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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32
(Schutzausrüstung Ukraine)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de,aufgehoben)



Archiv: 2023 Zur aktuellen Fassung =>

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 vom 28. Juli 2023, die am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 3.3 wird der 2. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 gilt bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine).

2. Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit

3.1 Soweit die Ausfuhr von Schutzausrüstung der Unternummern 0007f bis 0007i und der Nummer 0013 sowie von Waren der Unternummern 0006b, 0015c, 0015d und der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt a genehmigt ist, handelt es sich um eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG).

3.2 Soweit die Ausfuhr von Schutzausrüstung der Nummern 1A004 und 1A005, Bildkameras der Unternummer 6A003b4 sowie Systemen für Kryptotechnik (Güter mit Informationssicherheit) der Unternummer 5A002a1, Systemen für Kryptotechnik (digitale Kommunikations- oder Netzwerksysteme) der Unternummer 5A002a2, Ausrüstung zur Abwehr unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) der Unternummer 5A001h und Software für kryptografische Informationssicherheit der Unternummer 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO) genehmigt ist, handelt es sich um eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der EU-VO. Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr von

4.1 Waren der Unternummer 0007f bis 0007i und der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV),

4.2 Waren der Unternummer 0006b und der Unternummer 0017h des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV),

4.3 Waren der Unternummern 0015c und 0015d des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV).

4.4 Waren der Nummern bzw. Unternummern 1A004, 1A005, 6A003b4, 5A002a1, 5A002a2, 5A001h und 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821

sowie

4.5 Technologie und Software, wenn sie für die Nutzung oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der in den Nummern 4.1 bis 4.4 genannten Güter erforderlich ist, 10 % des Werts der zuvor oder zeitgleich gelieferten Hauptsache nicht übersteigt und für denselben Empfänger oder Endverwender bestimmt ist,

5. Zugelassene Bestimmungsziele

Diese Allgemeine Genehmigung gilt

5.1 für Ausfuhren und Verbringungen mit anschließenden Ausfuhren von Gütern der Nummer 4.1 und, soweit Waren der Nummer 4.1 betroffen sind, der Nummer 4.5 sowie für Ausfuhren von Gütern der Nummer 4.4 und, soweit diese für Waren der Nummer 4.4 bestimmt sind, der Nummer 4.5, in die Ukraine an

  1. Staatliche Stellen, Einrichtungen und Organisationen der ukrainischen Regierung,
  2. Hilfsorganisationen, mit Ausnahme von Hilfsorganisationen, die in Russland niedergelassen sind oder im Auftrag oder unter der Kontrolle von Personen und Organisationen handeln, die in Russland ansässig oder niedergelassen sind
    sowie an
  3. Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer und beigeordnetes Personal für diese Personen, ausschließlich zur eigenen Verwendung, mit Ausnahme von Personen, die in Russland ansässig sind oder im Auftrag von Personen und Organisationen handeln, die in Russland ansässig oder niedergelassen sind,

sowie für

5.2 Ausfuhren und Verbringungen mit anschließenden Ausfuhren in die Ukraine von Gütern der Nummer 4.2 und, soweit diese für Waren der Nummer 4.2 bestimmt sind, der Nummer 4.5, mit Ausnahme von Empfängern und/oder Endverwendern, die in Russland niedergelassen sind oder im Auftrag oder unter der Kontrolle von Personen und Organisationen handeln, die in Russland ansässig oder niedergelassen sind,

sowie für

5.3 Ausfuhren und Verbringungen mit anschließenden Ausfuhren in die Ukraine an staatliche Stellen, Einrichtungen und Organisationen der ukrainischen Regierung von Gütern der Nummer 4.3 und, soweit diese für Waren der Nummer 4.3 bestimmt sind, der Nummer 4.5, mit Ausnahme von Empfängern und Endverwendern, die in Russland niedergelassen sind oder im Auftrag oder unter der Kontrolle von Personen und Organisationen handeln, die in Russland ansässig oder niedergelassen sind.

5.4 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Ausfuhren und Verbringungen mit anschließenden Ausfuhren in nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierte Gebiete ukrainischer Regionen (z.B. Donezk, Luhansk, Saporischschja, Cherson, die Krim und Sewastopol), es sei denn, bei dem Empfänger und/oder Endverwender der Güter der Nummern 4.1, 4.2, 4.4 und 4.5 handelt es sich um eine der in Nummer 5.1 Buchstabe a bis 5.1 Buchstabe c genannten Personen, Stellen, Einrichtungen oder Organisationen bzw. bei dem Empfänger oder Endverwender der Güter der Nummern 4.3 um eine der in Nummer 5.1 Buchstabe a genannten Stellen, Einrichtungen oder Organisationen.

6. Nebenbestimmungen

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System " auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigungen getätigten Ausfuhren sind vom Ausführer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 ausgeführt werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.

Die Meldungen sind monatlich bis zum Ende eines Monats für den vorangegangenen Monat einzureichen. Die Übermittlung der Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System erstattet werden.

Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).

6.3 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer bzw. Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätzen 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2025. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 tritt mit Wirkung zum 1. April 2024 außer Kraft.

Hinweise:

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A32 zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben,

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Webseite des BAFa sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196.908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196.908-1916 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

ENDE

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