Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen |
![]() |
Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36
(Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 26. März 2025
(Quelle: www.bafa.de)
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 vom 24. Oktober 2024, die zum 25. Oktober 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 3.3 wird klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
In Abschnitt II Nummer 5.1, zweiter Spiegelstrich, werden zwecks Klarstellung die Bestimmungsziele, die zur Europäischen Union gehören und bereits von Abschnitt II Nummer 5.1, erster Spiegelstrich, erfasst werden, ausgenommen.
In Abschnitt II Nummer 5.2 wird die Fallgruppe auf Fälle erweitert, in denen die Güter durch die in Abschnitt II Nummer 5.2 genannten sonstigen Empfänger im Auftrag der Streitkräfte an die Seestreitkräfte oder die staatliche Küstenwache übergeben werden.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 gilt bis zum 31. März 2026.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren hat der Nutzer eine "Erklärung über den Endverbleib" des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage a 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFa vorzulegen.
3.3 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
(Stand: 02.04.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion