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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 34
(Software für Rüstungsgüter)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 26. März 2025
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 2024
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 34
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 34 vom 26. März 2024, die zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 34 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 5.2 werden zwecks Klarstellung die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören ( § 2 Absatz 25 AWG) und bereits von Abschnitt II Nummer 5.1 erfasst werden, gestrichen.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 34 gilt bis zum 31. März 2026.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 34 (Software für Rüstungsgüter).
2. Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der AWV. Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter
4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von Software, die von der Nummer 0021 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) erfasst ist und für Güter des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (AL zur AWV), für deren Ausfuhr oder Verbringung bereits eine gültige Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung des BAFa an denselben Empfänger bzw. Endverwender in demselben nach Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigten Bestimmungsland vorliegt, bestimmt sind, mit Ausnahme der in
(Stand: 02.04.2025)
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