (siehe auch Unternummern 0008e1 und e2),
  2. Dinitroazeridin-tbutylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),
  3. HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe uch Unternummer 0008a4),
  4. TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
  5. TAT (1,3,5,7 Tetraacety1-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) siehe auch Unternummer 0008a13),
  6. 1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 008a27),
  7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 008a23),
  8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch nternummer 0008e5).

Anmerkung 5:
nicht belegt.

Anmerkung 6:
Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten "energetischen Materialien" oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d.h., sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen:

  a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr 131-74-8),
  b) Schwarzpulver,
  c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
  d) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
  e) Nitrostärke (CAS-Nr 9056-38-6), ß Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1),
  f) Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1),
  g) Tetranitronaphthalin,
  h) Trinitroanisol,
  i) Trinitronaphthalin,
  j) Trinitroxylol,
  k) N-Pyrrolidinon, 1-Methy1-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),
  l) Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
  m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr 103-11-7),
  n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
  o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
  p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr. 55-63-0),
  q) 2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr 118-96-7),
  r) Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),
  s) Pentaelythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5), Bleiazid (CAS-Nr. 13424-49-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0), basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
  t) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-28-8),
  u) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
  v) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
  w) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoffi (CAS-Nr 603-54-3),
  x) Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),
  y) Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoffi (CAS-Nr. 64544-71-4),

aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Teil I C, Unternummer 1C01 1 d.

  z) Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff),

aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA),
bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA),
cc) 2,2-Dinitropropanol,
dd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Teil IC, Unternummer 1C011d.

  Anmerkung 7:
Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003.

0009

Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.

a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
  1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
  2. Überwasserschiffe, soweit nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:
    a) automatische Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder ,Montagen` oder Befestigungspunkte (hard points) für solche Waffen;

Technische Anmerkung:
Der Begriff ,Montagen' bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen.

    b) Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
    c) mit allen folgenden Ausrüstungen:
      1. ,ABC-Schutz` und
      2. Prewet oder Wash-Down-System' konstruiert für Dekontaminationszwecke oder

Technische Anmerkungen:

  1. ,ABC-Schutz` ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.
  2. "Prewet oder Wash-Down System" ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.
    d) Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die von Unternummern 0004b, 0005c oder 001 la erfasst werden und eines der folgenden Merkmale besitzen:
      1. ,ABC-Schutz`;
      2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren;
      3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z.B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind; oder
      4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;
b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und
Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
  1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
    a) Leistung größer/gleich 1,12 MW und
    b) Drehzahl größer/gleich 700 U/min,
  2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
    a) Leistung größer als 0,75 MW,
    b) schnell umsteuerbar,
    c) flüssigkeitsgekühlt und
    d) vollständig gekapselt,
  3. nichtmagnetische Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
    a) Leistung größer/gleich 37,3 kW und
    b) nichtmagnetischer Anteil von mehr als 75% des Gesamtgewichts;
  4. außenluftunabhängige Antriebssysteme` (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;

Technische Anmerkung:
Ein ,außenluftunabhängiger Antrieb' (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer 0009b4 schließt ein , außenluftunabhängiger Antrieb' (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein.

c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) U-Boot- und Torpedonetze;
e) nicht belegt;
f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
  Anmerkung 1:
Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von "Laser"strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.

Anmerkung 2:
Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.

g) geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
  1) aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetischer Aufhängung,
  2) aktiv kontrollierter Signaturunterdrückung oder
  3) Schwingungsunterdrückung.

0010

"Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichterals-Luft", unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, "Luftfahrzeug"-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.

a) Kampfflugzeuge und -hubschrauber und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) andere "Luftfahrzeuge" und "Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichterals-Luft", besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c) unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs -), autonome programmierbare Fahrzeuge und "Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichterals-Luft",
  2. zugehörige Startgeräte und unterstützende Bodengeräte,
  3. zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;
d) Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
e) Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer 0010a oder 0010b erfassten "Luftfahrzeugen" oder in den von Unternummer 0010d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
f) Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a oder 0010b erfassten "Luftfahrzeuge" oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
g) militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in "Luftfahrzeugen", Antig-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für "Luftfahrzeuge" oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus "Luftfahrzeugen";
h) Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
  1. Fallschirme soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
  2. Para-Gleiter,
  3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z.B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
i) automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten.
  Anmerkung 1:
Unternummer 0010b erfasst nicht "Luftfahrzeuge" oder Varianten dieser "Luftfahrzeuge ", besonders konstruiert für militärische Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:

a) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und

b) zugelassen von einer Zivilluffahrtbehörde eines "Teilnehmerstaates" für zivile Verwendung.

Anmerkung 2:
Unternummer 0010d erfasst nicht:

a) Triewerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines " Teilnehmerstaates" für die Verwendung in "zivilen Luftfahrzeugen " zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,

b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für unbemannte Luftfahrzeuge besonders konstruiert sind.

