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Regelwerk

Änderungstext

Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 19. Mai 2011
(BAnz. Nr. 79 vom 24.05.2011 S. 1895)


Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, §§ 5, 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2010 (BAnz. S. 2891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Kapitel VIIc Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone" werden gestrichen.

b) Die Inhaltsübersicht wird ab Kapitel VIIq wie folgt gefasst:

"Kapitel VIIq Besondere Beschränkungen gegen Libyen
§ 69q Beschränkungen auf Grund der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

Kapitel VIIr Besondere Kostenregelungen
§ 69r Gebührenregelungen für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten für Diamanten

Kapitel VIII Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 70 Ordnungswidrigkeiten
§ 70a Straftaten

Kapitel IX Übergangs- und Schlussvorschriften
§§ 71 bis 72 Übergangs- und Schlussvorschriften

Anlagen".

2. In § 5d Absatz 1 und 2 wird das Wort "Indien," gestrichen.

3. In § 7 Absatz 4 wird jeweils das Wort "Indien," gestrichen.

4. In den §§ 15 und 27a Absatz 7 werden jeweils die Angaben " 3403 19 91 und 3403 19 99" durch die Angabe " und 3403 19 90" ersetzt.

5. § 16b Satz 2

Für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus Freizonen gelten Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 und Artikel 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Artikel 278 Abs. 1 und 3 und Artikel 841 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sowie die Vorschriften dieses Untertitels entsprechend, es sei denn, die Nichtgemeinschaftswaren werden durch das Wirtschaftsgebiet durchgeführt.

wird aufgehoben.

6. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird" die Wörter "bei Annahme der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung, spätestens" eingefügt.

7. In § 45c Absatz 1 wird das Wort "Indien," gestrichen.

8. § 69b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verkauf und die Ausfuhr" durch die Wörter "Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr" sowie das Wort "Güter" durch das Wort "Gütern" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen" durch die Wörter "verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen" ersetzt.

9. Kapitel VIIc

Kapitel VIIc06c
Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone

§ 69c Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober 1997 und 1171 (1998) vom 4. Juni 1998 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)

(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil 1 Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Sierra Leone vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr an die Regierung von Sierra Leone und für Ausfuhren, die ausschließlich für den Einsatz der Militärbeobachtergruppe der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten oder der Vereinten Nationen in Sierra Leone bestimmt sind. Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für deutsche Staatsangehörige in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Sierra Leone verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.

wird aufgehoben.

10. § 69d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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