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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28
(zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 26. März 2025
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 2020, 2021, 07/2023, 12/2023, 2024
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 vom 26. März 2024, die zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 ergeben sich folgende Änderungen:
Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 wird bis zum 31. März 2026 verlängert.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich).
2. Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ( AWG) sowie Verbringungen mit anschließender Ausfuhr durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG. Verbringungen, sowie Verbringungen mit anschließender Ausfuhr werden im Folgenden zusammengefasst als "Lieferungen" bezeichnet. Inländer, die diese Allgemeine Genehmigung nutzen wollen, werden im Folgenden zusammengefasst als "Nutzer" bezeichnet.
3.2 Wenn der Nutzer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung für Güterlieferungen in Anspruch zu nehmen und Kenntnis hat, dass die Güter nach ihrem Einbau in ein Gesamtsystem oder als Ersatzteil hierfür zur endgültigen Verwendung in einem anderen Land als Frankreich, Spanien, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Albanien, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Montenegro, Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt sind, so muss er dies dem BAFa vorab mitteilen. Die Mitteilung hat unter Beifügung der nach Ziffer 6.1 erforderlichen Integrationserklärung mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erfolgen.
3.3 Die Allgemeingenehmigung gilt in den Fällen der Ziffer 3.2 nur dann, wenn das BAFa dem Nutzer eine Bestätigung übermittelt hat, der zufolge keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Interessen oder der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die beabsichtigte Verwendung der Allgemeinen Genehmigung vorliegen. Eine Rückmeldung erfolgt innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Ziffer 3.2 . Sie gilt in der Regel für die Dauer von zwei Jahren.
3.4 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Lieferung von allen Gütern des Teils I
(Stand: 02.04.2025)
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