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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern

Vom 27. Juli 2011
(BGBl. Nr. 41 vom 03.08.2011 S. 1595)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Erteilung von Zertifikaten

Durch Rechtsverordnung kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit diese zur Durchführung der in Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. Nr. 146 vom 10.06.2009 S. 1) vorgesehenen Zertifizierung erforderlich sind."

2. In § 28 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Erteilung von Genehmigungen" durch die Wörter "den Erlass von Verwaltungsakten" ersetzt.

3. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 30 Genehmigungen " § 30 Verwaltungsakte".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Genehmigungen" durch das Wort "Verwaltungsakte" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Genehmigungen" durch das Wort "Verwaltungsakte" ersetzt.

c) Absatz 2

(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform.

wird aufgehoben.

4. In § 33 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort "Bescheinigung" die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt und nach dem Wort "erschleichen," die Wörter "die nach diesem Gesetz oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist," gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2011 (BAnz. S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Zertifikate nach § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das diesem die Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht.

(2) Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind in der Regel erforderlich:

  1. nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;
  2. einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter im Wirtschaftsgebiet, insbesondere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsystemintegration;
  3. Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren; der leitende Mitarbeiter muss persönlich für das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstellers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskontrollpersonal verantwortlich sein; er muss ein Mitglied des geschäftsführenden Organs des Antragstellers sein;
  4. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Gutes einzuhalten und durchzusetzen;
  5. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen die erforderlichen Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Güter macht, die er ausführt, verbringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhält;
  6. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Antragstellers. Diese Beschreibung enthält Angaben über

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