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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23
(Wiederausfuhr und -verbringung)

Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de,aufgehoben)



Archiv: 2013, 2022, 2023 Zur aktuellen Fassung =>

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 5. Januar 2024, die zum 8. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 ergeben sich folgende Änderungen:

Der Titel der Allgemeinen Genehmigung wird auf Wiederverbringungen erweitert.

In Abschnitt II Nummer 3.2 wird der 3. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.

Es wird der Hinweis aufgenommen, dass Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel zulässig sind, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4.1d dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA. Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 gilt bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr und -verbringung).

2. Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung von allen Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) in folgenden Fallgruppen:

4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung von allen Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter in folgenden Fallgruppen:

  1. Güter, die nach vom BAFa genehmigter Ausfuhr oder Verbringung zur Wartung oder Instandsetzung in das Inland eingeführt oder verbracht worden sind und ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale in das Versendungsland wieder ausgeführt oder verbracht werden oder
  2. Güter, die im Austausch für Güter der gleichen Beschaffenheit und Anzahl, die nach vom BAFa genehmigter Ausfuhr oder Verbringung wieder in das Inland eingeführt oder verbracht worden sind, in das Versendungsland der auszutauschenden Güter wieder ausgeführt oder verbracht werden.
  3. Abweichend von Nummer 4.1 Buchstabe a und Nummer 4.1 Buchstabe b ist die Rückverbringung oder -ausfuhr von Scharfschützengewehren, Vorderschaftsrepetierflinten (" Pump Guns "), Pistolen und Revolvern sowie Munition und Herstellungsausrüstung für Kleine und Leichte Waffen (SALW) im Sinne des Abschnitts V Nummer 2.2 der "Bekanntmachung des BAFa über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 AWV für die von Teil I a der Ausfuhrliste erfassten Güter" nur an Empfänger oder Endverwender gestattet, die in der ursprünglichen Genehmigung genannt sind oder die die Güter nach erfolgter Zustimmung durch das BAFa erhalten haben,
  4. Güter, die zur Wartung, Instandsetzung, zum Zwecke der Präsentation (Ausstellung und Vorführung), zu Tests, zur Erprobung oder zur Begutachtung, in das Inland eingeführt oder verbracht worden sind und ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale in das Versendungsland wieder ausgeführt oder verbracht werden. Dies schließt die Wiederausfuhr und -verbringung von Gütern der gleichen Beschaffenheit und Anzahl im Austausch gegen die aus vorgenannten Gründen in das Inland eingeführten oder verbrachten Güter ein.

Eine technische Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung ist in allen Fallgruppen nicht gestattet.

4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in der Kriegswaffenliste ( Anlage zum KrWaffKontrG) oder in den Unternummern 0007a, 0007b, 0007c und 0007e des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind.

5. Zugelassene Bestimmungsziele

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

5.1 Soweit die Fallgruppen Abschnitt II, Nummer 4.1 a - 4.1 c betroffen sind, in alle Länder, außer:

5.2 Soweit die Fallgruppe Abschnitt II, Nummer 4.1 d betroffen ist, ausschließlich:

6. Nebenbestimmungen

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link " ELAN-K2 Ausfuhr-System " auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 In den Fallgruppen des Abschnitts II, Nummer 4.1 a - 4.1 c ist die Ausfuhr der in Abschnitt II Nummer 4.1 a bis 4.1 c zugelassenen Güter bis drei Jahre nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums der vom BAFa erteilten Genehmigung für die Ausfuhr der reparierten bzw. ausgetauschten Hauptsache gestattet. Die dort enthaltenen Nebenbestimmungen für die Ausfuhr der Hauptsache gelten für die Ausfuhr der in Abschnitt II Nummer 4.1 a - 4.1 c beschriebenen Güter entsprechend.

6.3 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa hin eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren oder Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).

Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2025. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 tritt mit Wirkung zum 1. April 2024 außer Kraft.

Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23:

Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.

Eine Wiederausfuhr oder -verbringung unter Verwendung dieser Allgemeinen Genehmigung ist in den Fallgruppen des Abschnitt II, Nummer 4.1 a bis c nur durch den Inhaber der Erstgenehmigung gestattet.

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A23 zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.

Hinweis zum Erfordernis der Einholung einer Zustimmung zu beabsichtigten Re-Exporten:

Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel sind zulässig, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4.1d dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA.

Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.

Sonstige Hinweise:

Die der Allgemeine Genehmigung Nr. 23 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196.908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196.908-1916 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

ENDE

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