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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
(Telekommunikation und Informationssicherheit)

Vom 19. September 2025
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2012 2019 2023 2024 09/2024

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. September 2024, die zum 23.September 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 ergeben sich folgende Änderungen:

Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 wird bis zum 31. März 2026 verlängert.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind.

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

Die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I EU-VO genannt sind, aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ( Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) wie folgt:

4.1

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(Stand: 04.04.2025)

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