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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33
(Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 26. März 2025
(Quelle: www.bafa.de)
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 vom 17. Dezember 2024, die zum 15. Januar 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 3.2 wird ein Verweis aufgenommen, wonach die Einholung einer Endverbleibserklärung für endgültige Ausfuhren oder Verbringungen in den Fällen des Abschnitts IV Nummer 2.1 oder 2.2 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter nicht erforderlich ist oder für endgültige Ausfuhren oder Verbringungen gemäß Abschnitt III Nr. 2.2.1 Satz 3 dieser Bekanntmachung in die dort genannte 1. Ländergruppe stattdessen ein International Import Certificate vorgelegt werden kann.
In Abschnitt II Nummer 3.3 wird klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
In Abschnitt II Nummer 5.1, zweiter Spiegelstrich, werden zwecks Klarstellung die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören ( § 2 Absatz 25 AWG) und bereits von Abschnitt II Nummer 5.1, erster Spiegelstrich, erfasst werden, gestrichen.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 gilt bis zum 31. März 2026.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29-35,
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG, durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren hat der Nutzer eine "Erklärung über den Endverbleib" des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage a 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) für die von Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFa vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn eine der in Abschnitt IV Nummer 2.1 oder 2.2 dieser Bekanntmachung genannten Befreiungen einschlägig ist oder gemäß Abschnitt III Nr. 2.2.1 Satz 3 dieser Bekanntmachung für endgültige Ausfuhren oder Verbringungen in die dort genannte 1. Ländergruppe stattdessen ein International Import Certificate vorgelegt werden kann.
3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
(Stand: 02.04.2025)
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