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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
(Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2025
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2013, 2023, 2024

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 26. März 2024, die zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 5.2 werden zwecks Klarstellung die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören ( § 2 Absatz 25 AWG) und bereits von Abschnitt II Nummer 5.1 erfasst werden, gestrichen.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 gilt bis zum 31. März 2026.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)

2. Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter

4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung aller in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten Güter mit Ausnahme der in den Nummern 4.2 und 4.3 aufgezählten Güter aus dem Inland durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer oder Verbringer in folgenden Fallgruppen:

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(Stand: 02.04.2025)

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