Ergänzende Anmerkung:
Siehe jedoch Teil 1 C, Nummer 9A994.

Anmerkung 3:
Die Erfassung in Unternummer 0010b und 0010d von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische " Luftfahrzeuge" oder Triebwerke, die. für militärische Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.

0011

Elektronische Ausrüstung, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Anmerkung:
Nummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:

  1. Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
  2. schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
  3. elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder, für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
  4. Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
  5. Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,
  6. Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüssel-Management, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung,
  7. Lenk- und Navigationsausrüstung,
  8. digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
  9. digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung,
  10. "automatisierte Führungs- und Leitsysteme".

b) Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS).

0012

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  2. besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.

Anmerkung 1:
Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:

  1. Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
  2. Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von " Treibstoffen", elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,
  3. Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
  4. Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.

Anmerkung 2:
Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:

  1. elektromagnetisch,
  2. elektrothermisch,
  3. Plasmaantrieb,
  4. Leichtgasantrieboder
  5. chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).

Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten und Munition hierfür: Siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.

0013

Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:

  1. Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
    2. geeignet für militärische Zwecke;
  2. Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  3. Helme, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, d.h. Außenschale, Innenschale und Polsterung;
  4. Körperpanzer und Schutzkleidung, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung 1:
Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).

Anmerkung 2:
Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.

Anmerkung 3:
Unternummer 0013d erfasst nicht einzelne Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Anmerkung 4:
Nummer 0013 erfasst nur solche, besonders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.

Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Teil 1 C, Nummer 1A005.

Ergänzende Anmerkung 2:
"Faser- oder fadenförmige Materialien ", die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Teil 1 C, Nummer 1C010.

0014

,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

Technische Anmerkung:
Der Begriff, spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein:

Angriffssimulatoren,

Einsatzflug- Übungsgeräte,

Radar-Zielübungsgeräte,

Radar-Zielgeneratoren,

Feuerleit-Übungsgeräte,

Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,

Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen,

Radartrainer,

Instrumentenflug-Übungsgeräte,

Navigations- Übungsgeräte,

Übungsgeräte für den Flugkörperstart,

Zieldarstellungsgeräte,

Drohnen,

Waffen-Übungsgeräte,

Geräte für Übungen mit unbemannten "Luftfahrzeugen ", bewegliche Übungsgeräte,

Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.

Anmerkung 1:
Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind.

Anmerkung 2:
Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.

0015

Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

  1. Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
  2. Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
  3. Bildverstärkerausrüstung;
  4. Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;
  5. Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
  6. Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.

Anmerkung:
Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.

Anmerkung 1:
In Nummer 0015 schließt der Begriff besonders konstruierte Bestandteile folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:

  1. IR-Bildwandlerröhren,
  2. Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),
  3. Mikrokanalplatten,
  4. Restlichtfernsehkameraröhren,
  5. Detektorgruppen (einschließlich elektronischer Kopplungs- oder Ausgabesysteme),
  6. pyroeieiariscne rernsehkameraronren,
  7. Kühler für Bildsysteme,
  8. .fotochrome oder elektrooptische, elektrisch ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlussgeschwindigkeit kleiner als 100µs, ausgenommen Verschlüsse, die ein wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,
  9. faseroptische Bildinverter,
  10. Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.

Anmerkung 2:
Nummer 0015 erfasst nicht " Bildverstärkerröhren der ersten Generation" oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von " Bildverstärkerröhren der ersten Generation".

Ergänzende Anmerkung:
Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit " Bildverstärkerröhren der ersten Generation ": Siehe Unternummern 0001d, 0002c- und 0005a.

Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Teil IC, Unternummern 6A002a2 und 6A002b.

0016

Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann und die für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren besonders konstruiert sind.

Anmerkung:
Nummer 0016 schließt Mischungen von " energetischen Materialien ", formuliert für die Herstellung von Treibladungspulver, ein. Andere Mischungen von " energetischen Materialien" siehe Nummer 0008.

0017

Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und ,Bibliotheken` wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:
  1. Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (z.B. besondere amagnetische Konstruktion),
  2. besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,
  3. Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung mit von Unternummer 0017a erfassten Geräten;
b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
e) "Roboter", "Roboter"steuerungen und "Roboter"-"Endeffektoren" mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. besonders konstruiert für militärische Zwecke,
  2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z.B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566°C) oder
  3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Impuls);
  Technische Anmerkung:
Der Begriff elektromagnetischer Puls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z.B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.
f) ,Bibliotheken` (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;
g) Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich "Kernreaktoren", besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte` Bestandteile;
h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil 1 A) erfasst;
  Anmerkung:
Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
i) Simulatoren, besonders konstruiert für militärische "Kernreaktoren";
j) mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder ,geändert` zur Wartung militärischer Ausrüstung;
k) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ,geändert` für militärische Zwecke;
l) Container, besonders konstruiert oder ,geändert` für militärische Zwecke;
  Technische Anmerkung:
,Besonders konstruiert für militärische Zwecke' im Sinne von Unternummer 00171 ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:

a) Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),

b) ABC-Schutz,

c) Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder

d) ballistischer Schutz.

m) Fähren, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
n) Testmodelle, besonders konstruiert für die "Entwicklung" der von Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren.
o) Laserschutzausrüstung (z.B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke.
p) "Brennstoffzellen", soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder 'geändert' für militärische Zwecke.
  Technische Anmerkungen:
1. ,Bibliothek` (parametrische technische Datenbank) im Sinne von Nummer 0017 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.
2. ,Geändert' im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.

