Regelwerk

Änderungstext

Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie Fünfundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 22. Mai 2006
(BAnz. Nr. 99 vom 27.05.2006 S. 3901)


Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3 und § 26 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 74004, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 7 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1859) und § 27 Abs. 1 durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) zuletzt geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, den §§ 5, 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 1 Nr.2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. S. 1457), § 33 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und § 34 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr.6 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 574) geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 31651 und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. April 2006 (BAnz. S. 2647), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum 2. Titel von Kapitel IV wird wie folgt gefasst:

"2. Titel: Handels- und Vermittlungsgeschäfte'

b) Nach Kapitel VII wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt gefasst:

Kapitel VIIa

§ 69a Besondere Beschränkungen gegen Somalia

Kapitel VIIb

§ 69b Besondere Beschränkungen gegen Ruanda

Kapitel VIIc

§ 69c Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone

Kapitel VIId

§ 69d Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sowie zur Bekämpfung des Terrorismus

Kapitel VIIe

§ 69e Besondere Beschränkungen gegen Irak

Kapitel VIIf

§ 69f Besondere Beschränkungen gegen die Demokratische Republik Kongo

Kapitel VIIg

§ 69g Besondere Beschränkungen gegen Liberla

Kapitel VIIh

§ 69h Besondere Beschränkungen gegen Simbabwe

Kapitel VIIi

§ 69i Besondere Beschränkungen gegen Birma/Myanmar

Kapitel VIIj

§ 69j Besondere Beschränkungen gegen Côte d'Ivoiro

Kapitel VIIk

§ 69k Besondere Beschränkungen gegen Sudan

Kapitel VII1

§ 69l Besondere Beschränkungen gegen Usbekistan

Kapitel VIIm

§ 69m Besondere Kostenregelungen

Kapitel VIII

§ 70 - 70a Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Kapitel IX

§ 71 - 72 Übergangs- und Schlussvorschriften

2. § 4c AWV wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
6. Transithandelsgeschäft:
Geschäft, bei dem außerhalb des Wirtschaftsgebietes befindliche Güter oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Güter durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden; ihm stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Güter vor der Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden;
 "8. Handels- und Vermittlungsgeschäft:

das Vermitteln eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern oder der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages oder der Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Gütern;

b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

(Anmerkung: Der Änderungsumfang berücksichtigt nicht die Änderung vom 28.03.2006 S. 574 06a)

3. In Kapitel IV wird die Angabe " 2. Transithandel" durch die Angabe "2. Handels- und Vermittlungsgeschäfte" ersetzt.

4. § 40 AWV wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 40 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG

(1) Die Veräußerung der von Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 erfassten Güter im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn das Käufer- und Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt oder Mitglied der Europäischen Union ist.

(2) Die Veräußerung der von Teil I Abschnitt B oder C der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes bedarf ferner der Genehmigung, wenn

  1. sich diese außerhalb des Gemeinschaftsgebietes befinden oder in das Gemeinschaftsgebiet verbracht, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigt worden sind und
  2. das Käufer- oder Bestimmungsland ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 oder ein Land der Länderliste K ist.

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