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Allgemeine Genehmigung Nr. 26 - Streitkräfte
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de,aufgehoben)
| Archiv: 2013, 07/2023, 12/2023 | Zur aktuellen Fassung => |
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 5. Januar 2024, die zum 8. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung 1. April 2024 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II, Nummer 3.2 wird der 2. Spiegelstrich konkretisiert, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach §§ 19, 20 oder 20a KrWaffKontrG vorliegt.
In Abschnitt II, Nummer 3.2 wird klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen ist.
Darüber hinaus wird gemäß Abschnitt II, Nummer 6.2 auf Meldungen über getätigte Ausfuhren oder Verbringungen verzichtet, wenn für diese Ausfuhren oder Verbringungen eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt worden war, der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist und der ursprünglich genehmigte Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist. Der Ausführer oder Verbringer hat in diesen Fällen aber auf Verlangen des BAFa eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen (§ 23 AWG).
Es wird der Hinweis aufgenommen, dass Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel zulässig sind, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA.
Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 gilt bis zum 31. März 2025.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29-35,
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung aller in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten Güter aus dem Inland durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer oder Verbringer in folgenden Fallgruppen:
mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter.
4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht
5. Zugelassene Bestimmungsziele:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
5.1 Soweit die Fallgruppen in Abschnitt II, Nummer 4.1 a bis 4.1 c betroffen sind, ausschließlich
5.2 Soweit die Fallgruppe in Abschnitt II, Nummer 4.1 d betroffen ist:
Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder, außer Länder, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind
sowie außer
Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate.
6. Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter
www.bafa.de/ausfuhr
und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Ausfuhren und Verbringungen sind vom Ausführer oder Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 verbracht oder ausgeführt wurden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.
Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung von Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden.
Abweichend hiervon wird auf Meldungen über getätigte Ausfuhren oder Verbringungen verzichtet, wenn für diese Ausfuhren oder Verbringungen eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt worden war, der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist und der ursprünglich genehmigte Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
Der Ausführer oder Verbringer hat in diesen Fällen aber auf Verlangen des BAFa eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).
Wurden im Meldezeitraum keine oder keine meldepflichtigen Ausfuhren oder Verbringungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).
6.3 Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme dieser Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.6 Die vorliegende Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2025. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 tritt mit Wirkung zum 1. April 2024 außer Kraft.
Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26:
Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Als konzernrechtlich verbundene Unternehmen im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.1 c dieser Allgemeinen Genehmigung gelten in Anlehnung an die §§ 271, 290 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) alle Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind oder nach Maßgabe der §§ 290 ff. HGB hiervon befreit sind.
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A26 zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.
Hinweis zum Erfordernis der Einholung einer Zustimmung zu beabsichtigten Re-Exporten:
Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel sind zulässig, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA.
Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.
Sonstige Hinweise:
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.
Diese Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Webseite des BAFa sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen
(www.bafa.de/agg).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.
Eschborn, den 26. März 2024
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(Stand: 02.04.2025)
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