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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22
(Sprengstoffe)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 26. März 2025
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 2019, 07/2023, 12/2023, 2024
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 vom 26. März 2024, die zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 3.2 wird klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen ist und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden.
In Abschnitt II Nummer 5.2 werden zwecks Klarstellung die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören ( § 2 Absatz 25 AWG) und bereits von Abschnitt II Nummer 5.1 erfasst werden, gestrichen.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 gilt bis zum 31. März 2026.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe).
2. Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Abs. 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Abs. 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Nummer 0008 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV).
5. Zugelassene Bestimmungsziele
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
5.1 das Zollgebiet der Europäischen Union ( § 2 Absatz 25 AWG),
5.2 an bestimmte Mitgliedstaaten der NATO: Albanien, Island, Kanada, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten,
(Stand: 02.04.2025)
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