0018

Ausrüstung und Bestandteile für die "Herstellung" wie folgt:

a) besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die "Herstellung" der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b) besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.

Anmerkung:
Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein:

  1. kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
  2. Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als 298 k
    2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
    3. Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlastgrößer/gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung [9,81 m/sec2f),
  3. Trockenpressen,
  4. Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische Treibstoffe,
  5. Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster Treibstoffe,
  6. Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,
  7. Stetigmischer für Festtreibstoffe,
  8. Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von militärischen Treibstoffen,
  9. Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer 0008c8 aufgeführten Metallpulvern,
  10. Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe.

0019

Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. "Laser"-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  2. Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  3. energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
  4. Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
  5. physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
  6. Dauerstrich- oder gepulste "Laser"-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.

Anmerkung 1:
Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffen schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von

  1. "Lasern " mit einer Dauerstrich- oder Impulsenergie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,
  2. Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden,
  3. Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.

Anmerkung 2:
Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:

  1. Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
  2. Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
  3. Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung,
  4. Geräte für die S'trahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
  5. Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
  6. anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
  7. Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
  8. "weltraumgeeignete"Beschleuniger-Bestandteile(acceleratorcomponents),
  9. Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),
  10. Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
  11. "weltraumgeeignete" Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.

0020

Kryogenische (Tieftemperatur-) und "supraleitende" Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (-170°C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;

Anmerkung:
Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z.B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.

b) "supraleitende" elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.

Anmerkung:
Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe " supraleitender" Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige "supraleitende" Baugruppe im Generator sind.

0021

"Software" wie folgt:

  1. "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung oder Materialien, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden;
  2. spezifische "Software", nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
    1. "Software", besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
    2. "Software", besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenare,
    3. "Software" für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,
    4. "Software", besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I),
  3. "Software", nicht erfasst von Unternummer 0021a, 0021b1 oder 0021b2, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil 1A) erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil 1 A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

0022

"Technologie" wie folgt:

  1. "Technologie", soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter "unverzichtbar" ist;
  2. "Technologie" wie folgt:
    1. "Technologie", "unverzichtbar" für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instandsetzung vollständiger "Herstellungs"anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser "Herstellungs"anlagen nicht erfasst werden,
    2. "Technologie", "unverzichtbar" für die "Entwicklung" und "Herstellung" von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur "Herstellung" von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
    3. "Technologie", "unverzichtbar" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von toxischen Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder Bestandteile, die von den Unternummern 0007a bis 0007g erfasst werden,
    4. "Technologie", "unverzichtbar" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von "Biopolymeren" oder spezifischer Zellkulturen, die von der Unternummer 0007h erfasst werden,
    5. "Technologie", "unverzichtbar" ausschließlich für die Beimischung von "Biokatalysatoren", die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.

Anmerkung 1:
"Technologie`, "unverzichtbar" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder " Verwendung" von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.

Anmerkung 2:
Nummer 0022 erfasst nicht "Technologie , wie folgt:

  1. "Technologie ", die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
  2. " Technologie", bei der es sich um "allgemein zugängliche" Informationen, " wissenschaftliche Grundlagenforschung" oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;
  3. "Technologie" für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.

B Entfällt

______________

1) Diese Vorschrift ist nach der Verordnung zur Änderung der 24. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung zum 1. Mai 1993 in Kraft getreten.

Es gibt eine Übergangsvorschrift in Art. 2 der 24. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung:

Artikel 2
Auf Erklärungen zur Abwicklung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen worden sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für bindende Angebote zum Abschluß eines Vertrages, die durch Bürgschaften, Garantien oder in vergleichbarer Weise gesichert sind.

2) Das Zollverfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet ist in den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) und in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) geregelt. Die Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht in den Europäischen Gemeinschaften. Die Außenwirtschaftsverordnung enthält ergänzende nationale Vorschriften zum Ausfuhrverfahren und zur Regelung der Wiederausfuhr der Europäischen Gemeinschaften.

3) Das Zollverfahren für die Einfuhr von Waren in das Gemeinschaftsgebiet aus Drittländern ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) und in der Verordnung (EWG) Nr. 2453/94 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) geregelt. Die Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht in den Europäischen Gemeinschaften. Die Außenwirtschaftsverordnung enthält ergänzende nationale Vorschriften zum Einfuhrverfahren der Europäischen Gemeinschaften.

4) 06b 09 09d

5) 06b 09


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